Gesetze / Zollverwaltungsgesetz

ZollVG

§ 3 Zeitliche Beschränkung der Ein- und Ausfuhr

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/3#abs-1 (1) Waren, die auf Zollstraßen zu befördern sind, dürfen nur während der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstellen in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die oder aus den Freizonen verbracht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/3#abs-2 (2) Von der Beschränkung des Absatzes 1 befreit sind der Seeverkehr, der Postverkehr, der Reiseverkehr, der fahrplanmäßige Personenschiffsverkehr auf Binnengewässern und der öffentliche fahrplanmäßige Kraftfahrzeugverkehr. Außerdem kann das zuständige Hauptzollamt weitere Ausnahmen und Erleichterungen zulassen, soweit es die Umstände erfordern und die Möglichkeit der zollamtlichen Überwachung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 2 § 4