Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 1566
BGBl. 2007 I S. 1566 · 40.243 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
Vom 20.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Passgesetzes
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Personalausweise
Artikel 3 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Artikel 3a Änderung des Transsexuellengesetzes
Artikel 4 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über das Ausländerzent-
ralregister
Artikel 6 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
Artikel 8 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 9 Neufassung des Passgesetzes
Artikel 10 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Passgesetzes
Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537),
zuletzt geändert durch Artikel 7b des Gesetzes vom
5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Passpflicht
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1
des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind
verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und
sich damit über ihre Person auszuweisen. Der
Passpflicht wird durch Vorlage eines Passes der
Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Absat-
zes 2 genügt.
(2) Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1. Reisepass,
2. Kinderreisepass,
3. vorläufiger Reisepass,
4. amtlicher Pass
a) Dienstpass,
b) Diplomatenpass,
c) vorläufiger Dienstpass,
d) vorläufiger Diplomatenpass.
(3) Niemand darf mehrere Pässe der Bundesre-
publik Deutschland besitzen, sofern nicht ein be-
rechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer
Pässe nachgewiesen wird.
(4) Der Pass darf nur Deutschen im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt
werden; er ist Eigentum der Bundesrepublik
Deutschland. Der amtliche Pass kann auch
Juli 2007
1. Diplomaten im Sinne des Wiener Übereinkom-
mens über diplomatische Beziehungen vom
18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 959) und Konsu-
larbeamten im Sinne des Wiener Übereinkom-
mens über konsularische Beziehungen vom
24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587) und deren
Familienangehörigen sowie
2. sonstigen Personen, die im amtlichen Auftrag
der Bundesrepublik Deutschland im Ausland tä-
tig sind und deren Familienangehörigen, ausge-
stellt werden,
wenn diese nicht Deutsche im Sinne des Arti-
kels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.
(5) Das Bundesministerium des Innern bestimmt
den Passhersteller und macht seinen Namen im
Bundesanzeiger bekannt.“
2. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „Der Bundesminis-
ter“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“ er-
setzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Pässe sind nach einheitlichen Mustern aus-
zustellen; sie erhalten eine Seriennummer.“
bb) Satz 2 Nr. 4 wird aufgehoben.
cc) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgende
Sätze 3 bis 5 ersetzt:
„Die Angabe des Geschlechts richtet sich
nach der Eintragung im Melderegister. Ab-
weichend von Satz 3 ist einem Passbewer-
ber, dessen Vornamen auf Grund gerichtli-
cher Entscheidung gemäß § 1 des Trans-
sexuellengesetzes geändert wurden, auf An-
trag ein Pass mit der Angabe des anderen,
von dem Geburtseintrag abweichenden Ge-
schlechts auszustellen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Reisepass“ durch
das Wort „Pass“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Folgende Abkürzungen:
a) „P“ für Reisepass,
b) „PC“ für Kinderreisepass,
c) „PP“ für vorläufigen Reisepass,
d) „PO“ für Dienstpass und vorläu-
figen Dienstpass und
e) „PD“ für Diplomatenpass und
vorläufigen Diplomatenpass,“.

bbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Seriennummer des Passes, die
sich beim Reisepass, beim Dienst-
pass und beim Diplomatenpass
aus der Behördenkennzahl der
Passbehörde und einer zufällig zu
vergebenden Passnummer zusam-
mensetzt, die neben Ziffern auch
Buchstaben enthalten kann und
beim Kinderreisepass, vorläufigen
Reisepass, vorläufigen Dienstpass
und vorläufigen Diplomatenpass
aus einem Serienbuchstaben und
sieben Ziffern besteht,“.
ccc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die Abkürzung „D“ für die Eigen-
schaft als Deutscher oder im Fall
amtlicher Pässe bei abweichender
Staatsangehörigkeit die entspre-
chende Abkürzung hierfür,“.
ddd) In Nummer 9 wird das Wort „Reisepas-
ses“ durch das Wort „Passes“ ersetzt.
