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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 610

BGBl. 2011 I S. 610 · 22.638 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 610 — Originalseite als Abbildung
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                                     Gesetz
                      zur Anpassung des deutschen Rechts
                  an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des

Rates
       vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002
   zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für
Drittstaatenangehörige
                                               Vom 12. April 2011

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
                 Aufenthaltsgesetzes

   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:
      „§ 78     Dokumente mit elektronischem Spei-
                cher- und Verarbeitungsmedium“.
   b) Nach der Angabe zu § 78 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 78a    Vordrucke für Aufenthaltstitel in Aus-

                nahmefällen, Ausweisersatz und Be-
                scheinigungen“.
   c) Nach der Angabe zu § 105a wird folgende An-
      gabe eingefügt:
      „§ 105b Übergangsvorschrift für Aufenthalts-
              titel nach einheitlichem Vordruckmus-
              ter“.
 2. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden das Wort „Speichermedium“
      durch die Wörter „Speicher- und Verarbeitungs-

      medium“ ersetzt und nach der Angabe „§ 48
      Abs. 1 Nr. 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
   b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die
      Fingerabdrücke und das Lichtbild.“
 3. § 69 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „80“ durch die
      Angabe „140“ ersetzt.

   b) In den Nummern 2 und 2a wird jeweils die An-
      gabe „200“ durch die Angabe „260“ ersetzt.
   c) In Nummer 3 wird die Angabe „40“ durch die
      Angabe „100“ ersetzt.
 4. § 78 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 78

             Dokumente mit elektronischem
           Speicher- und Verarbeitungsmedium

     (1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2
   Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Doku-
   mente mit elektronischem Speicher- und Verar-
   beitungsmedium ausgestellt. Aufenthaltserlaubnis-
   se, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen

der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten einerseits und der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft andererseits über die Freizügigkeit
vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6)
auszustellen sind, werden auf Antrag als Doku-
mente mit elektronischem Speicher- und Verarbei-
tungsmedium ausgestellt. Dokumente nach den
Sätzen 1 und 2 enthalten folgende sichtbar aufge-
brachte Angaben:

 1. Name und Vornamen,
 2. Doktorgrad,
 3. Lichtbild,
 4. Geburtsdatum und Geburtsort,
 5. Anschrift,
 6. Gültigkeitsbeginn und Gültigkeitsdauer,
 7. Ausstellungsort,

 8. Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts

    und dessen Rechtsgrundlage,

 9. Ausstellungsbehörde,
10. Seriennummer des zugehörigen Passes oder
    Passersatzpapiers,
11. Gültigkeitsdauer des zugehörigen Passes oder
    Passersatzpapiers,
12. Anmerkungen,
13. Unterschrift,
14. Seriennummer,

15. Staatsangehörigkeit,

16. Geschlecht,
17. Größe und Augenfarbe,
18. Zugangsnummer.
Dokumente nach Satz 1 können unter den Voraus-
setzungen des § 48 Absatz 2 oder 4 als Ausweis-
ersatz bezeichnet und mit dem Hinweis versehen
werden, dass die Personalien auf den Angaben
des Inhabers beruhen. Die Unterschrift durch den
Antragsteller nach Satz 3 Nummer 13 ist zu leisten,
wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Doku-
ments zehn Jahre oder älter ist.
   (2) Dokumente mit elektronischem Speicher-
und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 enthalten
eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf
lediglich die folgenden sichtbar aufgedruckten An-
gaben enthalten:

 1. die Abkürzungen

    a) „AR“ für den Aufenthaltstiteltyp nach § 4 Ab-
       satz 1 Nummer 2 bis 4,
    b) „AS“ für den Aufenthaltstiteltyp nach § 28
       Satz 2 der Aufenthaltsverordnung,
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 2. die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutsch-
    land,
 3. die Seriennummer des Aufenthaltstitels, die
    sich aus der Behördenkennzahl der Auslän-
    derbehörde und einer zufällig zu vergebenden
    Aufenthaltstitelnummer zusammensetzt und die
    neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann,

 4. das Geburtsdatum,
 5. die Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Ge-
    schlechts und „M“ für Personen männlichen
    Geschlechts,
 6. die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder
    im Falle eines unbefristeten Aufenthaltsrechts
    die technische Kartennutzungsdauer,

 7. die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
 8. den Namen,
 9. den oder die Vornamen,

10. die Prüfziffern und

11. Leerstellen.
Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine
Daten über den Inhaber oder Hinweise auf solche
Daten enthalten. Jedes Dokument erhält eine neue
Seriennummer.

