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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 610
BGBl. 2011 I S. 610 · 22.638 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Anpassung des deutschen Rechts
an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des
Rates
vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002
zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für
Drittstaatenangehörige
Vom 12. April 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:
„§ 78 Dokumente mit elektronischem Spei-
cher- und Verarbeitungsmedium“.
b) Nach der Angabe zu § 78 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 78a Vordrucke für Aufenthaltstitel in Aus-
nahmefällen, Ausweisersatz und Be-
scheinigungen“.
c) Nach der Angabe zu § 105a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 105b Übergangsvorschrift für Aufenthalts-
titel nach einheitlichem Vordruckmus-
ter“.
2. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort „Speichermedium“
durch die Wörter „Speicher- und Verarbeitungs-
medium“ ersetzt und nach der Angabe „§ 48
Abs. 1 Nr. 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die
Fingerabdrücke und das Lichtbild.“
3. § 69 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „80“ durch die
Angabe „140“ ersetzt.
b) In den Nummern 2 und 2a wird jeweils die An-
gabe „200“ durch die Angabe „260“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „40“ durch die
Angabe „100“ ersetzt.
4. § 78 wird wie folgt gefasst:
„§ 78
Dokumente mit elektronischem
Speicher- und Verarbeitungsmedium
(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Doku-
mente mit elektronischem Speicher- und Verar-
beitungsmedium ausgestellt. Aufenthaltserlaubnis-
se, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten einerseits und der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft andererseits über die Freizügigkeit
vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6)
auszustellen sind, werden auf Antrag als Doku-
mente mit elektronischem Speicher- und Verarbei-
tungsmedium ausgestellt. Dokumente nach den
Sätzen 1 und 2 enthalten folgende sichtbar aufge-
brachte Angaben:
1. Name und Vornamen,
2. Doktorgrad,
3. Lichtbild,
4. Geburtsdatum und Geburtsort,
5. Anschrift,
6. Gültigkeitsbeginn und Gültigkeitsdauer,
7. Ausstellungsort,
8. Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts
und dessen Rechtsgrundlage,
9. Ausstellungsbehörde,
10. Seriennummer des zugehörigen Passes oder
Passersatzpapiers,
11. Gültigkeitsdauer des zugehörigen Passes oder
Passersatzpapiers,
12. Anmerkungen,
13. Unterschrift,
14. Seriennummer,
15. Staatsangehörigkeit,
16. Geschlecht,
17. Größe und Augenfarbe,
18. Zugangsnummer.
Dokumente nach Satz 1 können unter den Voraus-
setzungen des § 48 Absatz 2 oder 4 als Ausweis-
ersatz bezeichnet und mit dem Hinweis versehen
werden, dass die Personalien auf den Angaben
des Inhabers beruhen. Die Unterschrift durch den
Antragsteller nach Satz 3 Nummer 13 ist zu leisten,
wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Doku-
ments zehn Jahre oder älter ist.
(2) Dokumente mit elektronischem Speicher-
und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 enthalten
eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf
lediglich die folgenden sichtbar aufgedruckten An-
gaben enthalten:
1. die Abkürzungen
a) „AR“ für den Aufenthaltstiteltyp nach § 4 Ab-
satz 1 Nummer 2 bis 4,
b) „AS“ für den Aufenthaltstiteltyp nach § 28
Satz 2 der Aufenthaltsverordnung,

2. die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutsch-
land,
3. die Seriennummer des Aufenthaltstitels, die
sich aus der Behördenkennzahl der Auslän-
derbehörde und einer zufällig zu vergebenden
Aufenthaltstitelnummer zusammensetzt und die
neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann,
4. das Geburtsdatum,
5. die Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Ge-
schlechts und „M“ für Personen männlichen
Geschlechts,
6. die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder
im Falle eines unbefristeten Aufenthaltsrechts
die technische Kartennutzungsdauer,
7. die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
8. den Namen,
9. den oder die Vornamen,
10. die Prüfziffern und
11. Leerstellen.
Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine
Daten über den Inhaber oder Hinweise auf solche
Daten enthalten. Jedes Dokument erhält eine neue
Seriennummer.