c) Die Absätze 3 bis 6 werden durch folgende Ab-
sätze 3 bis 6 ersetzt:
„(3) Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/
2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über
Normen für Sicherheitsmerkmale und biometri-
sche Daten in von den Mitgliedstaaten ausge-
stellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. EU
Nr. L 385 S. 1) sind der Reisepass, der Dienst-
pass und der Diplomatenpass mit einem elekt-
ronischen Speichermedium zu versehen, auf
dem das Lichtbild, Fingerabdrücke, die Bezeich-
nung der erfassten Finger, die Angaben zur Qua-
lität der Abdrücke und die in Absatz 2 Satz 2 ge-
nannten Angaben gespeichert werden. Die ge-
speicherten Daten sind gegen unbefugtes Aus-
lesen, Verändern und Löschen zu sichern. Eine
bundesweite Datenbank der biometrischen Da-
ten nach Satz 1 wird nicht errichtet.
(4) Die Fingerabdrücke werden in Form des
flachen Abdrucks des linken und rechten Zeige-
fingers des Passbewerbers im elektronischen
Speichermedium des Passes gespeichert. Bei
Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Quali-
tät des Fingerabdrucks oder Verletzungen der
Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Ab-
druck entweder des Daumens, des Mittelfingers
oder des Ringfingers gespeichert. Fingerabdrü-
cke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme
der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen,
die nicht nur vorübergehender Art sind, unmög-
lich ist.
(4a) Kinder bis zum vollendeten zwölften Le-
bensjahr erhalten auf Antrag einen Kinderreise-
pass ohne elektronisches Speichermedium; die
Ausstellung eines Reisepasses ist zulässig. Ab-
weichend von Absatz 3 Satz 1 werden in Reise-
pässen bei Antragstellern bis zum vollendeten
sechsten Lebensjahr keine Fingerabdrücke ge-
speichert. Die Unterschrift durch das Kind ist
zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Beantra-
gung des Passes das zehnte Lebensjahr vollen-
det hat.
(5) Die Muster des Reisepasses, des vorläufi-
gen Reisepasses und des Kinderreisepasses so-
wie die Anforderungen an das Lichtbild be-
stimmt das Bundesministerium des Innern im
Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf. Dies gilt auch für einen
Passersatz, sofern sein Muster nicht in anderen
Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen
Vereinbarungen festgelegt ist.
(6) Die Muster der amtlichen Pässe, die An-
forderungen an das Lichtbild sowie die nähere
Bestimmung der in § 1 Abs. 4 Satz 2 genannten
Personen bestimmt das Bundesministerium des
Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf. In die amtlichen
Pässe können Angaben über das Dienstverhält-
nis des Passinhabers aufgenommen werden. Die
Rechtsverordnung kann auch von diesem Ge-
setz abweichende Bestimmungen über Gültig-
keitsdauer, Ausstellung, Einziehung, Sicherstel-
lung und Pflichten des Inhabers enthalten.“
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Gültigkeitsdauer
(1) Der Reisepass, der Dienstpass und der Dip-
lomatenpass sind zehn Jahre gültig. Bei Personen,
die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
sowie im Fall des § 1 Abs. 3 sind sie sechs Jahre
gültig.
(2) Der Kinderreisepass ist sechs Jahre gültig,
längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften
Lebensjahres.
(3) Der vorläufige Reisepass, der vorläufige
Dienstpass und der vorläufige Diplomatenpass sind
höchstens ein Jahr gültig.
(4) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des
Passes ist nicht zulässig. Abweichend von Satz 1
kann der Kinderreisepass bis zur Vollendung des
zwölften Lebensjahres verlängert werden. Er ist
mit einem aktuellen Lichtbild zu versehen.
(5) Die Gültigkeitsdauer eines Passes darf in den
Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres
des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die
zuständige Behörde den Fortbestand der deut-
schen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.
