Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3714

BGBl. 2001 I S. 3714 · 33.105 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2001, Seite 3714 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3714
                                      Gesetz
           zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und

anderer Gesetze
                                              Vom 14. Dezember 2001

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
       Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
  Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426,
1427), zuletzt geändert durch § 14 Abs. 8 des Gesetzes
vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird wie folgt
geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) In der Nummer 1 werden die Wörter „der Bundes-
       minister“ durch die Wörter „das Bundesministe-
       rium“ ersetzt.
    b) In der Nummer 3 werden nach dem Wort „Mittel-
       behörden“ ein Komma und die Wörter „soweit
       eingerichtet“ eingefügt.
    c) In der Nummer 4 werden nach dem Wort „Zoll-
       ämter“ das Komma und das Wort „Grenzkontroll-

       stellen“ gestrichen und nach dem Wort „Zoll-
       fahndungsämter“ die Wörter „sowie, soweit ein-
       gerichtet“ eingefügt.

 2. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
            gefügt:

            „2. Oberbehörden, soweit nach diesem

                Gesetz oder nach Landesrecht als Lan-

                desfinanzbehörden eingerichtet;“.

        bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
        cc) In der neuen Nummer 3 werden nach dem
            Wort „Mittelbehörden“ ein Komma und die
            Wörter „soweit eingerichtet“ und nach dem
            Wort „Oberfinanzdirektionen“ ein Semikolon
            und die Wörter „anstelle der Oberfinanzdirek-
            tionen können Oberbehörden nach Nummer 2
            treten“ eingefügt.
        dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Durch Rechtsverordnung der zuständigen
     Landesregierung kann ein Rechenzentrum der
     Landesfinanzverwaltung als Teil der für die Finanz-
     verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde,
     als Oberbehörde oder als Teil einer Oberbehörde,
     die nach Landesrecht als Landesfinanzbehörde
     nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 eingerichtet ist, als Teil
     einer Oberfinanzdirektion, als Finanzamt oder als
     Teil eines Finanzamtes eingerichtet werden. Die
     Landesregierung kann die Ermächtigung durch
     Rechtsverordnung auf die für die Finanzver-
     waltung zuständige oberste Landesbehörde über-
     tragen. Soweit ein Rechenzentrum der Finanz-
     verwaltung eingerichtet ist, können ihm weitere
     Aufgaben, auch aus dem Geschäftsbereich einer
     anderen obersten Landesbehörde, übertragen
     werden.“

3. Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt:

                           „§ 2a

        Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgaben-
      wahrnehmung durch andere Finanzbehörden

     (1) Durch Rechtsverordnung kann auf Mittelbehör-
  den verzichtet werden. Die Rechtsverordnung erlässt
  für den Bereich von Bundesaufgaben das Bundes-
  ministerium der Finanzen und für den Bereich von
  Aufgaben des Landes die zuständige Landesregie-
  rung. Die Landesregierung kann die Ermächtigung

  durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwal-

  tung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

  Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der
  Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundes-
  rates.
     (2) Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die
  den Oberfinanzdirektionen und die den Oberfinanz-
  präsidenten zugewiesenen Aufgaben der Bundes-
  finanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 1
  Nr. 1 und die den Oberfinanzdirektionen zugewiese-
  nen Aufgaben der Landesfinanzverwaltung auf die
  oberste Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über. Durch
BGBl. 2001, Seite 3715 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3715
   Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Fi-
   nanzen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
   bedarf, können Bundesaufgaben nach Satz 1 einer
   anderen Bundesfinanzbehörde übertragen werden.
   Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landes-
   regierung können Landesaufgaben nach Satz 1 einer
   anderen Landesfinanzbehörde übertragen werden.
   Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch
   Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung

   zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

      (3) Wird im Bereich der Mittelbehörden auf Bundes-
   vermögensabteilungen verzichtet, gehen die den
   Bundesvermögensabteilungen zugewiesenen Auf-
   gaben auf die oberste Behörde nach § 1 Nr. 1 über.
   Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums
   der Finanzen, die nicht der Zustimmung des Bundes-
   rates bedarf, können Bundesaufgaben nach Satz 1
   anderen Bundesfinanzbehörden oder Bundesbetrie-
   ben nach § 26 der Bundeshaushaltsordnung sowie
   anderen Anstalten des öffentlichen Rechts über-
   tragen werden.

