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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 1566

BGBl. 2007 I S. 1566 · 40.243 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 1566 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1566
                                           Gesetz
                    zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
                                                      Vom 20.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
                       Inhaltsübersicht

Artikel 1    Änderung des Passgesetzes

Artikel 2    Änderung des Gesetzes über Personalausweise
Artikel 3    Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Artikel 3a Änderung des Transsexuellengesetzes
Artikel 4    Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 5    Änderung des Gesetzes über das Ausländerzent-
             ralregister
Artikel 6    Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 7    Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
Artikel 8    Änderung der Abgabenordnung
Artikel 9    Neufassung des Passgesetzes
Artikel 10   Inkrafttreten

                             Artikel 1
               Änderung des Passgesetzes
   Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537),
zuletzt geändert durch Artikel 7b des Gesetzes vom
5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 1
                             Passpflicht

       (1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1

    des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich

    dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind
    verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und
    sich damit über ihre Person auszuweisen. Der
    Passpflicht wird durch Vorlage eines Passes der
    Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Absat-
    zes 2 genügt.

       (2) Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten:

    1. Reisepass,
    2. Kinderreisepass,
    3. vorläufiger Reisepass,
    4. amtlicher Pass
        a) Dienstpass,
        b) Diplomatenpass,
        c) vorläufiger Dienstpass,
        d) vorläufiger Diplomatenpass.
       (3) Niemand darf mehrere Pässe der Bundesre-
    publik Deutschland besitzen, sofern nicht ein be-
    rechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer
    Pässe nachgewiesen wird.

       (4) Der Pass darf nur Deutschen im Sinne des
    Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt
    werden; er ist Eigentum der Bundesrepublik
    Deutschland. Der amtliche Pass kann auch
Juli 2007

     1. Diplomaten im Sinne des Wiener Übereinkom-
        mens über diplomatische Beziehungen vom
        18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 959) und Konsu-
        larbeamten im Sinne des Wiener Übereinkom-

        mens über konsularische Beziehungen vom
        24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587) und deren
        Familienangehörigen sowie
     2. sonstigen Personen, die im amtlichen Auftrag
        der Bundesrepublik Deutschland im Ausland tä-
        tig sind und deren Familienangehörigen, ausge-
        stellt werden,
     wenn diese nicht Deutsche im Sinne des Arti-
     kels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.
       (5) Das Bundesministerium des Innern bestimmt
     den Passhersteller und macht seinen Namen im
     Bundesanzeiger bekannt.“
   2. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „Der Bundesminis-
      ter“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“ er-
      setzt.
   3. § 4 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

            „Pässe sind nach einheitlichen Mustern aus-
            zustellen; sie erhalten eine Seriennummer.“

        bb) Satz 2 Nr. 4 wird aufgehoben.

        cc) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgende

            Sätze 3 bis 5 ersetzt:

            „Die Angabe des Geschlechts richtet sich
            nach der Eintragung im Melderegister. Ab-
            weichend von Satz 3 ist einem Passbewer-
            ber, dessen Vornamen auf Grund gerichtli-
            cher Entscheidung gemäß § 1 des Trans-
            sexuellengesetzes geändert wurden, auf An-

            trag ein Pass mit der Angabe des anderen,
            von dem Geburtseintrag abweichenden Ge-
            schlechts auszustellen.“
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „Reisepass“ durch
            das Wort „Pass“ ersetzt.
        bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
            aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
                  „1. Folgende Abkürzungen:
                     a) „P“ für Reisepass,
                     b) „PC“ für Kinderreisepass,

                     c) „PP“ für vorläufigen Reisepass,

                     d) „PO“ für Dienstpass und vorläu-
                        figen Dienstpass und
                     e) „PD“ für Diplomatenpass und
                        vorläufigen Diplomatenpass,“.
BGBl. 2007, Seite 1567 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1567
      bbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

           „5. die Seriennummer des Passes, die
               sich beim Reisepass, beim Dienst-
               pass und beim Diplomatenpass
               aus der Behördenkennzahl der
               Passbehörde und einer zufällig zu
               vergebenden Passnummer zusam-
               mensetzt, die neben Ziffern auch
               Buchstaben enthalten kann und
               beim Kinderreisepass, vorläufigen
               Reisepass, vorläufigen Dienstpass
               und vorläufigen Diplomatenpass
               aus einem Serienbuchstaben und
               sieben Ziffern besteht,“.

