Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Laufbahnverordnung
LVO§ 40 Befähigung für Studienrätinnen und Studienräte
Stand: 26.08.2026
Für die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätin oder des Studienrats an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten gilt § 37 Absatz 1 entsprechend.