Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3714
BGBl. 2001 I S. 3714 · 33.105 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und
anderer Gesetze
Vom 14. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426,
1427), zuletzt geändert durch § 14 Abs. 8 des Gesetzes
vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 1 werden die Wörter „der Bundes-
minister“ durch die Wörter „das Bundesministe-
rium“ ersetzt.
b) In der Nummer 3 werden nach dem Wort „Mittel-
behörden“ ein Komma und die Wörter „soweit
eingerichtet“ eingefügt.
c) In der Nummer 4 werden nach dem Wort „Zoll-
ämter“ das Komma und das Wort „Grenzkontroll-
stellen“ gestrichen und nach dem Wort „Zoll-
fahndungsämter“ die Wörter „sowie, soweit ein-
gerichtet“ eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
gefügt:
„2. Oberbehörden, soweit nach diesem
Gesetz oder nach Landesrecht als Lan-
desfinanzbehörden eingerichtet;“.
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
cc) In der neuen Nummer 3 werden nach dem
Wort „Mittelbehörden“ ein Komma und die
Wörter „soweit eingerichtet“ und nach dem
Wort „Oberfinanzdirektionen“ ein Semikolon
und die Wörter „anstelle der Oberfinanzdirek-
tionen können Oberbehörden nach Nummer 2
treten“ eingefügt.
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Durch Rechtsverordnung der zuständigen
Landesregierung kann ein Rechenzentrum der
Landesfinanzverwaltung als Teil der für die Finanz-
verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde,
als Oberbehörde oder als Teil einer Oberbehörde,
die nach Landesrecht als Landesfinanzbehörde
nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 eingerichtet ist, als Teil
einer Oberfinanzdirektion, als Finanzamt oder als
Teil eines Finanzamtes eingerichtet werden. Die
Landesregierung kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die für die Finanzver-
waltung zuständige oberste Landesbehörde über-
tragen. Soweit ein Rechenzentrum der Finanz-
verwaltung eingerichtet ist, können ihm weitere
Aufgaben, auch aus dem Geschäftsbereich einer
anderen obersten Landesbehörde, übertragen
werden.“
3. Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt:
„§ 2a
Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgaben-
wahrnehmung durch andere Finanzbehörden
(1) Durch Rechtsverordnung kann auf Mittelbehör-
den verzichtet werden. Die Rechtsverordnung erlässt
für den Bereich von Bundesaufgaben das Bundes-
ministerium der Finanzen und für den Bereich von
Aufgaben des Landes die zuständige Landesregie-
rung. Die Landesregierung kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwal-
tung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der
Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundes-
rates.
(2) Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die
den Oberfinanzdirektionen und die den Oberfinanz-
präsidenten zugewiesenen Aufgaben der Bundes-
finanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 1
Nr. 1 und die den Oberfinanzdirektionen zugewiese-
nen Aufgaben der Landesfinanzverwaltung auf die
oberste Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über. Durch

Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Fi-
nanzen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, können Bundesaufgaben nach Satz 1 einer
anderen Bundesfinanzbehörde übertragen werden.
Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landes-
regierung können Landesaufgaben nach Satz 1 einer
anderen Landesfinanzbehörde übertragen werden.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung
zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(3) Wird im Bereich der Mittelbehörden auf Bundes-
vermögensabteilungen verzichtet, gehen die den
Bundesvermögensabteilungen zugewiesenen Auf-
gaben auf die oberste Behörde nach § 1 Nr. 1 über.
Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums
der Finanzen, die nicht der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, können Bundesaufgaben nach Satz 1
anderen Bundesfinanzbehörden oder Bundesbetrie-
ben nach § 26 der Bundeshaushaltsordnung sowie
anderen Anstalten des öffentlichen Rechts über-
tragen werden.
§ 2b
Verzicht auf Bundesvermögensämter
und Bundesforstämter, Aufgaben-
wahrnehmung durch andere Finanzbehörden
Durch Rechtsverordnung kann auf Bundesver-
mögensämter und Bundesforstämter verzichtet
werden. Die Rechtsverordnung erlässt das Bundes-
ministerium der Finanzen. Die Rechtsverordnung
bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. § 2a
Abs. 3 gilt entsprechend.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
minister“ durch die Wörter „Das Bundes-
ministerium“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
ministers“ und „dieser“ durch die Wörter
„Bundesministeriums“ und „dieses“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Bundesminister“
durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Soweit Landesfinanzbehörden Aufgaben aus
dem Geschäftsbereich einer anderen obersten
Landesbehörde zu erledigen haben, erteilt diese
die fachlichen Weisungen. Fachliche Weisungen,
die wesentliche organisatorische Auswirkungen
haben, ergehen im Benehmen mit der für die
Finanzverwaltung zuständigen obersten Landes-
behörde.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesminis-
ter“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Bundesoberbehörden erledigen als be-
auftragte Behörden Aufgaben des Bundes, mit
deren Durchführung sie vom Bundesministerium
der Finanzen oder mit dessen Zustimmung von
dem fachlich zuständigen Bundesministerium
beauftragt werden.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Entlastung bei deutschen Besitz- oder
Verkehrsteuern gegenüber internationa-
len Organisationen, amtlichen zwischen-
staatlichen Einrichtungen, ausländischen
Missionen, berufskonsularischen Vertre-
tungen und deren Mitgliedern aufgrund
völkerrechtlicher Vereinbarung oder be-
sonderer gesetzlicher Regelung nach
näherer Weisung des Bundesministeri-
ums der Finanzen;“.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. aufgrund des Auslandinvestment-Geset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820),
zuletzt geändert durch Artikel 24 des
Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1310);“
cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort „soweit“
das Wort „der“ durch das Wort „das“ und
das Wort „Bundesminister“ durch das Wort
„Bundesministerium“ ersetzt.
dd) In Nummer 6 wird das Wort „Bundesminis-
ters“ durch das Wort „Bundesministeriums“
ersetzt.
ee) Am Ende der Nummer 7 wird der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt.
ff) Am Ende der Nummer 13 wird der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und die folgende
Nummer 14 angefügt:
„14. die Sammlung, Auswertung und Weiter-
gabe der Daten, die nach § 45d des
Einkommensteuergesetzes in den dort
genannten Fällen zu übermitteln sind.“
b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der
Bundesminister“ durch die Wörter „das Bundes-
ministerium“ ersetzt.
7. § 5a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „der Bundes-
minister“ durch die Wörter „das Bundesministe-
rium“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun-
desminister“ durch die Wörter „Das Bundes-
ministerium“ ersetzt.
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „werden“ die
Wörter „und die ihr sonst übertragenen Aufgaben“
eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für die Ernennung und Entlassung des
Leiters einer Oberbehörde, die nach § 2 Abs. 1

Nr. 3 anstelle einer Oberfinanzdirektion tritt, gilt
§ 9 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.“
9. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Bezirk und Sitz der Oberfinanzdirektion
(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt
im Einvernehmen mit der für die Finanzverwaltung
zuständigen obersten Landesbehörde den Bezirk
(Oberfinanzbezirk) und Sitz von Oberfinanzdirektio-
nen, die Bundes- und Landesaufgaben wahrnehmen.
(2) Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz von Ober-
finanzdirektionen, die nur Bundes- oder nur Landes-
aufgaben wahrnehmen, bestimmt die jeweils oberste
Behörde, der die Oberfinanzdirektion untersteht.“
10. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Ihr kann auch die Leitung der Finanzverwaltung
des Bundes oder eines Landes für mehrere Ober-
finanzbezirke übertragen werden. Sie kann weitere
Aufgaben erledigen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Oberfinanzdirektion kann sich in eine
Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung, eine Bundes-
vermögensabteilung, eine Besitz- und Verkehr-
steuerabteilung und eine Landesbauabteilung oder
Landesvermögens- und Bauabteilung gliedern.
Außerdem können weitere Bundes- oder Landes-
abteilungen oder andere Organisationseinheiten
des Bundes oder des Landes eingerichtet werden.
Die Bundesabteilungen werden mit Verwaltungs-
angehörigen des Bundes, die Landesabteilungen
mit Verwaltungsangehörigen des Landes besetzt.
