Gesetze / Zollverwaltungsgesetz
ZollVG§ 5 Sondervorschriften für Postsendungen
Stand: 19.07.2024
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 20.02.2018 – VII R 21/16Kostenschuldnerschaft in Bezug auf Lagergebühren für nicht abgeholte PostsendungenZitiert von 1
- FG Hessen, 24.06.2025 – 7 K 165/22
- FG Hamburg, 09.06.2016 – 4 K 23/14Zitiert von 1
- FG Münster, 14.01.2014 – 15 K 2663/10 UZitiert von 1
- FG Münster, 15.03.2005 – 15 K 2194/00 UZitiert von 1
- BFH, 26.09.2012 – VII R 65/11Zollkosten: Kostenschuldner der für die vorübergehende Verwahrung gestellter Postsendungen entstandenen GebührenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 27.08.2024 – 7 K 1459/21
- BFH, 29.01.2015 – V R 5/14(Zum Merkmal "Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer" in § 3 Abs. 8 UStG)Zitiert von 4
- BFH, 22.02.2011 – VII B 210/10Verwahrungsgebühren für vom Beförderer bei der Zollstelle gestellte, aber vom Empfänger nicht abgeholte Postsendungen - Vorläufiger Rechtsschutz - Gebührenrechtlicher VeranlasserZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 ZollVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/5#abs-1 (1) Sofern Postsendungen nicht bereits nach Maßgabe des Zollkodex der Union und sonstiger unionsrechtlicher Vorschriften zu gestellen sind, haben Postdienstleister, die Postdienstleistungen im Sinne des § 3 Nummer 15 des Postgesetzes erbringen, Postsendungen der zuständigen Zollstelle spätestens am nächsten Werktag anzuzeigen und auf Verlangen zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit ihnen
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird durch Satz 1 eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/5#abs-2 (2) Die Deutsche Post AG ist befugt, für von ihr beförderte Waren, die nach Maßgabe des Zollkodex der Union zu gestellen sind, Zollanmeldungen in Vertretung des Empfängers abzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/5#abs-3 (3) § 46 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird durch diese Vorschrift nicht berührt.