      ccc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

           „6. die Abkürzung „D“ für die Eigen-
               schaft als Deutscher oder im Fall
               amtlicher Pässe bei abweichender
               Staatsangehörigkeit die entspre-
               chende Abkürzung hierfür,“.

      ddd) In Nummer 9 wird das Wort „Reisepas-

           ses“ durch das Wort „Passes“ ersetzt.

c) Die Absätze 3 bis 6 werden durch folgende Ab-
   sätze 3 bis 6 ersetzt:
      „(3) Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/
  2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über
  Normen für Sicherheitsmerkmale und biometri-
  sche Daten in von den Mitgliedstaaten ausge-
  stellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. EU
  Nr. L 385 S. 1) sind der Reisepass, der Dienst-
  pass und der Diplomatenpass mit einem elekt-
  ronischen Speichermedium zu versehen, auf
  dem das Lichtbild, Fingerabdrücke, die Bezeich-
  nung der erfassten Finger, die Angaben zur Qua-
  lität der Abdrücke und die in Absatz 2 Satz 2 ge-
  nannten Angaben gespeichert werden. Die ge-
  speicherten Daten sind gegen unbefugtes Aus-
  lesen, Verändern und Löschen zu sichern. Eine
  bundesweite Datenbank der biometrischen Da-

  ten nach Satz 1 wird nicht errichtet.

     (4) Die Fingerabdrücke werden in Form des
  flachen Abdrucks des linken und rechten Zeige-
  fingers des Passbewerbers im elektronischen
  Speichermedium des Passes gespeichert. Bei
  Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Quali-
  tät des Fingerabdrucks oder Verletzungen der
  Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Ab-
  druck entweder des Daumens, des Mittelfingers
  oder des Ringfingers gespeichert. Fingerabdrü-
  cke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme
  der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen,
  die nicht nur vorübergehender Art sind, unmög-
  lich ist.
    (4a) Kinder bis zum vollendeten zwölften Le-
  bensjahr erhalten auf Antrag einen Kinderreise-
  pass ohne elektronisches Speichermedium; die
  Ausstellung eines Reisepasses ist zulässig. Ab-
  weichend von Absatz 3 Satz 1 werden in Reise-
  pässen bei Antragstellern bis zum vollendeten
  sechsten Lebensjahr keine Fingerabdrücke ge-
  speichert. Die Unterschrift durch das Kind ist
  zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Beantra-

     gung des Passes das zehnte Lebensjahr vollen-
     det hat.

        (5) Die Muster des Reisepasses, des vorläufi-
     gen Reisepasses und des Kinderreisepasses so-
     wie die Anforderungen an das Lichtbild be-
     stimmt das Bundesministerium des Innern im
     Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch
     Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
     Bundesrates bedarf. Dies gilt auch für einen
     Passersatz, sofern sein Muster nicht in anderen
     Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen
     Vereinbarungen festgelegt ist.
        (6) Die Muster der amtlichen Pässe, die An-
     forderungen an das Lichtbild sowie die nähere
     Bestimmung der in § 1 Abs. 4 Satz 2 genannten

     Personen bestimmt das Bundesministerium des
     Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt
     durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
     mung des Bundesrates bedarf. In die amtlichen
     Pässe können Angaben über das Dienstverhält-
     nis des Passinhabers aufgenommen werden. Die
     Rechtsverordnung kann auch von diesem Ge-

     setz abweichende Bestimmungen über Gültig-

     keitsdauer, Ausstellung, Einziehung, Sicherstel-
     lung und Pflichten des Inhabers enthalten.“
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 5
                     Gültigkeitsdauer

     (1) Der Reisepass, der Dienstpass und der Dip-
  lomatenpass sind zehn Jahre gültig. Bei Personen,
  die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  sowie im Fall des § 1 Abs. 3 sind sie sechs Jahre
  gültig.
     (2) Der Kinderreisepass ist sechs Jahre gültig,
  längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften
  Lebensjahres.
    (3) Der vorläufige Reisepass, der vorläufige
  Dienstpass und der vorläufige Diplomatenpass sind
  höchstens ein Jahr gültig.

    (4) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des

  Passes ist nicht zulässig. Abweichend von Satz 1
  kann der Kinderreisepass bis zur Vollendung des
  zwölften Lebensjahres verlängert werden. Er ist
  mit einem aktuellen Lichtbild zu versehen.
    (5) Die Gültigkeitsdauer eines Passes darf in den
  Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
  den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres
  des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die
  zuständige Behörde den Fortbestand der deut-
  schen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.