Dies gilt für andere Organisationseinheiten ent-
sprechend.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Bundes-
minister“ durch die Wörter „das Bundes-
ministerium“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „Bundesministers“
durch das Wort „Bundesministeriums“ er-
setzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „der Bundes-
minister“ durch die Wörter „das Bundes-
ministerium“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit nach § 2a Abs. 3 nicht auf die Ein-
richtung einer Bundesvermögensabteilung
verzichtet ist, entscheidet das Bundesministe-
rium der Finanzen darüber, ob und inwieweit
die Bundesvermögensabteilung die Durch-
führung der Aufgaben, für deren Erledigung
die Bundesvermögensämter und die Bundes-
forstämter zuständig sind, leitet.“
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „sie“ die
Wörter „Aufgaben der Wohnungsbaufinanzie-
rung und Darlehensverwaltung des Bundes
und“ gestrichen.
e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem
jeweiligen Land kann der Bund die Leitung und
Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der
Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrie-
ben, Sondervermögen des Landes und landesun-
mittelbaren juristischen Personen des öffentlichen
Rechts übertragen. Die Verwaltungsvereinbarung
muss vorsehen, dass die Landesbehörden die
Anordnungen des fachlich zuständigen Bundes-
ministeriums zu befolgen haben.“
f) Absatz 8 wird aufgehoben.
11. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Leitung der Oberfinanzdirektion
(1) Der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanz-
präsidentin leitet die Oberfinanzdirektion. Ihm oder ihr
kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen
werden.
(2) Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsi-
dentinnen stehen in einem Beamtenverhältnis sowohl
beim Land als auch beim Bund. Sie werden auf
Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen und
der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten
Landesbehörde im gegenseitigen Einvernehmen
zwischen der Bundesregierung und der zuständigen
Landesregierung durch den Bundespräsidenten oder
die Bundespräsidentin und die zuständige Stelle des
Landes ernannt und entlassen. Im Übrigen sind auf
die Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsiden-
tinnen die beamten- und besoldungsrechtlichen
Vorschriften des Bundes anzuwenden.
(3) Hat eine Oberfinanzdirektion keine Bundesauf-
gaben wahrzunehmen, so ist der Oberfinanzpräsident
oder die Oberfinanzpräsidentin ausschließlich beim
Land beamtet. Er oder sie wird auf Vorschlag der für
die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landes-
behörde im Einvernehmen mit der Bundesregierung
durch die zuständige Stelle des Landes ernannt
und entlassen. Hat eine Oberfinanzdirektion keine
Landesaufgaben wahrzunehmen, so ist der Ober-
finanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin aus-
schließlich beim Bund beamtet. Er oder sie wird auf
Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen im
Benehmen mit der zuständigen Landesregierung
durch den Bundespräsidenten oder die Bundes-
präsidentin ernannt und entlassen. Absatz 2 findet in
diesen Fällen keine Anwendung.
(4) Verliert eine Oberfinanzdirektion durch Auf-
gabenübertragung nach § 2a Abs. 2 und 3 oder § 8
Abs. 3 ihre Befugnis zur Leitung der Finanzverwaltung
des Bundes oder des Landes, so endet das Beamten-
verhältnis des betroffenen Oberfinanzpräsidenten
oder der betroffenen Oberfinanzpräsidentin zu der
Körperschaft, deren Aufgaben vollständig auf eine
andere Behörde übertragen werden. Sollen sowohl
die Bundes- als auch die Landesaufgaben einer Ober-
finanzdirektion gleichzeitig auf andere Behörden
übertragen werden, so bestimmen das Bundesminis-
terium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung
zuständige oberste Landesbehörde im Einverneh-
men, welcher Teil des Doppelbeamtenverhältnisses

des Oberfinanzpräsidenten oder der Oberfinanzpräsi-
dentin nach Satz 1 beendet ist. Die jeweils zuständige
oberste Dienstbehörde stellt den Tag der Beendigung
des Beamtenverhältnisses fest. § 107b des Beamten-
versorgungsgesetzes über die Verteilung der Ver-
sorgungslasten findet entsprechende Anwendung mit
der Maßgabe, dass in den Fällen der Sätze 1 und 2 der
in § 107b Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
genannte Dienstherrenwechsel sowie die dort ge-
nannte Altersgrenze unberücksichtigt bleiben und
dass abgeleistete ruhegehaltfähige Dienstzeiten, in
denen Oberfinanzpräsidenten oder Oberfinanz-
präsidentinnen sowohl beim Bund als auch beim
