Gesetze / Freizügigkeitsgesetz/EU
FreizügG/EU§ 8 Ausweispflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet,
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/8?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Dokumente auf Verlangen einer zur Überprüfung der Identität befugten Behörde vorzulegen und es ihr zu ermöglichen, das Gesicht mit dem Lichtbild im Dokument abzugleichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokumentes nach Absatz 1 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auslesen, die benötigten biometrischen Daten beim Inhaber des Dokumentes erheben und die biometrischen Daten miteinander vergleichen. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder. Die Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung und die Meldebehörden sind befugt, Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, soweit sie die Echtheit des Dokumentes oder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen. Die nach den Sätzen 1 und 3 erhobenen Daten sind unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Inhabers zu löschen.
Änderungsverlauf
-
12.11.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I 2416)
BGBl. 2020 I S. 2416
-
08.06.2017 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I 1570)
BGBl. 2017 I S. 1570
-
21.01.2013 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I 86)
BGBl. 2013 I S. 86
-
12.04.2011 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I 610)
BGBl. 2011 I S. 610
-
19.08.2007 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2007 I S. 1970
-
20.07.2007 Ausfertigung
§ 8 umnummeriert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I 1566)
BGBl. 2007 I S. 1566
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.