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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1996, S. 2030
BGBl. 1996 I S. 2030 · 13.701 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes und
anderer Gesetze
Vom 20. Dezember 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBI. 1S. 2125), geändert durch Artikel 6 Abs. 60 des
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird
wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Deut-
sche Bundespost POSTDIENST" durch die Wörter
,,die Deutsche Post AG" ersetzt.
b} In Absatz 2 werden die Wörter „Die Deutsche Bun-
despost POSTDIENST" durch die Wörter „Die
Deutsche Post AG" ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
,,(8) Das Bundesministerium der Finanzen regelt
durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der
Dienststellen der Zollverwaltung für die Erteilung
von verbindlichen Zolltarifauskünften und von ver-
bindlichen Ursprungsauskünften nach Artikel 12
des Zollkodex."
b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz angefügt:
,,(9) Die Industrie- und Handelskammern erteilen
zum Zwecke der Ausstellung von Ursprungsnach-
weisen verbindliche Auskünfte nach Artikel 12 des
Zollkodex über die Feststellung des nichtpräferen-
tiellen Ursprungs für Waren, die in der Europäi-
schen Gemeinschaft vollständig gewonnen oder
hergestellt oder be- oder verarbeitet werden. Dies
gilt nicht für Waren, für die gemeinsame Markt-
organisationen bestehen, nach denen die Gewäh-
rung von Leistungen von der Bestimmung des
Ursprungs abhängt."
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „auf dem
Betriebsgelände" die Wörter „oder auf einem
Beförderungsmittel" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ange-
fügt:
,,Liegt der marktübliche Preis unter den Selbst-
kosten, wird dieser vergütet."
c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz ange-
fügt:
,.Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend."
d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
.,(4) Für die von der Zollverwaltung zu zahlende
Vergütung kann eine Pauschale vereinbart wer-
den. In allen anderen Fällen hat die Abrechnung
der nach den vorstehenden Absätzen verlangten
Vergütung in nachprüfbarer Weise zu erfolgen. Zur
Überprüfung hat das Unternehmen der Zollverwal-
tung auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen
zur Verfügung zu stellen."
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(4a) Das Unternehmen hat
1. den Zollbediensteten zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben den Zutritt zu den in Absatz 2
genannten Einrichtungen und Beförderungs-
mitteln unentgeltlich zu gestatten,
2. sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unent-
geltlich zu befördern,
3. den für die Wahrnehmung der Aufgaben
zuständigen ZolldienststeUen Fahr- und Flug-
pläne sowie die tatsächlichen Verkehrsbewe-
gungen rechtzeitig und unentgeltlich mitzutei-
len."
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: '
.,(1) Unbeschadet der§§ 209 bis 211 der Abgaben-
ordnung können die Bediensteten der Zollverwal-
tung zur Durchführung der in § 1 genannten Aufga-
ben im grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) Personen
und Beförderungsmittel anhalten. Die zum Anhal-
ten aufgeforderte Person hat auf Verlangen der
Zollbediensteten stehenzubleiben und sich auszu-
weisen. Führer von Beförderungsmitteln haben auf
Verlangen zu halten und die Beförderungspapiere
vorzulegen. Sie haben den Zollbediensteten auf
Verlangen auch zu ermöglichen, an Bord und von
Bord zu gelangen. Gepäck, Beförderungsmittel
und ihre Ladung können zur Feststellung der Ein-
haltung der Zollvorschriften an Ort und Stelle oder
einem anderen geeigneten Ort geprüft werden. Die
von der Prüfung Betroffenen haben auf Verlangen
die Herkunft der Waren anzugeben, die Entnahme
von unentgeltlichen Proben zu dulden und die
nach den Umständen erforderliche Hilfe zu lei-
sten."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,.(2) Für örtlich und zeitlich begrenzte Kontrollen
außerhalb des grenznahen Raums gilt Absatz 1,
wenn Grund zu der Annahme besteht, daß Waren,
die der zollamtlichen Überwachung nach dem
gemeinschaftlichen Zollrecht oder diesem Gesetz
unterliegen, von Personen oder in Beförderungs-
mitteln mitgeführt werden."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Personen können bei Vorliegen zureichender
Anhaltspunkte dafür, daß sie vorschriftswidrig
Waren mitführen, die der zollamtlichen Überwa-
chung nach dem gemeinschaftlichen Zollrecht
oder diesem Gesetz unterliegen, angehalten und
an einem hierfür geeigneten Ort körperlich durch-
sucht werden. Kann die körperliche Durchsuchung
das Schamgefühl verletzen, so wird sie einer oder
einem Zollbediensteten gleichen Geschlechts
übertragen. Bestehen zureichende tatsächl_iche
Anhaltspunkte dafür, daß die angehaltenen Perso-
nen Waffen in oder unter ihrer Kleidung verborgen
haben, können sie an Ort und Stelle durchsucht
werden."