     (6) § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Der Pass wird auf Antrag ausgestellt. § 3a
     des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine
     Anwendung. Im Antragsverfahren nachzurei-
     chende Erklärungen können im Wege der Daten-
     übertragung abgegeben werden. Der Passbe-
     werber und sein gesetzlicher Vertreter können
     sich bei der Stellung des Antrags nicht durch ei-
     nen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt
     nicht für einen handlungs- oder einwilligungsun-
BGBl. 2007, Seite 1568 — Originalseite als Abbildung
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       fähigen Passbewerber, wenn eine für diesen Fall
       erteilte, öffentlich beglaubigte oder beurkundete
       Vollmacht vorliegt. Für Minderjährige und für
       Personen, die geschäftsunfähig sind und sich
       nicht nach Satz 5 durch einen Bevollmächtigten
       vertreten lassen, kann nur derjenige den Antrag
       stellen, der als Sorgeberechtigter ihren Aufent-
       halt zu bestimmen hat. Der Passbewerber und
       sein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter
       sollen persönlich erscheinen. Ist der Passbewer-
       ber am persönlichen Erscheinen gehindert, kann
       nur ein vorläufiger Reisepass beantragt werden.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzu-
       geben, die zur Feststellung der Person des
       Passbewerbers und seiner Eigenschaft als Deut-
       scher oder, in den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2,
       seiner Eigenschaft als Angehöriger eines ande-
       ren Staates notwendig sind. Der Passbewerber
       hat die entsprechenden Nachweise zu erbrin-
       gen. Soweit in den Pass Fingerabdrücke aufzu-
       nehmen sind, sind diese dem Passbewerber ab-
       zunehmen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 4
       elektronisch zu erfassen; der Passbewerber hat
       bei der Abnahme der Fingerabdrücke mitzuwir-
       ken.“
  c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze einge-
     fügt:

          „(2a) Beantragt ein Passbewerber nach § 4
       Abs. 1 Satz 4 die Eintragung des von seinem
       Geburtseintrag abweichenden Geschlechts, hat
       er den Beschluss des Gerichts über die Vor-
       namensänderung nach § 1 des Transsexuellen-

       gesetzes vorzulegen. Der Eintragung des von
       dem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts
       im Pass kommt keine Rechtswirkung zu.

          (2b) In den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 darf
       die zuständige Passbehörde vor Ausstellung ei-
       nes amtlichen Passes zur Feststellung von
       Passversagungsgründen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1
       bis 5 oder zur Prüfung von sonstigen Sicher-
       heitsbedenken um Auskunft aus dem Ausländer-
       zentralregister ersuchen. Soweit dies zur Fest-
       stellung von Passversagungsgründen nach § 7
       Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder zur Prüfung sonstiger Si-
       cherheitsbedenken erforderlich ist, darf die zu-
       ständige Passbehörde in den Fällen des § 1
       Abs. 4 Satz 2 die erhobenen Daten nach § 4
       Abs. 1 an den Bundesnachrichtendienst, das
       Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militä-
       rischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt
       und das Zollkriminalamt übermitteln; zusätzlich

       darf die Passbehörde die nach Absatz 2 Satz 3

       erhobenen Daten an das Bundeskriminalamt

       übermitteln, das Amtshilfe bei der Auswertung
       der Daten leistet. Satz 2 gilt nicht für Staatsan-
       gehörige anderer Mitgliedstaaten der Europä-
       ischen Union. Die nach Satz 2 ersuchten Behör-
       den teilen der anfragenden Passbehörde unver-
       züglich mit, ob Passversagungsgründe nach § 7
       Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder sonstige Sicherheitsbe-

       denken vorliegen.“

  d) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.

6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
                          „§ 6a

              Form und Verfahren der
   Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung
     (1) Die Datenübermittlung von den Passbehör-
  den an den Passhersteller zum Zweck der Passher-
  stellung, insbesondere die Übermittlung sämtlicher
  Passantragsdaten, erfolgt durch Datenübertragung.
  Die Datenübertragung kann auch über Vermitt-
  lungsstellen erfolgen. Die beteiligten Stellen haben
  dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
  Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz

  und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere
  die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten so-
  wie die Feststellbarkeit der übermittelnden Stelle
  gewährleisten; im Fall der Nutzung allgemein zu-
  gänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der
  Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren
  anzuwenden.
     (2) Zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes
  und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung
  sowie zur Übermittlung der Passantragsdaten von
  der Passbehörde an den Passhersteller dürfen aus-
  schließlich solche technischen Systeme und Be-
  standteile eingesetzt werden, die den Anforderun-
  gen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 entspre-
  chen. Die Einhaltung der Anforderungen ist vom
  Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
  nik festzustellen.

