Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Laufbahnverordnung
LVOUnterabschnitt 4 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen
Stand: 26.08.2026
Für Unterabschnitt 4 LVO liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.