(6) § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Pass wird auf Antrag ausgestellt. § 3a
des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine
Anwendung. Im Antragsverfahren nachzurei-
chende Erklärungen können im Wege der Daten-
übertragung abgegeben werden. Der Passbe-
werber und sein gesetzlicher Vertreter können
sich bei der Stellung des Antrags nicht durch ei-
nen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt
nicht für einen handlungs- oder einwilligungsun-

fähigen Passbewerber, wenn eine für diesen Fall
erteilte, öffentlich beglaubigte oder beurkundete
Vollmacht vorliegt. Für Minderjährige und für
Personen, die geschäftsunfähig sind und sich
nicht nach Satz 5 durch einen Bevollmächtigten
vertreten lassen, kann nur derjenige den Antrag
stellen, der als Sorgeberechtigter ihren Aufent-
halt zu bestimmen hat. Der Passbewerber und
sein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter
sollen persönlich erscheinen. Ist der Passbewer-
ber am persönlichen Erscheinen gehindert, kann
nur ein vorläufiger Reisepass beantragt werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzu-
geben, die zur Feststellung der Person des
Passbewerbers und seiner Eigenschaft als Deut-
scher oder, in den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2,
seiner Eigenschaft als Angehöriger eines ande-
ren Staates notwendig sind. Der Passbewerber
hat die entsprechenden Nachweise zu erbrin-
gen. Soweit in den Pass Fingerabdrücke aufzu-
nehmen sind, sind diese dem Passbewerber ab-
zunehmen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 4
elektronisch zu erfassen; der Passbewerber hat
bei der Abnahme der Fingerabdrücke mitzuwir-
ken.“
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze einge-
fügt:
„(2a) Beantragt ein Passbewerber nach § 4
Abs. 1 Satz 4 die Eintragung des von seinem
Geburtseintrag abweichenden Geschlechts, hat
er den Beschluss des Gerichts über die Vor-
namensänderung nach § 1 des Transsexuellen-
gesetzes vorzulegen. Der Eintragung des von
dem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts
im Pass kommt keine Rechtswirkung zu.
(2b) In den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 darf
die zuständige Passbehörde vor Ausstellung ei-
nes amtlichen Passes zur Feststellung von
Passversagungsgründen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1
bis 5 oder zur Prüfung von sonstigen Sicher-
heitsbedenken um Auskunft aus dem Ausländer-
zentralregister ersuchen. Soweit dies zur Fest-
stellung von Passversagungsgründen nach § 7
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder zur Prüfung sonstiger Si-
cherheitsbedenken erforderlich ist, darf die zu-
ständige Passbehörde in den Fällen des § 1
Abs. 4 Satz 2 die erhobenen Daten nach § 4
Abs. 1 an den Bundesnachrichtendienst, das
Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militä-
rischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt
und das Zollkriminalamt übermitteln; zusätzlich
darf die Passbehörde die nach Absatz 2 Satz 3
erhobenen Daten an das Bundeskriminalamt
übermitteln, das Amtshilfe bei der Auswertung
der Daten leistet. Satz 2 gilt nicht für Staatsan-
gehörige anderer Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union. Die nach Satz 2 ersuchten Behör-
den teilen der anfragenden Passbehörde unver-
züglich mit, ob Passversagungsgründe nach § 7
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder sonstige Sicherheitsbe-
denken vorliegen.“
d) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.
6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Form und Verfahren der
Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung
(1) Die Datenübermittlung von den Passbehör-
den an den Passhersteller zum Zweck der Passher-
stellung, insbesondere die Übermittlung sämtlicher
Passantragsdaten, erfolgt durch Datenübertragung.
Die Datenübertragung kann auch über Vermitt-
lungsstellen erfolgen. Die beteiligten Stellen haben
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz
und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere
die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten so-
wie die Feststellbarkeit der übermittelnden Stelle
gewährleisten; im Fall der Nutzung allgemein zu-
gänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren
anzuwenden.