                            § 2b

          Verzicht auf Bundesvermögensämter
           und Bundesforstämter, Aufgaben-
       wahrnehmung durch andere Finanzbehörden

     Durch Rechtsverordnung kann auf Bundesver-
   mögensämter und Bundesforstämter verzichtet
   werden. Die Rechtsverordnung erlässt das Bundes-
   ministerium der Finanzen. Die Rechtsverordnung
   bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. § 2a
   Abs. 3 gilt entsprechend.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
          minister“ durch die Wörter „Das Bundes-
          ministerium“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
          ministers“ und „dieser“ durch die Wörter
          „Bundesministeriums“ und „dieses“ ersetzt.

      cc) In Satz 3 wird das Wort „Bundesminister“
          durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt.

   b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
      „Soweit Landesfinanzbehörden Aufgaben aus
      dem Geschäftsbereich einer anderen obersten
      Landesbehörde zu erledigen haben, erteilt diese

      die fachlichen Weisungen. Fachliche Weisungen,

      die wesentliche organisatorische Auswirkungen

      haben, ergehen im Benehmen mit der für die
      Finanzverwaltung zuständigen obersten Landes-
      behörde.“

5. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesminis-
      ter“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“
      ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Die Bundesoberbehörden erledigen als be-
      auftragte Behörden Aufgaben des Bundes, mit
      deren Durchführung sie vom Bundesministerium

      der Finanzen oder mit dessen Zustimmung von
      dem fachlich zuständigen Bundesministerium
      beauftragt werden.“

6. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

            „3. die Entlastung bei deutschen Besitz- oder

                Verkehrsteuern gegenüber internationa-
                len Organisationen, amtlichen zwischen-
                staatlichen Einrichtungen, ausländischen
                Missionen, berufskonsularischen Vertre-
                tungen und deren Mitgliedern aufgrund
                völkerrechtlicher Vereinbarung oder be-
                sonderer gesetzlicher Regelung nach
                näherer Weisung des Bundesministeri-
                ums der Finanzen;“.

      bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
            „4. aufgrund des Auslandinvestment-Geset-
                zes in der Fassung der Bekanntmachung
                vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820),
                zuletzt geändert durch Artikel 24 des
                Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
                S. 1310);“

      cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort „soweit“
          das Wort „der“ durch das Wort „das“ und
          das Wort „Bundesminister“ durch das Wort
          „Bundesministerium“ ersetzt.

      dd) In Nummer 6 wird das Wort „Bundesminis-
          ters“ durch das Wort „Bundesministeriums“
          ersetzt.
      ee) Am Ende der Nummer 7 wird der Punkt durch
          ein Semikolon ersetzt.

      ff)   Am Ende der Nummer 13 wird der Punkt
            durch ein Semikolon ersetzt und die folgende
            Nummer 14 angefügt:

            „14. die Sammlung, Auswertung und Weiter-
                 gabe der Daten, die nach § 45d des
                 Einkommensteuergesetzes in den dort
                 genannten Fällen zu übermitteln sind.“

   b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der
      Bundesminister“ durch die Wörter „das Bundes-
      ministerium“ ersetzt.

7. § 5a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „der Bundes-

      minister“ durch die Wörter „das Bundesministe-

      rium“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun-
      desminister“ durch die Wörter „Das Bundes-
      ministerium“ ersetzt.

8. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „werden“ die
      Wörter „und die ihr sonst übertragenen Aufgaben“
      eingefügt.

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
       „(3) Für die Ernennung und Entlassung des
      Leiters einer Oberbehörde, die nach § 2 Abs. 1
BGBl. 2001, Seite 3716 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3716
       Nr. 3 anstelle einer Oberfinanzdirektion tritt, gilt
       § 9 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.“

 9. § 7 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 7

           Bezirk und Sitz der Oberfinanzdirektion

      (1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt
    im Einvernehmen mit der für die Finanzverwaltung
    zuständigen obersten Landesbehörde den Bezirk
    (Oberfinanzbezirk) und Sitz von Oberfinanzdirektio-
    nen, die Bundes- und Landesaufgaben wahrnehmen.

