Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 16/4138 · S. 24
Zu Artikel 7 (Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/
Zu Artikel 7 (Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/ EU) Zu Nummer 1 (§ 8 FreizügG/EU) Das Passgesetz regelt nur die Erhebung und den Abgleich biometrischer Daten bei Passinhabern mit deutscher Staats- angehörigkeit. Vor dem Hintergrund der europaweiten Ein- führung von Pässen mit biometrischen Merkmalen wird in Absatz 2 die ebenfalls erforderliche Rechtsgrundlage für die Erhebung und den Abgleich biometrischer Daten von Uni- onsbürgern und ihren Familienangehörigen in Anlehnung an die passrechtliche Regelung geschaffen. Diese lässt im Rahmen der Ausweispflicht nunmehr auch eine biometrie- gestützte Identitätsüberprüfung zu. Überprüft werden dürfen nur – soweit vorhanden – das Lichtbild, die Fingerabdrücke und die Iris. Zu Nummer 2 (§ 10 Abs. 1 bis 3 FreizügG/EU) Redaktionelle Folgeänderungen.
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Herkunft
BT-Drs. 16/4138, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 103.302–104.105 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert cb9cf7d2c5f37fe4….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP