Gesetze / Freizügigkeitsgesetz/EU
FreizügG/EU§ 7 Ausreisepflicht
Stand: 27.02.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/7#abs-1 (1) Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. In dem Bescheid soll die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Außer in dringenden Fällen muss die Frist mindestens einen Monat betragen. Wird ein Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt, darf die Abschiebung nicht erfolgen, bevor über den Antrag entschieden wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/7#abs-2 (2) Personen, die ihr Recht nach § 2 Absatz 1 oder ihr Recht nach § 3a Absatz 1 nach § 6 Absatz 1 verloren haben, soll untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Personen, bei denen das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 4 festgestellt worden ist, kann untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Personen nach Satz 2 soll untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten, wenn ein besonders schwerer Fall, insbesondere ein wiederholtes Vortäuschen des Vorliegens der Voraussetzungen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, vorliegt oder wenn der Aufenthalt dieser Personen die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher Weise beeinträchtigt. Bei einer Entscheidung nach den Sätzen 1 bis 3 ist § 6 Absatz 3, 6 und 8 entsprechend anzuwenden. Das Verbot nach den Sätzen 1 bis 3 wird von Amts wegen befristet. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auf Grund der auf Tatsachen gestützten Annahme der künftig von einem Aufenthalt der Person innerhalb der Europäischen Union und der Schengen-Staaten ausgehenden Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Absatz 1 überschreiten. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Ein nach angemessener Frist oder nach drei Jahren gestellter Antrag auf Aufhebung oder auf Verkürzung der festgesetzten Frist ist innerhalb von sechs Monaten zu bescheiden.
Wird zitiert von 367 Entscheidungen zu § 7 FreizügG/EU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 30.04.2014 – 11 S 244/14Anforderungen an die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung eines Unionsbürgers; Zehnjahresgrenze ab Abschiebung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OVG Bremen, 06.09.2024 – 2 B 206/24Zitiert von 2
- BVerwG, 25.03.2015 – 1 C 18/14Befristung der "Altausweisung" eines jetzigen UnionsbürgersZitiert von 57
- VGH Baden-Württemberg, 23.07.2008 – 11 S 2889/07Befristung der Wirkungen einer Ausweisung eines Unionsbürgers; Anspruch auf Neubescheidung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- VG Aachen, 27.10.2022 – 8 K 3635/19
- VGH Baden-Württemberg, 15.02.2017 – 11 S 983/16Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 03.07.2026 – 16 L 821/26
- VG Gelsenkirchen, 01.07.2026 – 8 L 395/26
- BSG, 18.06.2026 – B 4 AS 10/25 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer - Rückausnahme bei fünfjährigem gewöhnlichem Aufenthalt - Gegenausnahme bei Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts - Auswirkung der Anfechtung und der aufschiebenden Wirkung einer Klage - Anforderungen an die Wirksamkeit, Vollziehbarkeit und Bestandskraft der Verlustfeststellung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 FreizügG/EU zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.02.2024 Ausfertigung
§ 7 umnummeriert und geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54)
BGBl. 2024 I Nr. 54
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20.04.2023 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. I Nr. 106 iVm Bek)
BGBl. 2023 I Nr. 106
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02.12.2014 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I 1922)
BGBl. 2014 I S. 1922
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21.01.2013 Ausfertigung
§ 7 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I 86)
BGBl. 2013 I S. 86
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19.08.2007 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2007 I S. 1970
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.