Land beamtet waren, vom Bund und vom Land je zur
Hälfte getragen werden.“
12. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Bundes- und Landeskassen
Werden oder sind bei der Oberfinanzdirektion eine
oder mehrere Bundes- oder Landeskassen errichtet,
so kann die Wahrnehmung von Kassengeschäften für
mehrere Oberfinanzbezirke oder für Teile davon über-
tragen werden. Die Bundeskassen unterstehen
unmittelbar dem zuständigen Oberfinanzpräsidenten
oder der zuständigen Oberfinanzpräsidentin; Landes-
kassen können unmittelbar dem zuständigen Ober-
finanzpräsidenten oder der zuständigen Oberfinanz-
präsidentin unterstellt werden.“
13. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bezüge des Oberfinanzpräsidenten oder
der Oberfinanzpräsidentin und die sonstigen Zuwen-
dungen, die ihm oder ihr zustehen, werden vom Bund
und vom Land je zur Hälfte getragen. Ist er oder sie
ausschließlich beim Bund beamtet, so trägt diese
Kosten der Bund, ist er oder sie ausschließlich beim
Land beamtet, so trägt diese Kosten das Land.“
14. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesminis-
ter“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Biersteuer“
ein Komma eingefügt und nach dem Wort „Grenz-
aufsicht“ die Angabe „(§ 74 Abs. 3 des Zollgeset-
zes)“ gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundesminis-
ter“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“
ersetzt.
15. Die §§ 12a bis 12d werden aufgehoben.
16. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesminis-
ter“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“
ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
minister“ durch die Wörter „Das Bundes-
ministerium“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden das Wort „Bundesministers“
durch das Wort „Bundesministeriums“ und
das Wort „Bundesminister“ durch das Wort
„Bundesministerium“ ersetzt.
17. § 17 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Aufgrund eines Staatsvertrages zwischen meh-
reren Ländern können Zuständigkeiten nach Absatz 2
Satz 1 und 2 auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Abs. 2
eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanz-
verwaltung oder eine besondere Landesfinanzbe-
hörde (§ 2 Abs. 3) außerhalb des Landes übertragen
werden.“
18. In § 18 Satz 1 werden die Wörter „Die Zollstellen (§ 74
Abs. 2 des Zollgesetzes) und die Grenzkontrollstellen
(§ 2 der Interzonenüberwachungsverordnung vom
9. Juli 1951, Bundesgesetzbl. I S. 439)“ durch die
Wörter „Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen“
ersetzt.
19. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesminister“
durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen
obersten Landesfinanzbehörden können techni-
sche Hilfstätigkeiten durch automatische Einrich-
tungen eines anderen Bundeslandes oder anderer
Verwaltungsträger verrichten lassen. In diesen
Fällen ist sicherzustellen, dass die technischen
Hilfstätigkeiten entsprechend den fachlichen
Weisungen der für die Finanzverwaltung zustän-
digen obersten Landesbehörde oder der von ihr
bestimmten Finanzbehörde des Bundeslandes
verrichtet werden, das die Aufgabenwahrnehmung
auf ein anderes Bundesland übertragen hat.“
Artikel 2
Änderung
des Gesetzes zur Überwachung
strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
§ 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Überwachung strafrecht-
licher und anderer Verbringungsverbote in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 12-2, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes
zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zum
Washingtoner Artenschutzübereinkommen vom 22. Mai
1975 (BGBl. 1975 II S. 773, 1976 II S. 1237), das zuletzt
durch das Gesetz vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I
S. 2473) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung
des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
§ 8 Abs. 3 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), das zuletzt durch
Artikel 54 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes
Das Bundesrückerstattungsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1206), wird wie folgt geändert:
1. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Oberfinanzdirek-
tion“ das Wort „(Bundesvermögensabteilung)“ ein-
gefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Oberfinanz-
direktion“ das Wort „(Bundesvermögensab-
teilung)“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird jeweils nach dem Wort „Ober-
finanzdirektion“ das Wort „(Bundesvermögens-
abteilung)“ eingefügt.
