Gesetze / Freizügigkeitsgesetz/EU
FreizügG/EU§ 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Recht nach Absatz 1 bleibt für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige unberührt bei
Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das Recht aus Absatz 1 während der Dauer von sechs Monaten unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt. Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte, auch der eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, entbindet nach Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. L 229 S. 35) von der Visumpflicht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, haben das gleiche Recht, wenn sie im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind und sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/2?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Für die Ausstellung des Visums werden keine Gebühren erhoben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/2?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 kann festgestellt werden, wenn feststeht, dass die betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung für dieses Recht durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat. Das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 kann bei einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, außerdem festgestellt werden, wenn feststeht, dass er dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht oder ihn nicht zu diesem Zweck begleitet. Einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, kann in diesen Fällen die Erteilung der Aufenthaltskarte oder des Visums versagt werden oder seine Aufenthaltskarte kann eingezogen werden. Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen der Schriftform.
Änderungsverlauf
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21.02.2024 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54)
BGBl. 2024 I Nr. 54
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20.04.2023 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. I Nr. 106 iVm Bek)
BGBl. 2023 I Nr. 106
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12.11.2020 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I 2416)
BGBl. 2020 I S. 2416
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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02.12.2014 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I 1922)
BGBl. 2014 I S. 1922
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21.01.2013 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I 86)
BGBl. 2013 I S. 86
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19.08.2007 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2007 I S. 1970
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.