       (2) Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz von Ober-
    finanzdirektionen, die nur Bundes- oder nur Landes-
    aufgaben wahrnehmen, bestimmt die jeweils oberste
    Behörde, der die Oberfinanzdirektion untersteht.“

10. § 8 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
       „Ihr kann auch die Leitung der Finanzverwaltung
       des Bundes oder eines Landes für mehrere Ober-
       finanzbezirke übertragen werden. Sie kann weitere
       Aufgaben erledigen.“
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Die Oberfinanzdirektion kann sich in eine
       Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung, eine Bundes-
       vermögensabteilung, eine Besitz- und Verkehr-
       steuerabteilung und eine Landesbauabteilung oder
       Landesvermögens- und Bauabteilung gliedern.
       Außerdem können weitere Bundes- oder Landes-
       abteilungen oder andere Organisationseinheiten
       des Bundes oder des Landes eingerichtet werden.
       Die Bundesabteilungen werden mit Verwaltungs-
       angehörigen des Bundes, die Landesabteilungen
       mit Verwaltungsangehörigen des Landes besetzt.
       Dies gilt für andere Organisationseinheiten ent-
       sprechend.“

    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Bundes-
           minister“ durch die Wörter „das Bundes-
           ministerium“ ersetzt.

       bb) In Satz 4 wird das Wort „Bundesministers“

           durch das Wort „Bundesministeriums“ er-

           setzt.

       cc) In Satz 5 werden die Wörter „der Bundes-
           minister“ durch die Wörter „das Bundes-
           ministerium“ ersetzt.
    d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

            „Soweit nach § 2a Abs. 3 nicht auf die Ein-
            richtung einer Bundesvermögensabteilung
            verzichtet ist, entscheidet das Bundesministe-
            rium der Finanzen darüber, ob und inwieweit
            die Bundesvermögensabteilung die Durch-
            führung der Aufgaben, für deren Erledigung
            die Bundesvermögensämter und die Bundes-
            forstämter zuständig sind, leitet.“
       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „sie“ die
           Wörter „Aufgaben der Wohnungsbaufinanzie-
           rung und Darlehensverwaltung des Bundes
           und“ gestrichen.

    e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
         „(7) Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem
       jeweiligen Land kann der Bund die Leitung und
       Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der
       Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrie-
       ben, Sondervermögen des Landes und landesun-

       mittelbaren juristischen Personen des öffentlichen
       Rechts übertragen. Die Verwaltungsvereinbarung
       muss vorsehen, dass die Landesbehörden die
       Anordnungen des fachlich zuständigen Bundes-
       ministeriums zu befolgen haben.“

    f) Absatz 8 wird aufgehoben.

11. § 9 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 9
               Leitung der Oberfinanzdirektion
      (1) Der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanz-
    präsidentin leitet die Oberfinanzdirektion. Ihm oder ihr
    kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen
    werden.
       (2) Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsi-
    dentinnen stehen in einem Beamtenverhältnis sowohl
    beim Land als auch beim Bund. Sie werden auf
    Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen und
    der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten
    Landesbehörde im gegenseitigen Einvernehmen
    zwischen der Bundesregierung und der zuständigen
    Landesregierung durch den Bundespräsidenten oder
    die Bundespräsidentin und die zuständige Stelle des
    Landes ernannt und entlassen. Im Übrigen sind auf
    die Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsiden-
    tinnen die beamten- und besoldungsrechtlichen
    Vorschriften des Bundes anzuwenden.