(2) Zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes
und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung
sowie zur Übermittlung der Passantragsdaten von
der Passbehörde an den Passhersteller dürfen aus-
schließlich solche technischen Systeme und Be-
standteile eingesetzt werden, die den Anforderun-
gen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 entspre-
chen. Die Einhaltung der Anforderungen ist vom
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
nik festzustellen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, Regelungen zu treffen über das
Verfahren und die technischen Anforderungen für
die Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbil-
des und der Fingerabdrücke, die Reihenfolge der zu
speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zei-
gefingers, ungenügender Qualität des Fingerab-
drucks oder Verletzungen der Fingerkuppe sowie
die Form und die Einzelheiten über das Verfahren
der Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von
den Passbehörden an den Passhersteller. Die
Rechtsverordnung regelt auch die Einzelheiten über
das Prüfverfahren nach Absatz 2 Satz 2.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 werden die Wörter „Eintritt in
fremde Streitkräfte“ durch die Wörter „Wehr-
dienst außerhalb der Bundeswehr“ ersetzt.
b) In den Nummern 7 und 8 werden die Wörter
„den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes“
durch die Wörter „die Bundesrepublik Deutsch-
land“ ersetzt.
c) In Nummer 9 werden die Wörter „den Geltungs-
bereich des Zivildienstgesetzes“ durch die Wör-
ter „die Bundesrepublik Deutschland“ ersetzt.
8. In § 15 Nr. 3 werden der den Satz abschließende
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende
Nummern 4 und 5 angefügt:
„4. den Erwerb einer ausländischen Staatsangehö-
rigkeit anzuzeigen und
5. anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Ver-
pflichtung in die Streitkräfte oder einen ver-
gleichbaren bewaffneten Verband eines aus-

ländischen Staates, dessen Staatsangehörig-
keit er besitzt, eingetreten ist.“
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Angaben“
die Wörter „und die biometrischen Merk-
male“ eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die bei der Passbehörde gespeicherten Fin-
gerabdrücke sind spätestens nach Aushän-
digung des Passes an den Passbewerber zu
löschen.“
b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-
ter „der Bundesdruckerei GmbH“ durch die Wör-
ter „dem Passhersteller“ ersetzt und in Satz 2
wird nach der Angabe „in § 4 Abs. 1 genannten
Angaben“ die Angabe „und der in § 4 Abs. 3 ge-
nannten biometrischen Daten“ eingefügt.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Auf Verlangen hat die Passbehörde dem
Passinhaber Einsicht in die im Chip gespeicher-
ten Daten zu gewähren.“
10. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Identitätsüberprüfung
anhand biometrischer Daten
Die im Chip des Passes gespeicherten Daten
dürfen nur zum Zweck der Überprüfung der Echt-
heit des Dokumentes oder der Identität des Passin-
habers und nur nach Maßgabe der Sätze 2 und 3
ausgelesen und verwendet werden. Soweit die Po-
lizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung sowie die
Pass-, Personalausweis- und Meldebehörden die
Echtheit des Passes oder die Identität des Inhabers
überprüfen dürfen, sind sie befugt, die auf dem
elektronischen Speichermedium des Passes ge-
speicherten biometrischen und sonstigen Daten
auszulesen, die benötigten biometrischen Daten
beim Passinhaber zu erheben und die biometri-
schen Daten miteinander zu vergleichen. Die nach
Satz 2 erhobenen Daten sind unverzüglich nach
Beendigung der Prüfung der Echtheit des Passes
oder der Identität des Inhabers zu löschen.“
11. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Beförderungsunternehmen dürfen perso-
nenbezogene Daten aus der maschinenlesbaren
Zone des Passes elektronisch nur auslesen und
verarbeiten, soweit sie auf Grund internationaler
Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mitwir-
kung an Kontrolltätigkeiten im internationalen Rei-
severkehr und zur Übermittlung personenbezoge-
ner Daten verpflichtet sind. Biometrische Daten
dürfen nicht ausgelesen werden. Die Daten sind un-
verzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung
dieser Pflichten nicht mehr erforderlich sind.“
12. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
minister“ durch die Wörter „Das Bundes-
ministerium“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundes-
minister des Auswärtigen“ durch die Wörter
„Das Auswärtige Amt“ ersetzt.