     (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
  Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-
  desrates bedarf, Regelungen zu treffen über das
  Verfahren und die technischen Anforderungen für
  die Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbil-

  des und der Fingerabdrücke, die Reihenfolge der zu
  speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zei-
  gefingers, ungenügender Qualität des Fingerab-
  drucks oder Verletzungen der Fingerkuppe sowie
  die Form und die Einzelheiten über das Verfahren
  der Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von
  den Passbehörden an den Passhersteller. Die
  Rechtsverordnung regelt auch die Einzelheiten über
  das Prüfverfahren nach Absatz 2 Satz 2.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 6 werden die Wörter „Eintritt in
     fremde Streitkräfte“ durch die Wörter „Wehr-
     dienst außerhalb der Bundeswehr“ ersetzt.
  b) In den Nummern 7 und 8 werden die Wörter
     „den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes“
     durch die Wörter „die Bundesrepublik Deutsch-
     land“ ersetzt.

  c) In Nummer 9 werden die Wörter „den Geltungs-

     bereich des Zivildienstgesetzes“ durch die Wör-

     ter „die Bundesrepublik Deutschland“ ersetzt.

8. In § 15 Nr. 3 werden der den Satz abschließende
   Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende
   Nummern 4 und 5 angefügt:
  „4. den Erwerb einer ausländischen Staatsangehö-
      rigkeit anzuzeigen und

  5. anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Ver-

     pflichtung in die Streitkräfte oder einen ver-
     gleichbaren bewaffneten Verband eines aus-
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       ländischen Staates, dessen Staatsangehörig-
       keit er besitzt, eingetreten ist.“
 9. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Angaben“
          die Wörter „und die biometrischen Merk-
          male“ eingefügt.
      bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
          „Die bei der Passbehörde gespeicherten Fin-
          gerabdrücke sind spätestens nach Aushän-
          digung des Passes an den Passbewerber zu
          löschen.“
   b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-
      ter „der Bundesdruckerei GmbH“ durch die Wör-
      ter „dem Passhersteller“ ersetzt und in Satz 2
      wird nach der Angabe „in § 4 Abs. 1 genannten
      Angaben“ die Angabe „und der in § 4 Abs. 3 ge-
      nannten biometrischen Daten“ eingefügt.
   c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

         „(6) Auf Verlangen hat die Passbehörde dem

      Passinhaber Einsicht in die im Chip gespeicher-

      ten Daten zu gewähren.“

10. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
                          „§ 16a

                  Identitätsüberprüfung
               anhand biometrischer Daten
      Die im Chip des Passes gespeicherten Daten
   dürfen nur zum Zweck der Überprüfung der Echt-
   heit des Dokumentes oder der Identität des Passin-
   habers und nur nach Maßgabe der Sätze 2 und 3
   ausgelesen und verwendet werden. Soweit die Po-
   lizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung sowie die
   Pass-, Personalausweis- und Meldebehörden die
   Echtheit des Passes oder die Identität des Inhabers
   überprüfen dürfen, sind sie befugt, die auf dem
   elektronischen Speichermedium des Passes ge-
   speicherten biometrischen und sonstigen Daten
   auszulesen, die benötigten biometrischen Daten
   beim Passinhaber zu erheben und die biometri-
   schen Daten miteinander zu vergleichen. Die nach
   Satz 2 erhobenen Daten sind unverzüglich nach
   Beendigung der Prüfung der Echtheit des Passes
   oder der Identität des Inhabers zu löschen.“
11. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Beförderungsunternehmen dürfen perso-
   nenbezogene Daten aus der maschinenlesbaren
   Zone des Passes elektronisch nur auslesen und
   verarbeiten, soweit sie auf Grund internationaler
   Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mitwir-
   kung an Kontrolltätigkeiten im internationalen Rei-
   severkehr und zur Übermittlung personenbezoge-
   ner Daten verpflichtet sind. Biometrische Daten
   dürfen nicht ausgelesen werden. Die Daten sind un-
   verzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung
   dieser Pflichten nicht mehr erforderlich sind.“

12. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
          minister“ durch die Wörter „Das Bundes-
          ministerium“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird gestrichen.
    b) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundes-
       minister des Auswärtigen“ durch die Wörter
       „Das Auswärtige Amt“ ersetzt.