(3) Das in dem Dokument nach Absatz 1 enthal-
tene elektronische Speicher- und Verarbeitungs-
medium enthält folgende Daten:
1. die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5
sowie den im amtlichen Gemeindeverzeichnis
verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel,
2. die Daten der Zone für das automatische Lesen
nach Absatz 2 Satz 2,
3. Nebenbestimmungen sowie
4. zwei Fingerabdrücke, die Bezeichnung der er-
fassten Finger sowie die Angaben zur Qualität
der Abdrücke.
Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes
Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern. Die
Erfassung von Fingerabdrücken erfolgt ab Vollen-
dung des sechsten Lebensjahres.
(4) Das elektronische Speicher- und Verarbei-
tungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 wird
als sichere Signaturerstellungseinheit im Sinne des
§ 2 Nummer 10 des Signaturgesetzes ausgestaltet.
Die Vorschriften des Signaturgesetzes bleiben un-
berührt.
(5) Das elektronische Speicher- und Verarbei-
tungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1
kann auch für die Zusatzfunktion eines elektroni-
schen Identitätsnachweises genutzt werden. Inso-
weit sind § 2 Absatz 3 bis 7, 10 und 12, § 4 Ab-
satz 3, § 7 Absatz 4 und 5, § 10 Absatz 1 Satz 1
bis 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 bis 5, 6 Satz 1,
Absatz 7, 8 Satz 1 und Absatz 9, § 11 Absatz 1 bis 5
und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, §§ 13, 16, 18, 19 Ab-
satz 1, 3 und 4, § 20 Absatz 2 und 3, §§ 21, 27
Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6
mit Ausnahme des dort angeführten § 19 Absatz 2,
Nummer 7 und 8, Absatz 2 und 3 sowie § 33 Num-
mer 1, 2 und 4 des Personalausweisgesetzes mit
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die
Ausländerbehörde an die Stelle der Personalaus-
weisbehörde tritt. Neben den in § 18 Absatz 3
Satz 2 des Personalausweisgesetzes aufgeführten
Daten können im Rahmen des elektronischen Iden-
titätsnachweises unter den Voraussetzungen des
§ 18 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes auch
die nach Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten Neben-
bestimmungen sowie die Abkürzung der Staatsan-
gehörigkeit übermittelt werden. Für das Sperrkenn-
wort und die Sperrmerkmale gilt Absatz 2 Satz 3
entsprechend.
(6) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes be-
trauten oder zur hoheitlichen Identitätsfeststellung
befugten Behörden dürfen die in der Zone für das
automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfül-
lung ihrer gesetzlichen Aufgaben erheben, verarbei-
ten und nutzen.
(7) Öffentliche Stellen dürfen die im elektroni-
schen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines
Dokuments nach Absatz 1 gespeicherten Daten
mit Ausnahme der biometrischen Daten erheben,
verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung
ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich
ist. Die im elektronischen Speicher- und Verarbei-
tungsmedium gespeicherte Anschrift und die nach
Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 aufzubringende An-
schrift dürfen durch die Ausländerbehörden sowie
durch andere durch Landesrecht bestimmte Behör-
den geändert werden.
(8) Die durch technische Mittel vorgenommene
Erhebung und Verwendung personenbezogener
Daten aus Dokumenten nach Absatz 1 dürfen nur
im Wege des elektronischen Identitätsnachweises
nach Absatz 5 erfolgen, soweit nicht durch Gesetz
etwas anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für die
Erhebung und Verwendung personenbezogener
Daten mit Hilfe eines Dokuments nach Absatz 1.“
5. Nach § 78 wird folgender § 78a eingefügt:
„§ 78a
Vordrucke für
Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen,
Ausweisersatz und Bescheinigungen
(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach
einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt
werden, wenn
1. der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Verlänge-
rung der Aufenthaltsdauer um einen Monat er-
teilt werden soll oder
2. die Ausstellung zur Vermeidung außergewöhn-
licher Härten geboten ist.
Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:
1. Name und Vornamen des Inhabers,
2. Gültigkeitsdauer,
3. Ausstellungsort und -datum,
4. Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts,
5. Ausstellungsbehörde,
6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder
Passersatzpapiers,

7. Anmerkungen,
8. Lichtbild.
Auf dem Vordruckmuster ist kenntlich zu machen,
dass es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall
handelt.
(2) Vordrucke nach Absatz 1 Satz 1 enthalten
eine Zone für das automatische Lesen mit folgen-
den Angaben:
1. Name und Vornamen,
2. Geburtsdatum,
3. Geschlecht,
4. Staatsangehörigkeit,
5. Art des Aufenthaltstitels,
6. Seriennummer des Vordrucks,
7. ausstellender Staat,
8. Gültigkeitsdauer,
9. Prüfziffern,
10. Leerstellen.
(3) Öffentliche Stellen können die in der Zone für
das automatische Lesen nach Absatz 2 enthaltenen
Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
speichern, übermitteln und nutzen.
(4) Das Vordruckmuster für den Ausweisersatz
enthält eine Seriennummer und eine Zone für das
automatische Lesen. In dem Vordruckmuster kön-
nen neben der Bezeichnung von Ausstellungs-
behörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeits-
zeitraum oder -dauer, Name und Vornamen des
Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestim-
mungen folgende Angaben über die Person des
Inhabers vorgesehen sein:
1. Geburtsdatum und Geburtsort,
2. Staatsangehörigkeit,
3. Geschlecht,
4. Größe,
5. Farbe der Augen,
6. Anschrift,
7. Lichtbild,
8. eigenhändige Unterschrift,
9. zwei Fingerabdrücke,
10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den
Angaben des Ausländers beruhen.
Sofern Fingerabdrücke nach Satz 2 Nummer 9 er-
fasst werden, müssen diese in mit Sicherheits-
verfahren verschlüsselter Form auf einem elektroni-
schen Speicher- und Verarbeitungsmedium in den
Ausweisersatz eingebracht werden. Das Gleiche
gilt, sofern Lichtbilder in elektronischer Form einge-
bracht werden. Die Absätze 2 und 3 gelten entspre-
chend. § 78 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.
(5) Die Bescheinigungen nach § 60a Absatz 4
und § 81 Absatz 5 werden nach einheitlichem Vor-
druckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer
enthält und mit einer Zone für das automatische
Lesen versehen sein kann. Die Bescheinigung darf
im Übrigen nur die in Absatz 4 bezeichneten Daten
enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer
mit ihr nicht der Passpflicht genügt. Die Absätze 2
und 3 gelten entsprechend.“
6. § 82 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„nach einheitlichem Vordruckmuster“ gestri-
chen.
b) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 99 Abs. 1
Nr. 13“ die Angabe „und 13a“ eingefügt.
c) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fingerab-
drücke“ die Wörter „nach Maßgabe einer nach
§ 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen
Rechtsverordnung“ eingefügt.
7. In § 98 Absatz 3 Nummer 7 werden nach der An-
gabe „Nr. 7“ ein Komma eingefügt und die Angabe
„oder 10“ durch die Wörter „10 oder 13a Satz 1
Buchstabe j“ ersetzt.
8. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 13 werden die Wörter „nach § 78
Abs. 3 nach Maßgabe der gemeinschafts-
rechtlichen Regelungen und“ gestrichen
und die Angabe „§ 78 Abs. 6 und 7“ durch
die Wörter „§ 78a Absatz 4 und 5“ ersetzt.
bb) Nummer 13a wird wie folgt gefasst:
„13a. Regelungen für Reiseausweise für
Ausländer, Reiseausweise für Flücht-
linge und Reiseausweise für Staaten-
lose mit elektronischem Speicher- und
Verarbeitungsmedium nach Maßgabe
der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004
des Rates vom 13. Dezember 2004
über Normen für Sicherheitsmerkmale
und biometrische Daten in von den
Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen
und Reisedokumenten (ABl. L 385
vom 29.12.2004, S. 1) und der Ver-
ordnung (EG) Nr. 444/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates
vom 28. Mai 2009 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des
Rates über Normen für Sicherheits-
merkmale und biometrische Daten in
von den Mitgliedstaaten ausgestellten
Pässen und Reisedokumenten (ABl.
L 142 vom 6.6.2009, S. 1) zu treffen
sowie Näheres über die Ausfertigung
von Dokumenten mit elektronischem
Speicher- und Verarbeitungsmedium
nach § 78 nach Maßgabe der Verord-
nung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates
vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen
Gestaltung des Aufenthaltstitels für
Drittstaatenangehörige (ABl. L 157
vom 15.6.2002, S. 1) sowie der Ver-
ordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates
vom 18. April 2008 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur
einheitlichen Gestaltung des Aufent-
haltstitels für Drittstaatenangehörige
(ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1) zu
bestimmen und insoweit für Reiseaus-

weise und Dokumente nach § 78
Folgendes festzulegen:
a) das Verfahren und die technischen
Anforderungen für die Erfassung
und Qualitätssicherung des Licht-
bildes und der Fingerabdrücke
sowie den Zugriffsschutz auf die
im elektronischen Speicher- und
Verarbeitungsmedium abgelegten
Daten,
b) Altersgrenzen für die Erhebung von
Fingerabdrücken und Befreiungen
von der Pflicht zur Abgabe von Fin-
gerabdrücken und Lichtbildern,
c) die Reihenfolge der zu speichern-
den Fingerabdrücke bei Fehlen
eines Zeigefingers, ungenügender
Qualität des Fingerabdrucks oder
Verletzungen der Fingerkuppe,
d) die Form des Verfahrens und die
Einzelheiten über das Verfahren
der Übermittlung sämtlicher An-
tragsdaten von den Ausländerbe-
hörden an den Hersteller der Doku-
mente sowie zur vorübergehenden
Speicherung der Antragsdaten bei
der Ausländerbehörde und beim
Hersteller,
e) die Speicherung der Fingerab-
drücke und des Lichtbildes in der
Ausländerbehörde bis zur Aushän-
digung des Dokuments,
f) das Einsichtsrecht des Dokumen-
teninhabers in die im elektronischen
Speichermedium gespeicherten Da-
ten,
g) die Anforderungen an die zur elek-
tronischen Erfassung des Lichtbil-
des und der Fingerabdrücke, deren
Qualitätssicherung sowie zur Über-
mittlung der Antragsdaten von der
Ausländerbehörde an den Her-
steller der Dokumente einzusetzen-
den technischen Systeme und Be-
standteile sowie das Verfahren zur
Überprüfung der Einhaltung dieser
Anforderungen,
h) Näheres zur Verarbeitung der Fin-
gerabdruckdaten und des digitalen
Lichtbildes,
i) Näheres zur Seriennummer und zur
maschinenlesbaren Personaldaten-
seite,
j) die Pflichten von Ausländern, die
sich im Bundesgebiet aufhalten,
hinsichtlich der Ausstellung, Neu-
beantragung und Verlängerung,
des Verlustes und Wiederauffin-
dens sowie der Vorlage und Ab-
gabe von Dokumenten nach § 78.