13. § 21 Abs. 2 Nr. 4 und 12 wird aufgehoben.
14. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
„§ 22a
Datenübertragung und
automatisierter Abruf von Lichtbildern
(1) In den Fällen des § 22 Abs. 2 kann die Über-
mittlung auch durch Datenübertragung erfolgen.
§ 6a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern
durch Passbehörden gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 an
die Polizei- und Ordnungsbehörden im Rahmen der
Verfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungs-
widrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im au-
tomatisierten Verfahren erfolgen. Der Abruf ist nur
zulässig, wenn die Passbehörde nicht erreichbar ist
und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck
gefährden würde. Zuständig für den Abruf sind die
Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise
und kreisfreien Städte, die durch Landesrecht be-
stimmt werden. Die abrufende Behörde trägt die
Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen
der Absätze 1 und 2 Satz 2 vorliegen. Über alle Ab-
rufe sind von den beteiligten Behörden Aufzeich-
nungen zu fertigen, die eine Kontrolle der Zulässig-
keit der Abrufe ermöglichen. Die Aufzeichnungen
enthalten:
1. Vor- und Familiennamen sowie Tag und Ort der
Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen
wurde,
2. Tag und Uhrzeit des Abrufs,
3. die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stel-
len,
4. die Angabe der abrufenden und verantwortlichen
Person sowie
5. das Aktenzeichen.
§ 22 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.“
15. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:
„3. entgegen § 15 Nr. 3, 4 oder 5 eine Anzeige
nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,“.
b) Nach Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort
„oder“ ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
„5. entgegen § 18 Abs. 4 personenbezogene
Daten ausliest, verarbeitet oder nicht oder
nicht rechtzeitig löscht oder biometrische
Daten ausliest.“
c) In Absatz 3 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:
„1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach § 2
Abs. 1 Nr. 2, einen Pass oder Passersatz
nicht mitführt oder sich nicht oder nicht
rechtzeitig ausweist oder“.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „des Absatzes 2
Nr. 1, 3 und 4“ durch die Angabe „des Absatzes 2
Nr. 1, 3, 4 und 5“ ersetzt.

16. In § 26 Nr. 1 werden die Wörter „Bundesminister
des Auswärtigen“ durch die Wörter „Auswärtigen
Amt“ und die Wörter „Bundesminister des Innern“
durch die Wörter „Bundesministerium des Innern“
ersetzt.
17. In § 27 werden nach dem Wort „erlässt“ die Wörter
„im Benehmen mit dem Bundesministerium des In-
nern“ eingefügt.
18. Nach § 27 wird folgender § 28 angefügt:
„§ 28
Übergangsregelungen
(1) Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten
auch Kinderreisepässe, die vor dem 1. November
2007 auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 2
Abs. 1 Nr. 2 als Passersatz ausgestellt worden sind,
wenn diese maschinenlesbar und mit einem digita-
len Lichtbild versehen sind. Abweichend von § 1
Abs. 3 ist der Besitz eines Kinderreisepasses im
Sinne des Satzes 1 neben einem Reisepass zuläs-
sig, soweit der Reisepass vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes ausgestellt wurde.
(2) Liegen bei der Passbehörde die technischen
Voraussetzungen für die Datenübertragung noch
nicht vor, ist bis zum 30. Juni 2008 abweichend
von § 6a Abs. 1 Satz 1 und 2 die Datenübermittlung
zwischen Passbehörden und Vermittlungsstellen
statt durch Datenübertragung auch auf automati-
siert verarbeitbaren Datenträgern zulässig. § 6a
Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz gilt entsprechend.“
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes über Personalausweise
Das Gesetz über Personalausweise in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I
S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Ge-
setzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186), wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz an-
gefügt:
„Auf Antrag kann ein Personalausweis auch vor
Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt wer-
den.“
b) Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 wird aufgehoben.
