Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Laufbahnverordnung
LVOAbschnitt 5 Besondere Vorschriften für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter
Stand: 26.08.2026
Für Abschnitt 5 LVO liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.