       (3) Hat eine Oberfinanzdirektion keine Bundesauf-
    gaben wahrzunehmen, so ist der Oberfinanzpräsident
    oder die Oberfinanzpräsidentin ausschließlich beim
    Land beamtet. Er oder sie wird auf Vorschlag der für
    die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landes-
    behörde im Einvernehmen mit der Bundesregierung
    durch die zuständige Stelle des Landes ernannt
    und entlassen. Hat eine Oberfinanzdirektion keine
    Landesaufgaben wahrzunehmen, so ist der Ober-

    finanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin aus-

    schließlich beim Bund beamtet. Er oder sie wird auf

    Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen im
    Benehmen mit der zuständigen Landesregierung
    durch den Bundespräsidenten oder die Bundes-
    präsidentin ernannt und entlassen. Absatz 2 findet in
    diesen Fällen keine Anwendung.
       (4) Verliert eine Oberfinanzdirektion durch Auf-
    gabenübertragung nach § 2a Abs. 2 und 3 oder § 8
    Abs. 3 ihre Befugnis zur Leitung der Finanzverwaltung
    des Bundes oder des Landes, so endet das Beamten-
    verhältnis des betroffenen Oberfinanzpräsidenten
    oder der betroffenen Oberfinanzpräsidentin zu der
    Körperschaft, deren Aufgaben vollständig auf eine
    andere Behörde übertragen werden. Sollen sowohl
    die Bundes- als auch die Landesaufgaben einer Ober-
    finanzdirektion gleichzeitig auf andere Behörden
    übertragen werden, so bestimmen das Bundesminis-
    terium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung
    zuständige oberste Landesbehörde im Einverneh-
    men, welcher Teil des Doppelbeamtenverhältnisses
BGBl. 2001, Seite 3717 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3717
    des Oberfinanzpräsidenten oder der Oberfinanzpräsi-
    dentin nach Satz 1 beendet ist. Die jeweils zuständige
    oberste Dienstbehörde stellt den Tag der Beendigung
    des Beamtenverhältnisses fest. § 107b des Beamten-
    versorgungsgesetzes über die Verteilung der Ver-
    sorgungslasten findet entsprechende Anwendung mit
    der Maßgabe, dass in den Fällen der Sätze 1 und 2 der
    in § 107b Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
    genannte Dienstherrenwechsel sowie die dort ge-
    nannte Altersgrenze unberücksichtigt bleiben und
    dass abgeleistete ruhegehaltfähige Dienstzeiten, in
    denen Oberfinanzpräsidenten oder Oberfinanz-
    präsidentinnen sowohl beim Bund als auch beim
    Land beamtet waren, vom Bund und vom Land je zur
    Hälfte getragen werden.“

12. § 10 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 10
                 Bundes- und Landeskassen

       Werden oder sind bei der Oberfinanzdirektion eine
    oder mehrere Bundes- oder Landeskassen errichtet,
    so kann die Wahrnehmung von Kassengeschäften für
    mehrere Oberfinanzbezirke oder für Teile davon über-
    tragen werden. Die Bundeskassen unterstehen
    unmittelbar dem zuständigen Oberfinanzpräsidenten
    oder der zuständigen Oberfinanzpräsidentin; Landes-
    kassen können unmittelbar dem zuständigen Ober-
    finanzpräsidenten oder der zuständigen Oberfinanz-

    präsidentin unterstellt werden.“

13. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Die Bezüge des Oberfinanzpräsidenten oder
    der Oberfinanzpräsidentin und die sonstigen Zuwen-
    dungen, die ihm oder ihr zustehen, werden vom Bund
    und vom Land je zur Hälfte getragen. Ist er oder sie
    ausschließlich beim Bund beamtet, so trägt diese
    Kosten der Bund, ist er oder sie ausschließlich beim
    Land beamtet, so trägt diese Kosten das Land.“

14. § 12 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesminis-
       ter“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“
       ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Biersteuer“
       ein Komma eingefügt und nach dem Wort „Grenz-
       aufsicht“ die Angabe „(§ 74 Abs. 3 des Zollgeset-
       zes)“ gestrichen.
    c) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundesminis-
       ter“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“
       ersetzt.

15. Die §§ 12a bis 12d werden aufgehoben.

16. § 16 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesminis-
       ter“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“
       ersetzt.

    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
           minister“ durch die Wörter „Das Bundes-
           ministerium“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden das Wort „Bundesministers“
           durch das Wort „Bundesministeriums“ und
           das Wort „Bundesminister“ durch das Wort
           „Bundesministerium“ ersetzt.

