Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Laufbahnverordnung
LVO§ 45 Zugangsvoraussetzungen für Leiterinnen und Leiter sowie für Lehrendean Studieninstituten für kommunale Verwaltung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34393--2025/45#abs-1 (1) Zur Lehrenden oder zum Lehrenden an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung in einem Amt bis zur Besoldungsgruppe A 13 kann ernannt werden, wer
1. die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden erworben hat und
2. nach Erwerb der Befähigung eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens sechs Jahren im öffentlichen Dienst ausgeübt hat, die geeignet ist, die für die Lehrendentätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34393--2025/45#abs-2 (2) Zur Lehrenden oder zum Lehrenden oder zur Leiterin oder zum Leiter an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt kann ernannt werden, wer
1. die Laufbahnbefähigung durch Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder einer entsprechenden Staatsprüfung erworben und nach Erwerb der Befähigung eine mindestens zweijährige, für die Lehrendentätigkeit geeignete hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat oder
2. insbesondere das Studium der Informatik, der Ingenieurwissenschaften (Elektrotechnik, Maschinenbau), der Mathematik, der Philologie, der Physik, der Psychologie oder der Wirtschaftswissenschaften an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einem Mastergrad, mit einer Diplomprüfung oder, soweit üblich, mit einer anderen Hochschulprüfung abgeschlossen und eine für die Lehrendentätigkeit geeignete hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten ausgeübt hat.
Die §§ 25 bis 27 bleiben unberührt.