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LVO

§ 48 Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereichdes für Justiz zuständigen Ministeriums

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34393--2025/48#abs-1 (1) § 47 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 findet auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34393--2025/48#abs-2 (2) § 8 findet mit Ausnahme des Absatzes 4 keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34393--2025/48#abs-3 (3) Die Regelbeurteilungen erfolgen für die Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit nach Beendigung der Probezeit mit Ausnahme der Regelbeurteilungen für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte alle drei Jahre. Den Stichtag legt das für Justiz zuständige Ministerium fest.

§ 47 § 49