17. § 17 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Aufgrund eines Staatsvertrages zwischen meh-
    reren Ländern können Zuständigkeiten nach Absatz 2
    Satz 1 und 2 auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Abs. 2
    eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanz-
    verwaltung oder eine besondere Landesfinanzbe-
    hörde (§ 2 Abs. 3) außerhalb des Landes übertragen
    werden.“

18. In § 18 Satz 1 werden die Wörter „Die Zollstellen (§ 74
    Abs. 2 des Zollgesetzes) und die Grenzkontrollstellen
    (§ 2 der Interzonenüberwachungsverordnung vom
    9. Juli 1951, Bundesgesetzbl. I S. 439)“ durch die
    Wörter „Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen“
    ersetzt.

19. § 20 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesminister“
           durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen
       obersten Landesfinanzbehörden können techni-
       sche Hilfstätigkeiten durch automatische Einrich-
       tungen eines anderen Bundeslandes oder anderer
       Verwaltungsträger verrichten lassen. In diesen
       Fällen ist sicherzustellen, dass die technischen
       Hilfstätigkeiten entsprechend den fachlichen
       Weisungen der für die Finanzverwaltung zustän-
       digen obersten Landesbehörde oder der von ihr
       bestimmten Finanzbehörde des Bundeslandes
       verrichtet werden, das die Aufgabenwahrnehmung
       auf ein anderes Bundesland übertragen hat.“

                         Artikel 2

                      Änderung
           des Gesetzes zur Überwachung
  strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
   § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Überwachung strafrecht-
licher und anderer Verbringungsverbote in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 12-2, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

                         Artikel 3
             Änderung des Gesetzes
   zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen

  Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zum

Washingtoner Artenschutzübereinkommen vom 22. Mai
1975 (BGBl. 1975 II S. 773, 1976 II S. 1237), das zuletzt
durch das Gesetz vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I
S. 2473) geändert worden ist, wird aufgehoben.
BGBl. 2001, Seite 3718 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3718
                        Artikel 4
                      Änderung
         des Strahlenschutzvorsorgegesetzes

  § 8 Abs. 3 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), das zuletzt durch
Artikel 54 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                        Artikel 5
   Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes
   Das Bundesrückerstattungsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1206), wird wie folgt geändert:

1. § 38 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Oberfinanzdirek-

      tion“ das Wort „(Bundesvermögensabteilung)“ ein-

      gefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Oberfinanz-
           direktion“ das Wort „(Bundesvermögensab-
           teilung)“ eingefügt.
       bb) In Satz 2 wird jeweils nach dem Wort „Ober-
           finanzdirektion“ das Wort „(Bundesvermögens-
           abteilung)“ eingefügt.

2. In § 39 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Oberfinanzdirek-

   tion“ durch die Wörter „erlassenden Behörde“ ersetzt.

3. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Oberfinanzdirek-
      tion“ das Wort „(Bundesvermögensabteilung)“ ein-
      gefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Oberfinanz-
      direktion“ das Wort „(Bundesvermögensabteilung)“
      eingefügt.
   c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Oberfinanzdirek-
      tion“ das Wort „(Bundesvermögensabteilung)“ ein-
      gefügt.

   d) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Oberfinanz-

      direktion“ das Wort „(Bundesvermögensabteilung)“

      eingefügt.

4. § 43a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Oberfinanzdirek-

      tion“ das Wort „(Bundesvermögensabteilung)“ ein-
      gefügt.

   b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Oberfinanz-
      direktion“ das Wort „(Bundesvermögensabteilung)“
      eingefügt.