2. In § 2 Abs. 1 werden die Angabe „26. Lebensjahr“
durch die Angabe „24. Lebensjahr“ und die Wörter
„fünf Jahre“ durch die Wörter „sechs Jahre“ ersetzt.
3. Nach § 2b wird folgender § 2c eingefügt:
„§ 2c
Datenübertragung und
automatisierter Abruf von Lichtbildern
(1) In den Fällen des § 2b Abs. 2 kann die Über-
mittlung der personenbezogenen Daten auch durch
Datenübertragung erfolgen. Die beteiligten Stellen
haben dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
chende Maßnahmen zur Sicherstellung von Daten-
schutz und Datensicherheit zu treffen, die insbeson-
dere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Da-
ten sowie die Feststellbarkeit der versendenden
Stelle gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein
zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren
anzuwenden.
(2) Im Falle der Übermittlung von Lichtbildern an
die Polizei- und Ordnungsbehörden im Rahmen der
Verfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungs-
widrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im auto-
matisierten Verfahren erfolgen. Der Abruf ist nur zu-
lässig, wenn die Personalausweisbehörde nicht er-
reichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermitt-
lungszweck gefährden würde. Zuständig für den Ab-
ruf sind die Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der
Landkreise und kreisfreien Städte, die durch Lan-
desrecht bestimmt werden. Die abrufende Behörde
trägt die Verantwortung dafür, dass die Vorausset-
zungen der Absätze 1 und 2 Satz 2 vorliegen. Über
alle Abrufe sind von den beteiligten Behörden Auf-
zeichnungen zu fertigen, die eine Kontrolle der Zu-
lässigkeit der Abrufe ermöglichen. Die Aufzeichnun-
gen enthalten:
1. Vor- und Familiennamen sowie Tag und Ort der
Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen
wurde,
2. Tag und Uhrzeit des Abrufs,
3. die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stellen,
4. die Angabe der abrufenden und verantwortlichen
Person sowie
5. das Aktenzeichen.
§ 2b Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.“
Artikel 3
Änderung des
Melderechtsrahmengesetzes
Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I
S. 1342), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des
Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird
wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Nr. 5 wird aufgehoben.
2. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird aufgehoben.
3. § 19 Abs. 1 Nr. 5 wird aufgehoben.
4. § 23 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Entsprechendes gilt für § 2 Abs. 1 Nr. 14 und 15,
soweit sie die Speicherung von Daten des Lebens-
partners oder einer Lebenspartnerschaft betreffen,
und § 12 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 19
Abs. 1 Nr. 11 und § 21 Abs. 2 Nr. 7 und 8 und Abs. 3
Satz 2 Nr. 6, soweit dort auf den Lebenspartner oder
eine Lebenspartnerschaft abgestellt wird, sowie für
die durch Artikel 3 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes zur Än-
derung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) geänderten Vor-
schriften des § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 18 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 und § 19 Abs. 1 Nr. 5.“
Artikel 3a
Änderung des Transsexuellengesetzes
§ 1 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes vom 10. Sep-
tember 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Arti-
kel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Februar 2007

(BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag
vom Gericht zu ändern, wenn
1. sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht
mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen
Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als
zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jah-
ren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen ent-
sprechend zu leben,
2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass
sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Ge-
schlecht nicht mehr ändern wird, und
3. sie
a) Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
b) als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
c) als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling
ihren Wohnsitz im Inland hat oder
d) als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem
Gesetz vergleichbare Regelung kennt,
aa) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt
oder
bb) eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis be-
sitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland
aufhält.“
Artikel 4
Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zu-
letzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom
12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie
folgt gefasst:
„§ 16 Sicherung, Feststellung und Überprüfung der
Identität“
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Sicherung, Feststellung
und Überprüfung der Identität“.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Zur Prüfung der Echtheit des Dokumen-
tes oder der Identität des Ausländers dürfen die
auf dem elektronischen Speichermedium eines
Passes, anerkannten Passersatzes oder sonsti-
gen Identitätspapiers gespeicherten biometri-
schen und sonstigen Daten ausgelesen, die be-
nötigten biometrischen Daten erhoben und die
biometrischen Daten miteinander verglichen wer-
den. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die
Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder.“
c) In Absatz 2 wird anstelle der Angabe „Absatz 1“
die Angabe „den Absätzen 1 und 1a“ eingefügt.