13. § 21 Abs. 2 Nr. 4 und 12 wird aufgehoben.
14. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
                           „§ 22a
                 Datenübertragung und
           automatisierter Abruf von Lichtbildern
      (1) In den Fällen des § 22 Abs. 2 kann die Über-
    mittlung auch durch Datenübertragung erfolgen.
    § 6a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
       (2) Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern
    durch Passbehörden gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 an
    die Polizei- und Ordnungsbehörden im Rahmen der
    Verfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungs-
    widrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im au-
    tomatisierten Verfahren erfolgen. Der Abruf ist nur
    zulässig, wenn die Passbehörde nicht erreichbar ist
    und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck

    gefährden würde. Zuständig für den Abruf sind die

    Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise

    und kreisfreien Städte, die durch Landesrecht be-
    stimmt werden. Die abrufende Behörde trägt die
    Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen
    der Absätze 1 und 2 Satz 2 vorliegen. Über alle Ab-
    rufe sind von den beteiligten Behörden Aufzeich-
    nungen zu fertigen, die eine Kontrolle der Zulässig-
    keit der Abrufe ermöglichen. Die Aufzeichnungen
    enthalten:
    1. Vor- und Familiennamen sowie Tag und Ort der
       Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen
       wurde,

    2. Tag und Uhrzeit des Abrufs,
    3. die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stel-
       len,
    4. die Angabe der abrufenden und verantwortlichen
       Person sowie

    5. das Aktenzeichen.
    § 22 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.“
15. § 25 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:
       „3. entgegen § 15 Nr. 3, 4 oder 5 eine Anzeige
           nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,“.

    b) Nach Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort
       „oder“ ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
       „5. entgegen § 18 Abs. 4 personenbezogene
           Daten ausliest, verarbeitet oder nicht oder
           nicht rechtzeitig löscht oder biometrische
           Daten ausliest.“
    c) In Absatz 3 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:

       „1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-
           dung mit einer Rechtsverordnung nach § 2
           Abs. 1 Nr. 2, einen Pass oder Passersatz
           nicht mitführt oder sich nicht oder nicht
           rechtzeitig ausweist oder“.
    d) In Absatz 4 wird die Angabe „des Absatzes 2
       Nr. 1, 3 und 4“ durch die Angabe „des Absatzes 2
       Nr. 1, 3, 4 und 5“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 1570 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1570
16. In § 26 Nr. 1 werden die Wörter „Bundesminister
    des Auswärtigen“ durch die Wörter „Auswärtigen
    Amt“ und die Wörter „Bundesminister des Innern“
    durch die Wörter „Bundesministerium des Innern“
    ersetzt.
17. In § 27 werden nach dem Wort „erlässt“ die Wörter
    „im Benehmen mit dem Bundesministerium des In-
    nern“ eingefügt.
18. Nach § 27 wird folgender § 28 angefügt:

                           „§ 28

                   Übergangsregelungen
      (1) Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten
   auch Kinderreisepässe, die vor dem 1. November
   2007 auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 2
   Abs. 1 Nr. 2 als Passersatz ausgestellt worden sind,
   wenn diese maschinenlesbar und mit einem digita-
   len Lichtbild versehen sind. Abweichend von § 1
   Abs. 3 ist der Besitz eines Kinderreisepasses im
   Sinne des Satzes 1 neben einem Reisepass zuläs-
   sig, soweit der Reisepass vor Inkrafttreten dieses
   Gesetzes ausgestellt wurde.
      (2) Liegen bei der Passbehörde die technischen
   Voraussetzungen für die Datenübertragung noch
   nicht vor, ist bis zum 30. Juni 2008 abweichend
   von § 6a Abs. 1 Satz 1 und 2 die Datenübermittlung
   zwischen Passbehörden und Vermittlungsstellen
   statt durch Datenübertragung auch auf automati-
   siert verarbeitbaren Datenträgern zulässig. § 6a

   Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz gilt entsprechend.“

                        Artikel 2
                    Änderung des
           Gesetzes über Personalausweise
   Das Gesetz über Personalausweise in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I
S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Ge-
setzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186), wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz an-
     gefügt:
       „Auf Antrag kann ein Personalausweis auch vor
       Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt wer-
       den.“
  b) Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 wird aufgehoben.