                        Artikel 6

         Änderung der Finanzgerichtsordnung
 Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262),

zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Juli
2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert:

Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„In Fällen, in denen ein Land nach § 2a Abs. 1 des Finanz-
verwaltungsgesetzes auf Mittelbehörden verzichtet hat,
ist für die Bestellung des Beamten der Landesfinanz-
verwaltung die oberste Landesbehörde im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes zuständig.“

                         Artikel 7
       Änderung des Zollverwaltungsgesetzes

  Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I
S. 2081), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a bis 3c

   angefügt:

    „(3a) Zur Verhinderung und Verfolgung der Geld-

   wäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches wird unbe-
   schadet der Absätze 1 bis 3 und 4, der §§ 10 bis 12 und
   der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung die Einfuhr,
   Ausfuhr und Durchfuhr in das, aus dem und durch das
   Zollgebiet der Gemeinschaft sowie das sonstige Ver-
   bringen von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungs-
   mitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbe-
   reich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. Dem
   Bargeld gleichgestellte Zahlungsmittel sind Wertpa-

   piere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes und

   § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Schecks,
   Wechsel, Edelmetalle und Edelsteine.

      (3b) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
   Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
   Beamte des Bundesgrenzschutzes damit betrauen,
   Aufgaben der Zollverwaltung nach Absatz 3a bei Erfül-
   lung von Aufgaben des Bundesgrenzschutzes wahrzu-
   nehmen.
      (3c) Die Zollfahndungsämter haben unabhängig von
   ihrer Zuständigkeit nach § 208 Abs. 1 der Abgabenord-
   nung die Aufgaben, die international organisierte Geld-
   wäsche sowie damit in Zusammenhang stehende
   Straftaten, soweit diese in Verbindung mit dem Wirt-

   schaftsverkehr mit Wirtschaftsgebieten außerhalb des

   Geltungsbereichs dieses Gesetzes stehen, zu erfor-

   schen und zu verfolgen.“

2. Nach § 12 werden folgende §§ 12a bis 12c angefügt:

                            „§ 12a

                    Überwachung des
          grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs

     (1) Auf Verlangen der Zollbediensteten haben Perso-
   nen Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im
   Wert von 15 000 Euro oder mehr, die sie in die, aus den
   oder durch die in § 1 Abs. 3a Satz 1 bezeichneten
   Gebiete verbringen oder befördern, nach Art, Zahl und
   Wert anzuzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich
   Berechtigten und den Verwendungszweck darzulegen.
   Abweichend von der Wertangabe in Satz 1 gilt bis zum
   31. Dezember 2001 ein Wert von 30 000 Deutsche
BGBl. 2001, Seite 3719 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3719
Mark. Institute im Sinne des § 1 Abs. 4 des Geld-
wäschegesetzes und ihre Beauftragten sind von den
Verpflichtungen nach Satz 1 ausgenommen. Zur
Ermittlung des Sachverhaltes haben die Zollbedienste-
ten die Befugnisse nach § 10. Im Bereich der Grenzen
zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
findet § 10 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

   (2) Die Zollbediensteten können, wenn Grund zu der
Annahme besteht, dass Bargeld oder gleichgestellte
Zahlungsmittel zum Zwecke der Geldwäsche ver-
bracht werden, das Bargeld oder die gleichgestellten
Zahlungsmittel bis zum Ablauf des dritten Werktages
nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche
Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Ver-
wendungszweck aufzudecken. Fällt der dritte Werktag
auf einen Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des
nächsten Werktages. Diese Frist kann durch Entschei-
dung eines Richters einmalig bis zu einem Monat ver-
längert werden. Zur Bekanntmachung der Entschei-
dung genügt eine formlose Mitteilung. Zuständig ist
der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die
Sicherstellung erfolgt ist. Die zuständigen Strafver-
folgungsbehörden sind von der Sicherstellung unver-
züglich zu unterrichten.

   (3) Die zuständigen Zollbehörden dürfen, soweit dies
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 3a und nach
den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, personen-
bezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Die
Zollbehörden können diese Daten an die zuständigen
Strafverfolgungsbehörden und die Verwaltungsbe-
hörde nach § 31a Abs. 5 übermitteln, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Empfängers
erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener
Daten an andere Finanzbehörden ist zulässig, soweit
ihre Kenntnis zur Durchführung eines Verwaltungs-
verfahrens in Steuersachen oder eines Strafverfahrens
wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldver-
fahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit von
Bedeutung sein kann.