d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe
bei der Auswertung der nach Absatz 1 Satz 1 er-
hobenen Daten zum Zwecke der Identitätsfest-
stellung. Es darf hierfür auch von ihm zur Erfül-
lung seiner Aufgaben gespeicherte erkennungs-
dienstliche Daten verwenden. Das Bundeskrimi-
nalamt darf den in Absatz 2 bezeichneten Behör-
den den Grund der Speicherung dieser Daten
nicht mitteilen, soweit dies nicht nach anderen
Rechtsvorschriften zulässig ist.
(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten
werden vom Bundeskriminalamt getrennt von an-
deren erkennungsdienstlichen Daten gespei-
chert.“
e) In Absatz 4a Satz 1 wird das Wort „gewonnenen“
durch das Wort „erhobenen“ ersetzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „gewonnenen
Unterlagen“ durch die Wörter „erhobenen Da-
ten“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Unterlagen“ durch
das Wort „Daten“ ersetzt.
g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind
zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des
Asylverfahrens, die nach Absatz 1a erhobenen
Daten unverzüglich nach Beendigung der Prüfung
der Echtheit des Dokumentes oder der Identität
des Ausländers zu löschen.“
Artikel 5
Änderung des AZR-Gesetzes
In § 15 Abs. 2 des AZR-Gesetzes vom 2. September
1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1
des Gesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „ausländer- oder
asylrechtlicher“ durch die Wörter „ausländer-, asyl-
oder passrechtlicher“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1950), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 748), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zu § 49 wird das Wort „Überprüfung,“
vorangestellt.
b) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst:
„§ 89 Verfahren bei identitätsüberprüfenden,
-feststellenden und -sichernden Maßnah-
men“.
2. § 48 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,
1. seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Aus-
weisersatz und
2. seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländer-
rechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändi-

gen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies
zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen
nach diesem Gesetz erforderlich ist.“
3. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 49
Überprüfung, Feststellung
und Sicherung der Identität“.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorange-
stellt:
„(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes be-
trauten Behörden dürfen unter den Voraussetzun-
gen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen
Speichermedium eines Dokuments nach § 48
Abs. 1 Nr. 1 gespeicherten biometrischen und
sonstigen Daten auslesen, die benötigten bio-
metrischen Daten beim Inhaber des Dokuments
erheben und die biometrischen Daten miteinan-
der vergleichen. Darüber hinaus sind auch alle
anderen Behörden, an die Daten aus dem Aus-
länderzentralregister nach den §§ 15 bis 20 des
AZR-Gesetzes übermittelt werden, und die Mel-
debehörden befugt, Maßnahmen nach Satz 1 zu
treffen, soweit sie die Echtheit des Dokuments
oder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen.
Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fin-
gerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder.“
c) Die bisherigen Absätze 1, 2, 2a und 3 werden zu
den Absätzen 2, 3, 4 und 5.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die An-
gabe „2 bis 3“ wird durch die Angabe „3 bis 5“
ersetzt.
e) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden zu den
Absätzen 7 bis 9.
f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und die
Angabe „2 bis 7“ wird durch die Angabe „1 und 3
bis 8“ ersetzt.
4. § 71 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 48 und 49“ durch
die Angabe „§§ 48 und 49 Abs. 2 bis 9“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „2a“ durch die Angabe
„4“ ersetzt.
c) In Satz 3 wird die Angabe „3“ durch die Angabe
„5“ ersetzt.