   (3) Das in dem Dokument nach Absatz 1 enthal-
tene elektronische Speicher- und Verarbeitungs-
medium enthält folgende Daten:
1. die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5
   sowie den im amtlichen Gemeindeverzeichnis
   verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel,
2. die Daten der Zone für das automatische Lesen
   nach Absatz 2 Satz 2,

3. Nebenbestimmungen sowie

4. zwei Fingerabdrücke, die Bezeichnung der er-
   fassten Finger sowie die Angaben zur Qualität

   der Abdrücke.

Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes
Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern. Die
Erfassung von Fingerabdrücken erfolgt ab Vollen-
dung des sechsten Lebensjahres.
   (4) Das elektronische Speicher- und Verarbei-
tungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 wird
als sichere Signaturerstellungseinheit im Sinne des
§ 2 Nummer 10 des Signaturgesetzes ausgestaltet.
Die Vorschriften des Signaturgesetzes bleiben un-
berührt.
   (5) Das elektronische Speicher- und Verarbei-
tungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1
kann auch für die Zusatzfunktion eines elektroni-
schen Identitätsnachweises genutzt werden. Inso-
weit sind § 2 Absatz 3 bis 7, 10 und 12, § 4 Ab-
satz 3, § 7 Absatz 4 und 5, § 10 Absatz 1 Satz 1
bis 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 bis 5, 6 Satz 1,
Absatz 7, 8 Satz 1 und Absatz 9, § 11 Absatz 1 bis 5
und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, §§ 13, 16, 18, 19 Ab-
satz 1, 3 und 4, § 20 Absatz 2 und 3, §§ 21, 27
Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6
mit Ausnahme des dort angeführten § 19 Absatz 2,
Nummer 7 und 8, Absatz 2 und 3 sowie § 33 Num-
mer 1, 2 und 4 des Personalausweisgesetzes mit

   der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die
   Ausländerbehörde an die Stelle der Personalaus-
   weisbehörde tritt. Neben den in § 18 Absatz 3
   Satz 2 des Personalausweisgesetzes aufgeführten
   Daten können im Rahmen des elektronischen Iden-
   titätsnachweises unter den Voraussetzungen des
   § 18 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes auch
   die nach Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten Neben-
   bestimmungen sowie die Abkürzung der Staatsan-
   gehörigkeit übermittelt werden. Für das Sperrkenn-
   wort und die Sperrmerkmale gilt Absatz 2 Satz 3
   entsprechend.
      (6) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes be-
   trauten oder zur hoheitlichen Identitätsfeststellung
   befugten Behörden dürfen die in der Zone für das
   automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfül-
   lung ihrer gesetzlichen Aufgaben erheben, verarbei-
   ten und nutzen.
      (7) Öffentliche Stellen dürfen die im elektroni-
   schen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines

   Dokuments nach Absatz 1 gespeicherten Daten
   mit Ausnahme der biometrischen Daten erheben,
   verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung
   ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich
   ist. Die im elektronischen Speicher- und Verarbei-
   tungsmedium gespeicherte Anschrift und die nach
   Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 aufzubringende An-
   schrift dürfen durch die Ausländerbehörden sowie
   durch andere durch Landesrecht bestimmte Behör-
   den geändert werden.
     (8) Die durch technische Mittel vorgenommene
   Erhebung und Verwendung personenbezogener
   Daten aus Dokumenten nach Absatz 1 dürfen nur
   im Wege des elektronischen Identitätsnachweises
   nach Absatz 5 erfolgen, soweit nicht durch Gesetz
   etwas anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für die

   Erhebung und Verwendung personenbezogener
   Daten mit Hilfe eines Dokuments nach Absatz 1.“

5. Nach § 78 wird folgender § 78a eingefügt:

                          „§ 78a

                     Vordrucke für
           Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen,
          Ausweisersatz und Bescheinigungen
      (1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2
   Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach
   einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt
   werden, wenn
   1. der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Verlänge-
      rung der Aufenthaltsdauer um einen Monat er-
      teilt werden soll oder
   2. die Ausstellung zur Vermeidung außergewöhn-
      licher Härten geboten ist.

   Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:
   1. Name und Vornamen des Inhabers,
   2. Gültigkeitsdauer,

   3. Ausstellungsort und -datum,
   4. Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts,

   5. Ausstellungsbehörde,
   6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder
      Passersatzpapiers,
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  7. Anmerkungen,
  8. Lichtbild.
  Auf dem Vordruckmuster ist kenntlich zu machen,
  dass es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall
  handelt.
     (2) Vordrucke nach Absatz 1 Satz 1 enthalten
  eine Zone für das automatische Lesen mit folgen-

  den Angaben:

      1. Name und Vornamen,

      2. Geburtsdatum,
      3. Geschlecht,
      4. Staatsangehörigkeit,
      5. Art des Aufenthaltstitels,

      6. Seriennummer des Vordrucks,

      7. ausstellender Staat,
      8. Gültigkeitsdauer,
      9. Prüfziffern,

  10. Leerstellen.

    (3) Öffentliche Stellen können die in der Zone für

  das automatische Lesen nach Absatz 2 enthaltenen

  Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben

  speichern, übermitteln und nutzen.

     (4) Das Vordruckmuster für den Ausweisersatz
  enthält eine Seriennummer und eine Zone für das
  automatische Lesen. In dem Vordruckmuster kön-
  nen neben der Bezeichnung von Ausstellungs-
  behörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeits-
  zeitraum oder -dauer, Name und Vornamen des
  Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestim-
  mungen folgende Angaben über die Person des
  Inhabers vorgesehen sein:
      1. Geburtsdatum und Geburtsort,

      2. Staatsangehörigkeit,

      3. Geschlecht,
      4. Größe,

      5. Farbe der Augen,

      6. Anschrift,
      7. Lichtbild,

      8. eigenhändige Unterschrift,
      9. zwei Fingerabdrücke,
  10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den
      Angaben des Ausländers beruhen.

  Sofern Fingerabdrücke nach Satz 2 Nummer 9 er-
  fasst werden, müssen diese in mit Sicherheits-
  verfahren verschlüsselter Form auf einem elektroni-
  schen Speicher- und Verarbeitungsmedium in den
  Ausweisersatz eingebracht werden. Das Gleiche
  gilt, sofern Lichtbilder in elektronischer Form einge-
  bracht werden. Die Absätze 2 und 3 gelten entspre-
  chend. § 78 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.
    (5) Die Bescheinigungen nach § 60a Absatz 4
  und § 81 Absatz 5 werden nach einheitlichem Vor-
  druckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer
  enthält und mit einer Zone für das automatische
  Lesen versehen sein kann. Die Bescheinigung darf
  im Übrigen nur die in Absatz 4 bezeichneten Daten
  enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer

   mit ihr nicht der Passpflicht genügt. Die Absätze 2
   und 3 gelten entsprechend.“
6. § 82 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
      „nach einheitlichem Vordruckmuster“ gestri-
      chen.

   b) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 99 Abs. 1

      Nr. 13“ die Angabe „und 13a“ eingefügt.

   c) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fingerab-
      drücke“ die Wörter „nach Maßgabe einer nach
      § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen
      Rechtsverordnung“ eingefügt.
7. In § 98 Absatz 3 Nummer 7 werden nach der An-
   gabe „Nr. 7“ ein Komma eingefügt und die Angabe

   „oder 10“ durch die Wörter „10 oder 13a Satz 1
   Buchstabe j“ ersetzt.
8. § 99 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 13 werden die Wörter „nach § 78

         Abs. 3 nach Maßgabe der gemeinschafts-

         rechtlichen Regelungen und“ gestrichen

         und die Angabe „§ 78 Abs. 6 und 7“ durch

         die Wörter „§ 78a Absatz 4 und 5“ ersetzt.

     bb) Nummer 13a wird wie folgt gefasst:
         „13a. Regelungen für Reiseausweise für
               Ausländer, Reiseausweise für Flücht-
               linge und Reiseausweise für Staaten-
               lose mit elektronischem Speicher- und
               Verarbeitungsmedium nach Maßgabe
               der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004
               des Rates vom 13. Dezember 2004
               über Normen für Sicherheitsmerkmale
               und biometrische Daten in von den

               Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen
               und Reisedokumenten (ABl. L 385
               vom 29.12.2004, S. 1) und der Ver-
               ordnung (EG) Nr. 444/2009 des Euro-

               päischen Parlaments und des Rates
               vom 28. Mai 2009 zur Änderung der
               Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des
               Rates über Normen für Sicherheits-
               merkmale und biometrische Daten in
               von den Mitgliedstaaten ausgestellten
               Pässen und Reisedokumenten (ABl.
               L 142 vom 6.6.2009, S. 1) zu treffen
               sowie Näheres über die Ausfertigung
               von Dokumenten mit elektronischem
               Speicher- und Verarbeitungsmedium
               nach § 78 nach Maßgabe der Verord-
               nung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates
               vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen
               Gestaltung des Aufenthaltstitels für
               Drittstaatenangehörige (ABl. L 157
               vom 15.6.2002, S. 1) sowie der Ver-
               ordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates
               vom 18. April 2008 zur Änderung der
               Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur
               einheitlichen Gestaltung des Aufent-
               haltstitels für Drittstaatenangehörige
               (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1) zu
               bestimmen und insoweit für Reiseaus-
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 weise und Dokumente nach § 78
 Folgendes festzulegen:
 a) das Verfahren und die technischen
    Anforderungen für die Erfassung
    und Qualitätssicherung des Licht-
    bildes und der Fingerabdrücke
    sowie den Zugriffsschutz auf die
    im elektronischen Speicher- und
    Verarbeitungsmedium abgelegten
    Daten,
 b) Altersgrenzen für die Erhebung von
    Fingerabdrücken und Befreiungen
    von der Pflicht zur Abgabe von Fin-
    gerabdrücken und Lichtbildern,
 c) die Reihenfolge der zu speichern-
    den Fingerabdrücke bei Fehlen
    eines Zeigefingers, ungenügender
    Qualität des Fingerabdrucks oder

    Verletzungen der Fingerkuppe,

 d) die Form des Verfahrens und die

    Einzelheiten über das Verfahren

    der Übermittlung sämtlicher An-

    tragsdaten von den Ausländerbe-
    hörden an den Hersteller der Doku-
    mente sowie zur vorübergehenden
    Speicherung der Antragsdaten bei
    der Ausländerbehörde und beim
    Hersteller,
 e) die Speicherung der Fingerab-
    drücke und des Lichtbildes in der
    Ausländerbehörde bis zur Aushän-
    digung des Dokuments,
 f) das Einsichtsrecht des Dokumen-
    teninhabers in die im elektronischen
    Speichermedium gespeicherten Da-
    ten,
 g) die Anforderungen an die zur elek-
    tronischen Erfassung des Lichtbil-
    des und der Fingerabdrücke, deren
    Qualitätssicherung sowie zur Über-
    mittlung der Antragsdaten von der
    Ausländerbehörde an den Her-
    steller der Dokumente einzusetzen-
    den technischen Systeme und Be-
    standteile sowie das Verfahren zur
    Überprüfung der Einhaltung dieser
    Anforderungen,
 h) Näheres zur Verarbeitung der Fin-
    gerabdruckdaten und des digitalen
    Lichtbildes,

 i) Näheres zur Seriennummer und zur

    maschinenlesbaren Personaldaten-
    seite,

 j) die Pflichten von Ausländern, die
    sich im Bundesgebiet aufhalten,
    hinsichtlich der Ausstellung, Neu-
    beantragung und Verlängerung,
    des Verlustes und Wiederauffin-
    dens sowie der Vorlage und Ab-
    gabe von Dokumenten nach § 78.
 Das Bundesministerium des Innern
 wird ferner ermächtigt, durch Rechts-
 verordnung mit Zustimmung des Bun-

