Gesetze / Zollverwaltungsgesetz
ZollVG§ 28 Rechtsverordnungsermächtigungen für Verfahrensregelungen
Stand: 01.04.2026
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- FG Baden-Württemberg, 15.03.2022 – 11 K 1133/19Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/28#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung die durch dieses Gesetz festgelegten Pflichten näher zu bestimmen und das Verfahren der zollamtlichen Überwachung in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die oder aus den Freizonen verbrachter Waren sowie den Erhalt ihrer zollrechtlichen Bestimmung näher zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/28#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung internationale Zollübereinkommen oder -übereinkünfte, welche die vorübergehende Verwendung bestimmter Beförderungsmittel, die Beförderung von Waren unter Zollverschluss, andere Zollverfahren oder die Harmonisierung und Vereinfachung von Zollförmlichkeiten betreffen, in Kraft zu setzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/28#abs-3 (3) (weggefallen)