Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1996, S. 2030

BGBl. 1996 I S. 2030 · 13.701 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1996, Seite 2030 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2030
                                          Gesetz
               zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes und

anderer Gesetze
                                               Vom 20. Dezember 1996

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

       Änderung des Zollverwaltungsgesetzes

  Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBI. 1S. 2125), geändert durch Artikel 6 Abs. 60 des
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird
wie folgt geändert:

 1. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Deut-
       sche Bundespost POSTDIENST" durch die Wörter
       ,,die Deutsche Post AG" ersetzt.

    b} In Absatz 2 werden die Wörter „Die Deutsche Bun-
       despost POSTDIENST" durch die Wörter „Die

       Deutsche Post AG" ersetzt.

 2. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(8) Das Bundesministerium der Finanzen regelt
       durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der
       Dienststellen der Zollverwaltung für die Erteilung
       von verbindlichen Zolltarifauskünften und von ver-
       bindlichen Ursprungsauskünften nach Artikel 12
       des Zollkodex."

    b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz angefügt:
         ,,(9) Die Industrie- und Handelskammern erteilen
       zum Zwecke der Ausstellung von Ursprungsnach-
       weisen verbindliche Auskünfte nach Artikel 12 des
       Zollkodex über die Feststellung des nichtpräferen-
       tiellen Ursprungs für Waren, die in der Europäi-
       schen Gemeinschaft vollständig gewonnen oder
       hergestellt oder be- oder verarbeitet werden. Dies
       gilt nicht für Waren, für die gemeinsame Markt-
       organisationen bestehen, nach denen die Gewäh-
       rung von Leistungen von der Bestimmung des
       Ursprungs abhängt."

 3. § 9 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „auf dem
       Betriebsgelände" die Wörter „oder auf einem
       Beförderungsmittel" eingefügt.
    b) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ange-
       fügt:
       ,,Liegt der marktübliche Preis unter den Selbst-
       kosten, wird dieser vergütet."

    c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz ange-

       fügt:

       ,.Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend."

   d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
        .,(4) Für die von der Zollverwaltung zu zahlende
      Vergütung kann eine Pauschale vereinbart wer-

      den. In allen anderen Fällen hat die Abrechnung
      der nach den vorstehenden Absätzen verlangten
      Vergütung in nachprüfbarer Weise zu erfolgen. Zur
      Überprüfung hat das Unternehmen der Zollverwal-
      tung auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen
      zur Verfügung zu stellen."

   e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:

       ,,(4a) Das Unternehmen hat

      1. den Zollbediensteten zur Wahrnehmung ihrer
         Aufgaben den Zutritt zu den in Absatz 2
         genannten Einrichtungen und Beförderungs-
         mitteln unentgeltlich zu gestatten,

      2. sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unent-
         geltlich zu befördern,

      3. den für die Wahrnehmung der Aufgaben
         zuständigen ZolldienststeUen Fahr- und Flug-
         pläne sowie die tatsächlichen Verkehrsbewe-
         gungen rechtzeitig und unentgeltlich mitzutei-
         len."

4. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:   '

        .,(1) Unbeschadet der§§ 209 bis 211 der Abgaben-
      ordnung können die Bediensteten der Zollverwal-
      tung zur Durchführung der in § 1 genannten Aufga-
      ben im grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) Personen
      und Beförderungsmittel anhalten. Die zum Anhal-
      ten aufgeforderte Person hat auf Verlangen der
      Zollbediensteten stehenzubleiben und sich auszu-
      weisen. Führer von Beförderungsmitteln haben auf
      Verlangen zu halten und die Beförderungspapiere
      vorzulegen. Sie haben den Zollbediensteten auf
      Verlangen auch zu ermöglichen, an Bord und von
      Bord zu gelangen. Gepäck, Beförderungsmittel
      und ihre Ladung können zur Feststellung der Ein-
      haltung der Zollvorschriften an Ort und Stelle oder
      einem anderen geeigneten Ort geprüft werden. Die
      von der Prüfung Betroffenen haben auf Verlangen