                 desrates Einzelheiten des Prüfverfah-
                 rens entsprechend § 34 Nummer 4
                 des Personalausweisgesetzes und
                 Einzelheiten zum elektronischen Iden-
                 titätsnachweis entsprechend § 34
                 Nummer 5 bis 7 des Personalausweis-
                 gesetzes festzulegen.“
      cc) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
          „15. Regelungen über die fachbezogene
               elektronische Datenübermittlung zwi-
               schen den mit der Ausführung dieses
               Gesetzes beauftragten Behörden zu
               treffen, die sich auf Folgendes bezie-
               hen:
                a) die technischen Grundsätze des
                   Aufbaus der verwendeten Stan-
                   dards,

                b) das Verfahren der Datenübermitt-

                   lung und

                c) die an der elektronischen Daten-

                   übermittlung im Ausländerwesen

                   beteiligten Behörden.“

    b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-
       fügt:
      „Erfasst werden ferner Angaben zur Nutzung
      eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 zum elek-
      tronischen Identitätsnachweis einschließlich
      dessen Ein- und Ausschaltung sowie Sperrung
      und Entsperrung.“
 9. In § 105a wird die Angabe „§ 78 Abs. 2 bis 7“ durch
    die Angabe „den §§ 78, 78a“ ersetzt.
10. Nach § 105a wird folgender § 105b eingefügt:

                         „§ 105b
                  Übergangsvorschrift für
    Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster
       Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Num-
    mer 2 bis 4, die bis zum Ablauf des 30. April 2011
    nach einheitlichem Vordruckmuster gemäß § 78 in
    der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
    dieses Gesetzes ausgestellt wurden, sind bei Neu-
    ausstellung, spätestens aber bis zum Ablauf des
    30. April 2021 als eigenständige Dokumente mit
    elektronischem Speicher- und Verarbeitungsme-
    dium nach § 78 auszustellen. Unbeschadet dessen
    können Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 4 Ab-
    satz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 ein eigenständiges
    Dokument mit elektronischem Speicher- und Verar-
    beitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie
    ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung

    darlegen.“

                       Artikel 2

                   Änderung des
             Freizügigkeitsgesetzes/EU
  Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Speicher-
   medium“ durch die Wörter „Speicher- und Verarbei-
   tungsmedium“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 614
2. Nach § 11 Absatz 1 Satz 2 werden folgende Sätze
   eingefügt:
  „§ 78 des Aufenthaltsgesetzes ist für die Ausstellung
  von Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und
  Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2
  entsprechend anzuwenden. Aufenthaltskarten nach
  § 5 Absatz 2 Satz 1 tragen die Bezeichnung „Aufent-
  haltskarte (Familienangehöriger EU)“ und Dauerauf-
  enthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 die Bezeich-
  nung „Daueraufenthaltskarte (Familienangehöriger
  EU)“. Für Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1
  und Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2
  wird in der Zone für das automatische Lesen anstelle

  der Abkürzungen nach § 78 Absatz 2 Satz 2 Num-

  mer 1 des Aufenthaltsgesetzes die Abkürzung „AF“
  verwandt. Unter den Voraussetzungen des § 78a
  Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes können
  Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und
  Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2
  auf einem einheitlichen Vordruck ausgestellt werden.
  Für Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und
  Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 gilt
  § 105b des Aufenthaltsgesetzes entsprechend.“
3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
                         „§ 11a

               Verordnungsermächtigung
     Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-
  tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

  Bundesrates die Einzelheiten der Ausstellung von
  Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und
  Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2
  entsprechend § 99 Absatz 1 Nummer 13a Satz 1
  des Aufenthaltsgesetzes sowie Einzelheiten des
  Prüfverfahrens entsprechend § 34 Nummer 4 des
  Personalausweisgesetzes und Einzelheiten zum
  elektronischen Identitätsnachweis entsprechend
  § 34 Nummer 5 bis 7 des Personalausweisgesetzes
  festzulegen.“

                      Artikel 3

                   Änderung des

              Asylverfahrensgesetzes

  In § 63 Absatz 5 des Asylverfahrensgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008
(BGBl. I S. 1798), das durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 78 Abs. 7“ durch die
Angabe „§ 78a Absatz 5“ ersetzt.

                      Artikel 4
                    Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. September 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 und 8
und Artikel 2 Nummer 3 treten am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 12. April 2011
                                          Der Bundespräsident
                                             Christian Wulff
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l

                                   Der Bundesminister des
a M e r k e l

Innern
                                        Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 610. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9c2bb47ee022f0c0….