Gesetze / Zollverwaltungsgesetz
ZollVG§ 31 Bußgeldvorschriften
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/31#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/31#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 18a Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 oder 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 in der Fassung vom 29. April 2021 eine Containerstatusmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/31#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/31#abs-4 (4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/1672 in der Fassung vom 23. Oktober 2018 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/31#abs-5 (5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer anderen als in Absatz 3 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift der Verordnung (EU) 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 oder einer unmittelbar geltenden Vorschrift der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in der Fassung vom 29. November 2024 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in der Fassung vom 28. April 2025 zuwiderhandelt, die der zollamtlichen Überwachung dient und die inhaltlich
soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 8 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/31#abs-6 (6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b, der Absätze 4 und 5 Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 9 und des Absatzes 5 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/31#abs-7 (7) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/31#abs-8 (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 5 geahndet werden können.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/31#abs-9 (9) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 5 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 31 ZollVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 20.11.2018 – 1 StR 420/18Unerlaubte Einfuhr und unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Einziehung von Gegenständen nicht an der Tat BeteiligterZitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2026 in Kraft
§ 31 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 341)
BGBl. 2025 I Nr. 341
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14.12.2001 Ausfertigung
§ 31 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I 3714)
BGBl. 2001 I S. 3714
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 31 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2030)
BGBl. 1996 I S. 2030
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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