      die Herkunft der Waren anzugeben, die Entnahme
      von unentgeltlichen Proben zu dulden und die
      nach den Umständen erforderliche Hilfe zu lei-
      sten."
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,.(2) Für örtlich und zeitlich begrenzte Kontrollen
      außerhalb des grenznahen Raums gilt Absatz 1,
      wenn Grund zu der Annahme besteht, daß Waren,
      die der zollamtlichen Überwachung nach dem

      gemeinschaftlichen Zollrecht oder diesem Gesetz

      unterliegen, von Personen oder in Beförderungs-
      mitteln mitgeführt werden."
BGBl. 1996, Seite 2031 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2031
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
       "(3) Personen können bei Vorliegen zureichender
      Anhaltspunkte dafür, daß sie vorschriftswidrig
      Waren mitführen, die der zollamtlichen Überwa-
      chung nach dem gemeinschaftlichen Zollrecht
      oder diesem Gesetz unterliegen, angehalten und
      an einem hierfür geeigneten Ort körperlich durch-
      sucht werden. Kann die körperliche Durchsuchung
      das Schamgefühl verletzen, so wird sie einer oder
      einem Zollbediensteten gleichen Geschlechts
      übertragen. Bestehen zureichende tatsächl_iche
      Anhaltspunkte dafür, daß die angehaltenen Perso-
      nen Waffen in oder unter ihrer Kleidung verborgen
      haben, können sie an Ort und Stelle durchsucht
      werden."

5. In § 14 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter " , wenn dort
   Nichtgemeinschaftswaren befördert werden" gestri-
   chen.

6. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

     .• ,,Mit Ausnahme der Hauptzollämter für Prüfungen
        sind die Hauptzollämter und ihre Dienststellen
        Zollstellen im Sinne des Artikels 4 Nr. 4 des Zoll-
        kodex."
   b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

      „Der Grenzaufsichtsdienst der Zollverwaltung
      sichert unbeschadet anderer gesetzlicher Rege-
      lungen insbesondere den deutschen Teil der Gren-
      ze des Zollgebiets der Gemeinschaft und über-
      wacht den grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) sowie
      die anderen der Grenzaufsicht unterworfenen
      Gebiete (§ 14 Abs. 4)."

7. Dem § 18 werden folgende Sätze angefügt:
   "Der Amtsplatz der Zollstelle darf nur zum Zwecke der
   Durchführung und nur für die Dauer zollamtlicher
   Maßnahmen benutzt werden. Gleiches gilt für die zur
   Vornahme der vorgenannten Maßnahmen besonders
   gekennzeichneten Plätze."

8. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „andere" gestri-
      chen.

   b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „genannten
      Verwaltungen" die Wörter "und Unternehmen" ein-
      gefügt.

9. § 28 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
   ermächtigt, durch Rechtsverordnung internationale

   Zollübereinkommen oder -übereinkünfte, welche die
   vorübergehende Verwendung bestimmter Beförde-
   rungsmittel, die Beförderung von Waren unter Zollver-
   schluß, andere Zollverfahren oder die Harmonisierung
   und Vereinfachung von Zollförmlichkeiten betreffen,
   in Kraft zu setzen."

10. § 29 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Buchstabe b wird das Wort „Bordverpflegung"
       durch das Wort „Bordbedarf" ersetzt.
    b) Der Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:

       ,,d) für Waren im persönlichen Gepäck von Rei-
            senden, die zum persönlichen Ge- oder Ver-
            brauch von ihnen oder den Angehörigen ihres
            Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind,".

11. In der Überschrift zu Teil IX werden das Wort „Zollord-
    nungswidrigkeiten" jeweils durch das Wort „Steuer-
    ordnungswidrigkeiten" und das Wort „Zollstraftaten"
    durch das Wort „Steuerstraftaten" ersetzt.

