Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Laufbahnverordnung

LVO

§ 52 Früher erworbene Befähigungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Wer nach aufgehobenen Bestimmungen die Befähigung für eine Laufbahn

1. durch Bestehen einer Laufbahnprüfung,

2. nach einer Regelung über den Aufstieg oder

3. nach einer Regelung für Beamtinnen oder Beamte besonderer Fachrichtungen

erworben hat und daraufhin zur Beamtin oder zum Beamten ernannt oder als Lehrerin oder Lehrer an Ersatzschulen Planstelleninhaber wurde, bleibt für diese Laufbahn befähigt.

§ 51 § 53