2. In § 2 Abs. 1 werden die Angabe „26. Lebensjahr“
   durch die Angabe „24. Lebensjahr“ und die Wörter
   „fünf Jahre“ durch die Wörter „sechs Jahre“ ersetzt.
3. Nach § 2b wird folgender § 2c eingefügt:
                           „§ 2c

                 Datenübertragung und

           automatisierter Abruf von Lichtbildern

     (1) In den Fällen des § 2b Abs. 2 kann die Über-
  mittlung der personenbezogenen Daten auch durch
  Datenübertragung erfolgen. Die beteiligten Stellen
  haben dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
  chende Maßnahmen zur Sicherstellung von Daten-
  schutz und Datensicherheit zu treffen, die insbeson-
  dere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Da-
  ten sowie die Feststellbarkeit der versendenden
  Stelle gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein

  zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der
  Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren
  anzuwenden.
     (2) Im Falle der Übermittlung von Lichtbildern an
  die Polizei- und Ordnungsbehörden im Rahmen der
  Verfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungs-
  widrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im auto-
  matisierten Verfahren erfolgen. Der Abruf ist nur zu-
  lässig, wenn die Personalausweisbehörde nicht er-
  reichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermitt-

  lungszweck gefährden würde. Zuständig für den Ab-
  ruf sind die Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der
  Landkreise und kreisfreien Städte, die durch Lan-
  desrecht bestimmt werden. Die abrufende Behörde
  trägt die Verantwortung dafür, dass die Vorausset-
  zungen der Absätze 1 und 2 Satz 2 vorliegen. Über
  alle Abrufe sind von den beteiligten Behörden Auf-
  zeichnungen zu fertigen, die eine Kontrolle der Zu-
  lässigkeit der Abrufe ermöglichen. Die Aufzeichnun-
  gen enthalten:
  1. Vor- und Familiennamen sowie Tag und Ort der
     Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen
     wurde,
  2. Tag und Uhrzeit des Abrufs,

  3. die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stellen,
  4. die Angabe der abrufenden und verantwortlichen
     Person sowie

  5. das Aktenzeichen.

  § 2b Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.“

                       Artikel 3
                  Änderung des
            Melderechtsrahmengesetzes
   Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I
S. 1342), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des
Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird
wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Nr. 5 wird aufgehoben.
2. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird aufgehoben.
3. § 19 Abs. 1 Nr. 5 wird aufgehoben.

4. § 23 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Entsprechendes gilt für § 2 Abs. 1 Nr. 14 und 15,
  soweit sie die Speicherung von Daten des Lebens-
  partners oder einer Lebenspartnerschaft betreffen,
  und § 12 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 19
  Abs. 1 Nr. 11 und § 21 Abs. 2 Nr. 7 und 8 und Abs. 3
  Satz 2 Nr. 6, soweit dort auf den Lebenspartner oder
  eine Lebenspartnerschaft abgestellt wird, sowie für
  die durch Artikel 3 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes zur Än-

  derung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften

  vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) geänderten Vor-
  schriften des § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 18 Abs. 1 Satz 1
  Nr. 5 und § 19 Abs. 1 Nr. 5.“

                      Artikel 3a

       Änderung des Transsexuellengesetzes
   § 1 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes vom 10. Sep-
tember 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Arti-
kel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Februar 2007
BGBl. 2007, Seite 1571 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1571
(BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
  „(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag
vom Gericht zu ändern, wenn

1. sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht
   mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen
   Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als
   zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jah-
   ren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen ent-
   sprechend zu leben,

2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass
   sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Ge-
   schlecht nicht mehr ändern wird, und
3. sie
   a) Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
   b) als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren
      gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
   c) als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling
      ihren Wohnsitz im Inland hat oder

   d) als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem

      Gesetz vergleichbare Regelung kennt,

         aa) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht     besitzt
             oder

         bb) eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis be-

             sitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland

             aufhält.“

                          Artikel 4
          Änderung des Asylverfahrensgesetzes
   Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zu-
letzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom
12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie
   folgt gefasst:
   „§ 16 Sicherung, Feststellung und Überprüfung der

         Identität“

2. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                               „§ 16
                     Sicherung, Feststellung
                  und Überprüfung der Identität“.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
            „(1a) Zur Prüfung der Echtheit des Dokumen-
         tes oder der Identität des Ausländers dürfen die
         auf dem elektronischen Speichermedium eines
         Passes, anerkannten Passersatzes oder sonsti-
         gen Identitätspapiers gespeicherten biometri-

         schen und sonstigen Daten ausgelesen, die be-
         nötigten biometrischen Daten erhoben und die
         biometrischen Daten miteinander verglichen wer-
         den. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die
         Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder.“

   c) In Absatz 2 wird anstelle der Angabe „Absatz 1“
      die Angabe „den Absätzen 1 und 1a“ eingefügt.
   d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

