Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Laufbahnverordnung
LVO§ 42 Befähigung für Studienrätinnen und Studienräte im Hochschuldienst
Stand: 26.08.2026
Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Studienrätin oder Studienrat im Hochschuldienst besitzt, wer die Voraussetzungen des § 41 erfüllt.