5. § 89 wird wie folgt gefasst:
„§ 89
Verfahren bei identitätsüberprüfenden,
-feststellenden und -sichernden Maßnahmen
(1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei
der Auswertung der nach § 49 von den mit der Aus-
führung dieses Gesetzes betrauten Behörden erho-
benen Daten. Die nach § 49 Abs. 3 bis 5 erhobenen
Daten werden getrennt von anderen erkennungs-
dienstlichen Daten gespeichert. Die Daten nach
§ 49 Abs. 7 werden bei der aufzeichnenden Behörde
gespeichert.
(2) Die Nutzung der nach § 49 Abs. 3 bis 5 oder 7
erhobenen Daten ist auch zulässig zur Feststellung
der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln
im Rahmen der Strafverfolgung und der polizeilichen
Gefahrenabwehr. Sie dürfen, soweit und so lange es
erforderlich ist, den für diese Maßnahmen zuständi-
gen Behörden übermittelt oder überlassen werden.
(3) Die nach § 49 Abs. 1 erhobenen Daten sind
von allen Behörden unmittelbar nach Beendigung
der Prüfung der Echtheit des Dokuments oder der
Identität des Inhabers zu löschen. Die nach § 49
Abs. 3 bis 5 oder 7 erhobenen Daten sind von allen
Behörden, die sie speichern, zu löschen, wenn
1. dem Ausländer ein gültiger Pass oder Passersatz
ausgestellt und von der Ausländerbehörde ein
Aufenthaltstitel erteilt worden ist,
2. seit der letzten Ausreise oder versuchten uner-
laubten Einreise zehn Jahre vergangen sind,
3. in den Fällen des § 49 Abs. 5 Nr. 3 und 4 seit der
Zurückweisung oder Zurückschiebung drei Jahre
vergangen sind oder
4. im Falle des § 49 Abs. 5 Nr. 5 seit der Beantra-
gung des Visums sowie im Falle des § 49 Abs. 7
seit der Sprachaufzeichnung zehn Jahre vergan-
gen sind.
Die Löschung ist zu protokollieren.
(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit und so lange die
Daten im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Ab-
wehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung benötigt werden.“
6. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „1“ durch die An-
gabe „2“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „8“ durch die An-
gabe „10“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 1950, 1986), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814,
2007 II S. 127), wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes be-
trauten Behörden dürfen unter den Voraussetzun-
gen des Absatzes 1 Nr. 3 die auf dem elektron-
ischen Speichermedium eines Dokumentes nach
Absatz 1 gespeicherten biometrischen und sons-
tigen Daten auslesen, die benötigten biometri-
schen Daten beim Inhaber des Dokumentes erhe-
ben und die biometrischen Daten miteinander
vergleichen. Biometrische Daten nach Satz 1 sind
nur die Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Iris-
bilder. Die Polizeivollzugsbehörden, die Zollver-

waltung und die Meldebehörden sind befugt,
Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, soweit sie
die Echtheit des Dokumentes oder die Identität
des Inhabers überprüfen dürfen. Die nach den
Sätzen 1 und 3 erhobenen Daten sind unverzüg-
lich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit
des Dokumentes oder der Identität des Inhabers
zu löschen.“
2. In § 10 Abs. 1 bis 3 wird jeweils nach der Angabe
„§ 8“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
Artikel 8
Änderung der Abgabenordnung
§ 139b Abs. 3 Nr. 7 sowie Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 der
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung
Artikel 9
Neufassung des Passgesetzes
Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut des Passgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc,
2. Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c, soweit er § 6 Abs. 2a
betrifft,
3. Artikel 1 Nr. 6, soweit er § 6a Abs. 3 betrifft, und
vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezem-
ber 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
Die verfassungsmäßigen
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz
4. Artikel 1 Nr. 10.
(2) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. November 2007
in Kraft.
Rechte des Bundesrates
wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g
Der Bundesminister
Schäuble
e l a M e r k e l
des Innern
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 1566. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 466656b614c4efa8….