Gesetze / Freizügigkeitsgesetz/EU
FreizügG/EU§ 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 24.11.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/1#abs-2 (2) Im Sinne dieses Gesetzes
Wird zitiert von 198 Entscheidungen zu § 1 FreizügG/EU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 05.07.2023 – 12 S 1835/21Zitiert von 6
- BVerwG, 25.10.2017 – 1 C 34/16Begriff des "Familienangehörigen" im FreizügG/EUZitiert von 29
- VG Aachen, 04.10.2017 – 4 L 1354/17
- VG Karlsruhe, 20.07.2023 – 10 K 2751/21
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2022 – 11 S 2757/20Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- VG Düsseldorf, 22.07.2025 – 27 K 2950/23
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 24.08.2026 – 15 L 1008/26.AAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im beschleunigten Asylverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BFH, 22.04.2026 – III R 32/24Ausschluss des Kindergeldanspruchs für nicht erwerbstätige EU-/EWR-Bürger nach Ablauf des Dreimonatszeitraums nach ZuzugZitiert von 3
- VG Düsseldorf, 20.04.2026 – 22 L 780/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 FreizügG/EU zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.11.2020 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I 2416)
BGBl. 2020 I S. 2416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.