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LVO

§ 4 Laufbahnrechtlicher Befähigungserwerb

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34393--2025/4#abs-1 (1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn

1. durch Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für eine Laufbahn mit Vorbereitungsdienst gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes,

2. nach den Vorschriften über Beamtinnen und Beamte besonderer Fachrichtungen,

3. nach den Vorschriften über den Aufstieg,

4. nach einem Laufbahnwechsel nach § 11,

5. nach § 5 Absatz 7 Satz 5, § 15 Absatz 3 oder

6. nach Maßgabe des § 11 des Landesbeamtengesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34393--2025/4#abs-2 (2) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen die Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben. Diese wird durch den Landespersonalausschuss, für die in § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten durch die Landesregierung festgestellt.

§ 3 § 5