         „(3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe
      bei der Auswertung der nach Absatz 1 Satz 1 er-
      hobenen Daten zum Zwecke der Identitätsfest-
      stellung. Es darf hierfür auch von ihm zur Erfül-
      lung seiner Aufgaben gespeicherte erkennungs-
      dienstliche Daten verwenden. Das Bundeskrimi-
      nalamt darf den in Absatz 2 bezeichneten Behör-
      den den Grund der Speicherung dieser Daten
      nicht mitteilen, soweit dies nicht nach anderen
      Rechtsvorschriften zulässig ist.

        (4) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten
      werden vom Bundeskriminalamt getrennt von an-
      deren erkennungsdienstlichen Daten gespei-
      chert.“
   e) In Absatz 4a Satz 1 wird das Wort „gewonnenen“
      durch das Wort „erhobenen“ ersetzt.
   f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „gewonnenen
          Unterlagen“ durch die Wörter „erhobenen Da-
          ten“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Unterlagen“ durch

          das Wort „Daten“ ersetzt.

   g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

        „(6) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind
      zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des

      Asylverfahrens, die nach Absatz 1a erhobenen

      Daten unverzüglich nach Beendigung der Prüfung

      der Echtheit des Dokumentes oder der Identität
      des Ausländers zu löschen.“

                        Artikel 5
            Änderung des AZR-Gesetzes
  In § 15 Abs. 2 des AZR-Gesetzes vom 2. September
1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1
des Gesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „ausländer- oder
asylrechtlicher“ durch die Wörter „ausländer-, asyl-
oder passrechtlicher“ ersetzt.

                        Artikel 6

         Änderung des Aufenthaltsgesetzes

   Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1950), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 748), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Der Angabe zu § 49 wird das Wort „Überprüfung,“
      vorangestellt.
   b) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst:
      „§ 89 Verfahren bei identitätsüberprüfenden,
            -feststellenden und -sichernden Maßnah-
            men“.

2. § 48 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,
   1. seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Aus-
      weisersatz und

   2. seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung
      über die Aussetzung der Abschiebung
   auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländer-
   rechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändi-
BGBl. 2007, Seite 1572 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1572
  gen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies
  zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen
  nach diesem Gesetz erforderlich ist.“

3. § 49 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 49

                  Überprüfung, Feststellung
                 und Sicherung der Identität“.
  b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorange-
     stellt:

          „(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes be-
       trauten Behörden dürfen unter den Voraussetzun-
       gen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen
       Speichermedium eines Dokuments nach § 48
       Abs. 1 Nr. 1 gespeicherten biometrischen und

       sonstigen Daten auslesen, die benötigten bio-

       metrischen Daten beim Inhaber des Dokuments
       erheben und die biometrischen Daten miteinan-
       der vergleichen. Darüber hinaus sind auch alle
       anderen Behörden, an die Daten aus dem Aus-
       länderzentralregister nach den §§ 15 bis 20 des
       AZR-Gesetzes übermittelt werden, und die Mel-
       debehörden befugt, Maßnahmen nach Satz 1 zu
       treffen, soweit sie die Echtheit des Dokuments
       oder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen.
       Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fin-
       gerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder.“

  c) Die bisherigen Absätze 1, 2, 2a und 3 werden zu
     den Absätzen 2, 3, 4 und 5.
  d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die An-
     gabe „2 bis 3“ wird durch die Angabe „3 bis 5“
     ersetzt.

  e) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden zu den

     Absätzen 7 bis 9.

  f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und die

     Angabe „2 bis 7“ wird durch die Angabe „1 und 3
     bis 8“ ersetzt.

4. § 71 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 48 und 49“ durch
     die Angabe „§§ 48 und 49 Abs. 2 bis 9“ ersetzt.

  b) In Satz 2 wird die Angabe „2a“ durch die Angabe
     „4“ ersetzt.
  c) In Satz 3 wird die Angabe „3“ durch die Angabe
     „5“ ersetzt.