2. In § 39 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Oberfinanzdirek-
tion“ durch die Wörter „erlassenden Behörde“ ersetzt.
3. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Oberfinanzdirek-
tion“ das Wort „(Bundesvermögensabteilung)“ ein-
gefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Oberfinanz-
direktion“ das Wort „(Bundesvermögensabteilung)“
eingefügt.
c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Oberfinanzdirek-
tion“ das Wort „(Bundesvermögensabteilung)“ ein-
gefügt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Oberfinanz-
direktion“ das Wort „(Bundesvermögensabteilung)“
eingefügt.
4. § 43a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Oberfinanzdirek-
tion“ das Wort „(Bundesvermögensabteilung)“ ein-
gefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Oberfinanz-
direktion“ das Wort „(Bundesvermögensabteilung)“
eingefügt.
Artikel 6
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Juli
2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert:
Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„In Fällen, in denen ein Land nach § 2a Abs. 1 des Finanz-
verwaltungsgesetzes auf Mittelbehörden verzichtet hat,
ist für die Bestellung des Beamten der Landesfinanz-
verwaltung die oberste Landesbehörde im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes zuständig.“
Artikel 7
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I
S. 2081), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a bis 3c
angefügt:
„(3a) Zur Verhinderung und Verfolgung der Geld-
wäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches wird unbe-
schadet der Absätze 1 bis 3 und 4, der §§ 10 bis 12 und
der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung die Einfuhr,
Ausfuhr und Durchfuhr in das, aus dem und durch das
Zollgebiet der Gemeinschaft sowie das sonstige Ver-
bringen von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungs-
mitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. Dem
Bargeld gleichgestellte Zahlungsmittel sind Wertpa-
piere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes und
§ 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Schecks,
Wechsel, Edelmetalle und Edelsteine.
(3b) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
Beamte des Bundesgrenzschutzes damit betrauen,
Aufgaben der Zollverwaltung nach Absatz 3a bei Erfül-
lung von Aufgaben des Bundesgrenzschutzes wahrzu-
nehmen.
(3c) Die Zollfahndungsämter haben unabhängig von
ihrer Zuständigkeit nach § 208 Abs. 1 der Abgabenord-
nung die Aufgaben, die international organisierte Geld-
wäsche sowie damit in Zusammenhang stehende
Straftaten, soweit diese in Verbindung mit dem Wirt-
schaftsverkehr mit Wirtschaftsgebieten außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes stehen, zu erfor-
schen und zu verfolgen.“
2. Nach § 12 werden folgende §§ 12a bis 12c angefügt:
„§ 12a
Überwachung des
grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs
(1) Auf Verlangen der Zollbediensteten haben Perso-
nen Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im
Wert von 15 000 Euro oder mehr, die sie in die, aus den
oder durch die in § 1 Abs. 3a Satz 1 bezeichneten
Gebiete verbringen oder befördern, nach Art, Zahl und
Wert anzuzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich
Berechtigten und den Verwendungszweck darzulegen.
Abweichend von der Wertangabe in Satz 1 gilt bis zum
31. Dezember 2001 ein Wert von 30 000 Deutsche

Mark. Institute im Sinne des § 1 Abs. 4 des Geld-
wäschegesetzes und ihre Beauftragten sind von den
Verpflichtungen nach Satz 1 ausgenommen. Zur
Ermittlung des Sachverhaltes haben die Zollbedienste-
ten die Befugnisse nach § 10. Im Bereich der Grenzen
zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
findet § 10 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
(2) Die Zollbediensteten können, wenn Grund zu der
Annahme besteht, dass Bargeld oder gleichgestellte
Zahlungsmittel zum Zwecke der Geldwäsche ver-
bracht werden, das Bargeld oder die gleichgestellten
Zahlungsmittel bis zum Ablauf des dritten Werktages
nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche
Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Ver-
wendungszweck aufzudecken. Fällt der dritte Werktag
auf einen Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des
nächsten Werktages. Diese Frist kann durch Entschei-
dung eines Richters einmalig bis zu einem Monat ver-
längert werden. Zur Bekanntmachung der Entschei-
dung genügt eine formlose Mitteilung. Zuständig ist
der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die
Sicherstellung erfolgt ist. Die zuständigen Strafver-
folgungsbehörden sind von der Sicherstellung unver-
züglich zu unterrichten.