12. § 31 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „Zollordnungs-
       widrigkeiten" durch das Wort „Steuerordnungs-
       widrigkeiten" ersetzt.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:

            „4. entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit
                Abs. 1 Satz 3 oder 4 nicht oder nicht
                rechtzeitig hält, ein Beförderungspapier
                nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
                einem Zollbediensteten nicht oder nicht
                rechtzeitig ermöglicht, an Bord oder von
                Bord zu gelangen, oder".

       bb) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5
           eingefügt:
            „5. entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit
                Abs. 1 Satz 6 eine Angabe nicht, nicht
                richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
                zeitig macht oder die Entnahme von
                unentgeltlichen Proben nicht duldet."
    c) Nach Absatz 1 wird eingefügt: ·
         "(1 a) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1
       Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
       lich oder fahrlässig entgegen § 18 Satz 2 oder 3
       den Amtsplatz oder einen besonders gekenn-
       zeichneten Platz benutzt."
    d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Angabe"§ 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgaben-
           ordnung" wird durch die Angabe ,,§ 382 Abs. 1
           Nr. 3 der Abgabenordnung" ersetzt.

       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
           „2.   entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 oder 4 nicht
                 oder nicht rechtzeitig hält, ein Beförde-
                 rungspapier nicht oder nicht rechtzeitig
                 vorlegt oder einem Zollbediensteten
                 nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
                 an Bord oder von Bord zu gelangen,".

       cc) Nach Nummer 2 wird eingefügt:

           „2a. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 6 eine Angabe
                nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
                nicht rechtzeitig macht oder die Entnah-
                me von unentgeltlichen Proben nicht
                duldet,".
BGBl. 1996, Seite 2032 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2032
13. § 32 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden das Wort "Zollstraf-
       taten" durch das Wort „Steuerstraftaten" und das

       Wort "Zollordnungswidrigkeiten" durch das Wort
       ,,Steuerordnungswidrigkeiten" ersetzt.

    b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrig-
       keiten (§§ 369, 377 der Abgabenordnung), die im
       grenzüberschreitenden Reiseverkehr begangen
       werden, werden als solche nicht verfolgt, wenn
       sich die Tat auf Waren bezieht, die weder zum
       Handel noch zur gewerblichen Verwendung

       bestimmt sind und der verkürzte Einfuhrabgaben-

       betrag oder der Einfuhrabgabenbetrag, dessen

       Verkürzung versucht wurde, 250 Deutsche Mark
       nicht übersteigt."

    c) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort nZollstraftat" durch
       das Wort „Steuerstraftat" ersetzt.

    d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(3) Liegt eine Im grenzüberschreitenden Reise-

       verkehr begangene Steuerstraftat oder Steuerord-

       nungswidrigkeit vor, kann in den Fällen einer

       Nichtverfolgung nach Absatz 1 oder einer Einstel-

       lung nach § 398 der Abgabenordnung ein Zu-

       schlag bis zur Höhe der Einfuhrabgaben, höch-
       stens jedoch bis zu 250 Deutsche Mark erhoben
       werden."
    e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:

14. a) In§ 2 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1, § 4 Abs. 2
       Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5

       Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8,
       § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4

       Satz 1, § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 2,
       § 23, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1
       Satz 1, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 2 sowie § 30
       werden jeweils die Wörter „Der Bundesminister
       der Finanzen" durch die Wörter „Das Bundesmini-
       sterium der Finanzen" ersetzt.
    b) In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Er'' durch das
       Wort „Es" ersetzt.

    c) In § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 Satz 1 wird jeweils

       das Wort „Bundesminister" durch das Wort „Bun-

       desministerium" ersetzt.

                         Artikel 2

                  Aufhebung des
          Abschöpfungserhebungsgesetzes

   Das Abschöpfungserhebungsgesetz in der im Bundes-

gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 613-3, veröffent-

lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das

Gesetz vom 12. September 1980 (BGBI. 1S. 1695), und die

Abschöpfungstarif-Verordnung vom 26. NovembEV" 1968

(BGBI. II S. 1043) werden aufgehoben.

                         Artikel3
                       Inkrafttreten
        ,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch bei der Einrei-      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
       se aus einer Freizone."
in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                               gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                    Berlin, den 20. Dezember

1996
                                               Der Bundespräsident
                                                  Roman Herzog
                                                 Der Bundeskanzler
                                                  Dr. Helmut
Koh 1
                                        Der Bundesminister der Finanzen
                                                 Theo Waigel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1996 I S. 2030. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6e9fe73b0cb75e35….