5. § 89 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 89
           Verfahren bei identitätsüberprüfenden,
       -feststellenden und -sichernden Maßnahmen

     (1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei
  der Auswertung der nach § 49 von den mit der Aus-
  führung dieses Gesetzes betrauten Behörden erho-
  benen Daten. Die nach § 49 Abs. 3 bis 5 erhobenen
  Daten werden getrennt von anderen erkennungs-
  dienstlichen Daten gespeichert. Die Daten nach
  § 49 Abs. 7 werden bei der aufzeichnenden Behörde
  gespeichert.

      (2) Die Nutzung der nach § 49 Abs. 3 bis 5 oder 7
   erhobenen Daten ist auch zulässig zur Feststellung
   der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln
   im Rahmen der Strafverfolgung und der polizeilichen

   Gefahrenabwehr. Sie dürfen, soweit und so lange es
   erforderlich ist, den für diese Maßnahmen zuständi-
   gen Behörden übermittelt oder überlassen werden.

      (3) Die nach § 49 Abs. 1 erhobenen Daten sind
   von allen Behörden unmittelbar nach Beendigung
   der Prüfung der Echtheit des Dokuments oder der
   Identität des Inhabers zu löschen. Die nach § 49
   Abs. 3 bis 5 oder 7 erhobenen Daten sind von allen
   Behörden, die sie speichern, zu löschen, wenn

   1. dem Ausländer ein gültiger Pass oder Passersatz
      ausgestellt und von der Ausländerbehörde ein
      Aufenthaltstitel erteilt worden ist,

   2. seit der letzten Ausreise oder versuchten uner-

      laubten Einreise zehn Jahre vergangen sind,

   3. in den Fällen des § 49 Abs. 5 Nr. 3 und 4 seit der
      Zurückweisung oder Zurückschiebung drei Jahre
      vergangen sind oder

   4. im Falle des § 49 Abs. 5 Nr. 5 seit der Beantra-
      gung des Visums sowie im Falle des § 49 Abs. 7
      seit der Sprachaufzeichnung zehn Jahre vergan-
      gen sind.
   Die Löschung ist zu protokollieren.

     (4) Absatz 3 gilt nicht, soweit und so lange die
   Daten im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Ab-
   wehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
   Ordnung benötigt werden.“
6. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 5 wird die Angabe „1“ durch die An-

      gabe „2“ ersetzt.

   b) In Nummer 6 wird die Angabe „8“ durch die An-

      gabe „10“ ersetzt.

                       Artikel 7

      Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU

  Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 1950, 1986), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814,
2007 II S. 127), wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

         „(2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes be-
      trauten Behörden dürfen unter den Voraussetzun-
      gen des Absatzes 1 Nr. 3 die auf dem elektron-
      ischen Speichermedium eines Dokumentes nach
      Absatz 1 gespeicherten biometrischen und sons-
      tigen Daten auslesen, die benötigten biometri-
      schen Daten beim Inhaber des Dokumentes erhe-
      ben und die biometrischen Daten miteinander
      vergleichen. Biometrische Daten nach Satz 1 sind
      nur die Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Iris-
      bilder. Die Polizeivollzugsbehörden, die Zollver-
BGBl. 2007, Seite 1573 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1573
     waltung und die Meldebehörden sind befugt,
     Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, soweit sie
     die Echtheit des Dokumentes oder die Identität
     des Inhabers überprüfen dürfen. Die nach den
     Sätzen 1 und 3 erhobenen Daten sind unverzüg-
     lich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit
     des Dokumentes oder der Identität des Inhabers
     zu löschen.“

2. In § 10 Abs. 1 bis 3 wird jeweils nach der Angabe
   „§ 8“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.

                       Artikel 8
           Änderung der Abgabenordnung
   § 139b Abs. 3 Nr. 7 sowie Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 der
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung

                         Artikel 9
            Neufassung des Passgesetzes

   Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut des Passgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

                        Artikel 10

                       Inkrafttreten
  (1) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc,
2. Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c, soweit er § 6 Abs. 2a
   betrifft,
3. Artikel 1 Nr. 6, soweit er § 6a Abs. 3 betrifft, und
vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezem-
ber 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, wird
aufgehoben.

                                Die verfassungsmäßigen
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz
     4. Artikel 1 Nr. 10.
        (2) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. November 2007
     in Kraft.

Rechte des Bundesrates

wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                Berlin, den 20. Juli 2007
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g

                                    Der Bundesminister
                                             Schäuble
e l a M e r k e l

des Innern

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 1566. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 466656b614c4efa8….