Gesetze / Freizügigkeitsgesetz/EU
FreizügG/EU§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.
Wird zitiert von 387 Entscheidungen zu § 4 FreizügG/EU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 11.05.2023 – 8 K 4561/22Zitiert von 7
- VG Gelsenkirchen, 11.05.2023 – 8 K 1598/22Zitiert von 5
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2016 – 7 B 10406/16, 7 D 10407/16Arbeitnehmerfreizügigkeit: Rechtsmissbrauch durch Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung zur Vermeidung der Verlustfeststellung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OVG Niedersachsen, 03.03.2022 – 13 ME 507/21Zitiert von 10
- BFH, 25.06.2026 – III R 16/23Kein zwingender Ausschluss der Kindergeldberechtigung neu zugezogener Unionsbürger bei darlehensweiser Gewährung von SGB II-Leistungen
- FG Münster, 15.01.2025 – 13 K 26/23 AO
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 24.08.2026 – 15 L 1008/26.AAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im beschleunigten Asylverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BFH, 13.08.2026 – III R 27/24Kindergeldanspruch einer Unionsbürgerin aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Anschluss an Schwangerschaft und GeburtZitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 01.07.2026 – 8 L 395/26Freizügigkeitsrecht bei Geltendmachung der Arbeitnehmereigenschaft und dauerhaftem Sozialleistungsbezug Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 FreizügG/EU zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.01.2013 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I 86)
BGBl. 2013 I S. 86
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19.08.2007 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2007 I S. 1970
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