(3) Die zuständigen Zollbehörden dürfen, soweit dies
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 3a und nach
den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, personen-
bezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Die
Zollbehörden können diese Daten an die zuständigen
Strafverfolgungsbehörden und die Verwaltungsbe-
hörde nach § 31a Abs. 5 übermitteln, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Empfängers
erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener
Daten an andere Finanzbehörden ist zulässig, soweit
ihre Kenntnis zur Durchführung eines Verwaltungs-
verfahrens in Steuersachen oder eines Strafverfahrens
wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldver-
fahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit von
Bedeutung sein kann.
(4) Für Streitigkeiten wegen Maßnahmen nach Ab-
satz 1 und 2 Satz 1 und Absatz 3 ist der Finanzrechts-
weg gegeben.
§ 12b
Befugnisse der
Zollfahndungsämter bei der Verfolgung
der internationalen organisierten Geldwäsche
Die Zollfahndungsämter und ihre Beamten haben
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 3c die-
selben Rechte und Pflichten wie die Behörden und
Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften
der Strafprozessordnung; ihre Beamten sind Hilfs-
beamte der Staatsanwaltschaft.
§ 12c
Amtshandlungen von
Beamten des Bundesgrenzschutzes im
Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
Nehmen Beamte des Bundesgrenzschutzes Aufga-
ben nach § 1 Abs. 3b wahr, so haben sie dieselben
Befugnisse wie die Beamten der Zollverwaltung. Ihre
Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Zollverwal-
tung. Das Bundesministerium der Finanzen und die
nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegen-
über insoweit Fachaufsicht aus.“
3. Nach § 31 wird folgender § 31a angefügt:
„§ 31a
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 12a Abs. 1 Satz 1 das mitgeführ-
te Bargeld oder die gleichgestellten Zahlungsmittel auf
Verlangen der zuständigen Beamten des Zolldienstes
oder des Bundesgrenzschutzes nicht oder nicht voll-
ständig anzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichem
Handeln mit einer Geldbuße bis zur Hälfte, bei fahr-
lässigem Handeln mit einer Geldbuße bis zu einem
Viertel des Betrages oder Wertes der mitgeführten,
nicht angezeigten Zahlungsmittel geahndet werden.
(3) In besonders schweren Fällen kann die Ord-
nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zur Höhe
des Betrages oder Wertes der mitgeführten, nicht
angezeigten Zahlungsmittel geahndet werden. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
der Täter
1. das Zahlungsmittel am Körper, in der Kleidung, im
Gepäck, in einem Transportmittel oder sonst auf
schwer zu entdeckende Weise verbirgt,
2. bei der Beförderung der Zahlungsmittel eine
Schusswaffe bei sich führt oder
3. bei der Beförderung der Zahlungsmittel eine Waffe
oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt,
um den Widerstand eines anderen durch Gewalt
oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu
überwinden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
örtlich zuständige Oberfinanzdirektion als Bundes-
behörde.
(5) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 dieselben
Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten
des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung;
die Beamten sind insoweit Hilfsbeamte der Staats-
anwaltschaft.“
Artikel 8
Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
§ 27 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
§14 Abs. 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3519) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach dem Wort „Oberfinanzdirektion“
das Wort „(Bundesvermögensabteilung)“ eingefügt.

b) In Satz 3 wird nach den Wörtern „einer Oberfinanz- Artikel 10
direktion“ und nach dem Wort „Köln“ jeweils das
Änderung des Bundesjagdgesetzes
Wort „(Bundesvermögensabteilung)“ eingefügt.
§ 36 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes in
2. In Absatz 3 wird nach dem Wort „Köln“ das Wort
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September
„(Bundesvermögensabteilung)“ eingefügt.
1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 207 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-
Artikel 9 ändert worden ist, wird aufgehoben.
Änderung des Waffengesetzes
§ 27 Abs. 6 Satz 3 des Waffengesetzes in der Fassung Artikel 11
der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432),
Inkrafttreten
das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 3. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
aufgehoben. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 14. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3714. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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