Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 7 · BT-Drs. 16/4138 · S. 24

Zu Artikel 7 (Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/

Zu Artikel 7 (Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/
EU)
Zu Nummer 1 (§ 8 FreizügG/EU)
Das Passgesetz regelt nur die Erhebung und den Abgleich
biometrischer Daten bei Passinhabern mit deutscher Staats-
angehörigkeit. Vor dem Hintergrund der europaweiten Ein-
führung von Pässen mit biometrischen Merkmalen wird in
Absatz 2 die ebenfalls erforderliche Rechtsgrundlage für die
Erhebung und den Abgleich biometrischer Daten von Uni-
onsbürgern und ihren Familienangehörigen in Anlehnung an
die passrechtliche Regelung geschaffen. Diese lässt im
Rahmen der Ausweispflicht nunmehr auch eine biometrie-
gestützte Identitätsüberprüfung zu. Überprüft werden dürfen
nur – soweit vorhanden – das Lichtbild, die Fingerabdrücke
und die Iris.
Zu Nummer 2 (§ 10 Abs. 1 bis 3 FreizügG/EU)
Redaktionelle Folgeänderungen.

BT-Drs. 16/4138 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/4138, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 103.302–104.105 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert cb9cf7d2c5f37fe4….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP