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LVO

§ 51 Vor dem 1. April 2009 außerhalb des Geltungsbereichesdieser Verordnung erworbene Befähigungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34393--2025/51#abs-1 (1) Wer vor dem 1. April 2009 die Befähigung für die Herkunftslaufbahn außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erworben hat, besitzt nach § 122 Absatz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34393--2025/51#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch in den Fällen, in denen jemand auf Grund der für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung erworbenen Befähigung zur Beamtin oder zum Beamten ernannt worden ist.

§ 50 § 52