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LVO

§ 46 Aufstiegs- und Beförderungsregelungen für Beamtinnen und Beamteder Landtagsverwaltung, des Geschäftsbereichs des Landesrechnungshofssowie der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für die Beamtinnen und Beamten der Landtagsverwaltung, des Geschäftsbereichs des Landesrechnungshofs sowie der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit finden die §§ 20 bis 23 und 25 bis 27 Anwendung. Die darin vorgesehenen Entscheidungen treffen diese Behörden in eigener Zuständigkeit.

§ 45 § 47