Das Bundesministerium des Innern
wird ferner ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates Einzelheiten des Prüfverfah-
rens entsprechend § 34 Nummer 4
des Personalausweisgesetzes und
Einzelheiten zum elektronischen Iden-
titätsnachweis entsprechend § 34
Nummer 5 bis 7 des Personalausweis-
gesetzes festzulegen.“
cc) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
„15. Regelungen über die fachbezogene
elektronische Datenübermittlung zwi-
schen den mit der Ausführung dieses
Gesetzes beauftragten Behörden zu
treffen, die sich auf Folgendes bezie-
hen:
a) die technischen Grundsätze des
Aufbaus der verwendeten Stan-
dards,
b) das Verfahren der Datenübermitt-
lung und
c) die an der elektronischen Daten-
übermittlung im Ausländerwesen
beteiligten Behörden.“
b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Erfasst werden ferner Angaben zur Nutzung
eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 zum elek-
tronischen Identitätsnachweis einschließlich
dessen Ein- und Ausschaltung sowie Sperrung
und Entsperrung.“
9. In § 105a wird die Angabe „§ 78 Abs. 2 bis 7“ durch
die Angabe „den §§ 78, 78a“ ersetzt.
10. Nach § 105a wird folgender § 105b eingefügt:
„§ 105b
Übergangsvorschrift für
Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster
Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2 bis 4, die bis zum Ablauf des 30. April 2011
nach einheitlichem Vordruckmuster gemäß § 78 in
der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
dieses Gesetzes ausgestellt wurden, sind bei Neu-
ausstellung, spätestens aber bis zum Ablauf des
30. April 2021 als eigenständige Dokumente mit
elektronischem Speicher- und Verarbeitungsme-
dium nach § 78 auszustellen. Unbeschadet dessen
können Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 4 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 ein eigenständiges
Dokument mit elektronischem Speicher- und Verar-
beitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie
ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung
darlegen.“
Artikel 2
Änderung des
Freizügigkeitsgesetzes/EU
Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Speicher-
medium“ durch die Wörter „Speicher- und Verarbei-
tungsmedium“ ersetzt.

2. Nach § 11 Absatz 1 Satz 2 werden folgende Sätze
eingefügt:
„§ 78 des Aufenthaltsgesetzes ist für die Ausstellung
von Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und
Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2
entsprechend anzuwenden. Aufenthaltskarten nach
§ 5 Absatz 2 Satz 1 tragen die Bezeichnung „Aufent-
haltskarte (Familienangehöriger EU)“ und Dauerauf-
enthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 die Bezeich-
nung „Daueraufenthaltskarte (Familienangehöriger
EU)“. Für Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1
und Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2
wird in der Zone für das automatische Lesen anstelle
der Abkürzungen nach § 78 Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 1 des Aufenthaltsgesetzes die Abkürzung „AF“
verwandt. Unter den Voraussetzungen des § 78a
Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes können
Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und
Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2
auf einem einheitlichen Vordruck ausgestellt werden.
Für Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und
Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 gilt
§ 105b des Aufenthaltsgesetzes entsprechend.“
3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Einzelheiten der Ausstellung von
Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und
Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2
entsprechend § 99 Absatz 1 Nummer 13a Satz 1
des Aufenthaltsgesetzes sowie Einzelheiten des
Prüfverfahrens entsprechend § 34 Nummer 4 des
Personalausweisgesetzes und Einzelheiten zum
elektronischen Identitätsnachweis entsprechend
§ 34 Nummer 5 bis 7 des Personalausweisgesetzes
festzulegen.“
Artikel 3
Änderung des
Asylverfahrensgesetzes
In § 63 Absatz 5 des Asylverfahrensgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008
(BGBl. I S. 1798), das durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 78 Abs. 7“ durch die
Angabe „§ 78a Absatz 5“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. September 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 und 8
und Artikel 2 Nummer 3 treten am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. April 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Der Bundesminister des
a M e r k e l
Innern
Hans-Peter Friedrich
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 610. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9c2bb47ee022f0c0….