  (4) Für Streitigkeiten wegen Maßnahmen nach Ab-
satz 1 und 2 Satz 1 und Absatz 3 ist der Finanzrechts-
weg gegeben.

                        § 12b

                    Befugnisse der
       Zollfahndungsämter bei der Verfolgung
    der internationalen organisierten Geldwäsche

  Die Zollfahndungsämter und ihre Beamten haben
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 3c die-
selben Rechte und Pflichten wie die Behörden und
Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften
der Strafprozessordnung; ihre Beamten sind Hilfs-
beamte der Staatsanwaltschaft.

                        § 12c
               Amtshandlungen von
       Beamten des Bundesgrenzschutzes im
      Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung

  Nehmen Beamte des Bundesgrenzschutzes Aufga-
ben nach § 1 Abs. 3b wahr, so haben sie dieselben
Befugnisse wie die Beamten der Zollverwaltung. Ihre

   Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Zollverwal-
   tung. Das Bundesministerium der Finanzen und die
   nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegen-
   über insoweit Fachaufsicht aus.“

3. Nach § 31 wird folgender § 31a angefügt:
                           „§ 31a

                    Bußgeldvorschriften

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
   fahrlässig entgegen § 12a Abs. 1 Satz 1 das mitgeführ-
   te Bargeld oder die gleichgestellten Zahlungsmittel auf
   Verlangen der zuständigen Beamten des Zolldienstes
   oder des Bundesgrenzschutzes nicht oder nicht voll-
   ständig anzeigt.
      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichem
   Handeln mit einer Geldbuße bis zur Hälfte, bei fahr-
   lässigem Handeln mit einer Geldbuße bis zu einem
   Viertel des Betrages oder Wertes der mitgeführten,
   nicht angezeigten Zahlungsmittel geahndet werden.

     (3) In besonders schweren Fällen kann die Ord-
   nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zur Höhe
   des Betrages oder Wertes der mitgeführten, nicht
   angezeigten Zahlungsmittel geahndet werden. Ein
   besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
   der Täter

   1. das Zahlungsmittel am Körper, in der Kleidung, im
      Gepäck, in einem Transportmittel oder sonst auf
      schwer zu entdeckende Weise verbirgt,
   2. bei der Beförderung der Zahlungsmittel eine
      Schusswaffe bei sich führt oder

   3. bei der Beförderung der Zahlungsmittel eine Waffe
      oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt,
      um den Widerstand eines anderen durch Gewalt
      oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu
      überwinden.

      (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
   Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
   örtlich zuständige Oberfinanzdirektion als Bundes-
   behörde.

      (5) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben
   bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 dieselben
   Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten
   des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung;
   die Beamten sind insoweit Hilfsbeamte der Staats-
   anwaltschaft.“

                        Artikel 8
  Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes

  § 27 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
§14 Abs. 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3519) geändert wurde, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 wird nach dem Wort „Oberfinanzdirektion“
      das Wort „(Bundesvermögensabteilung)“ eingefügt.
BGBl. 2001, Seite 3720 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3720

   b) In Satz 3 wird nach den Wörtern „einer Oberfinanz-                          Artikel 10
      direktion“ und nach dem Wort „Köln“ jeweils das
                                                                    Änderung des Bundesjagdgesetzes
      Wort „(Bundesvermögensabteilung)“ eingefügt.
                                                             § 36 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes in
2. In Absatz 3 wird nach dem Wort „Köln“ das Wort
                                                           der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September
   „(Bundesvermögensabteilung)“ eingefügt.
                                                           1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 207 der
                                                           Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-
                       Artikel 9                           ändert worden ist, wird aufgehoben.

            Änderung des Waffengesetzes
  § 27 Abs. 6 Satz 3 des Waffengesetzes in der Fassung                            Artikel 11
der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432),
                                                                                Inkrafttreten
das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 3. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
aufgehoben.                                                Kraft.


                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                               Berlin, den 14. Dezember 2001

                                           Der Bundespräsident
                                              Johannes Rau

                                             Der Bundeskanzler
                                             Gerhard Schröder

                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                            Hans Eichel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3714. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9ea6337ceb476341….