5. In § 14 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter " , wenn dort
Nichtgemeinschaftswaren befördert werden" gestri-
chen.
6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
.• ,,Mit Ausnahme der Hauptzollämter für Prüfungen
sind die Hauptzollämter und ihre Dienststellen
Zollstellen im Sinne des Artikels 4 Nr. 4 des Zoll-
kodex."
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Der Grenzaufsichtsdienst der Zollverwaltung
sichert unbeschadet anderer gesetzlicher Rege-
lungen insbesondere den deutschen Teil der Gren-
ze des Zollgebiets der Gemeinschaft und über-
wacht den grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) sowie
die anderen der Grenzaufsicht unterworfenen
Gebiete (§ 14 Abs. 4)."
7. Dem § 18 werden folgende Sätze angefügt:
"Der Amtsplatz der Zollstelle darf nur zum Zwecke der
Durchführung und nur für die Dauer zollamtlicher
Maßnahmen benutzt werden. Gleiches gilt für die zur
Vornahme der vorgenannten Maßnahmen besonders
gekennzeichneten Plätze."
8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „andere" gestri-
chen.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „genannten
Verwaltungen" die Wörter "und Unternehmen" ein-
gefügt.
9. § 28 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung internationale
Zollübereinkommen oder -übereinkünfte, welche die
vorübergehende Verwendung bestimmter Beförde-
rungsmittel, die Beförderung von Waren unter Zollver-
schluß, andere Zollverfahren oder die Harmonisierung
und Vereinfachung von Zollförmlichkeiten betreffen,
in Kraft zu setzen."
10. § 29 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird das Wort „Bordverpflegung"
durch das Wort „Bordbedarf" ersetzt.
b) Der Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
,,d) für Waren im persönlichen Gepäck von Rei-
senden, die zum persönlichen Ge- oder Ver-
brauch von ihnen oder den Angehörigen ihres
Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind,".
11. In der Überschrift zu Teil IX werden das Wort „Zollord-
nungswidrigkeiten" jeweils durch das Wort „Steuer-
ordnungswidrigkeiten" und das Wort „Zollstraftaten"
durch das Wort „Steuerstraftaten" ersetzt.
12. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Zollordnungs-
widrigkeiten" durch das Wort „Steuerordnungs-
widrigkeiten" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 1 Satz 3 oder 4 nicht oder nicht
rechtzeitig hält, ein Beförderungspapier
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
einem Zollbediensteten nicht oder nicht
rechtzeitig ermöglicht, an Bord oder von
Bord zu gelangen, oder".
bb) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5
eingefügt:
„5. entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 1 Satz 6 eine Angabe nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig macht oder die Entnahme von
unentgeltlichen Proben nicht duldet."
c) Nach Absatz 1 wird eingefügt: ·
"(1 a) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1
Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig entgegen § 18 Satz 2 oder 3
den Amtsplatz oder einen besonders gekenn-
zeichneten Platz benutzt."
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe"§ 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgaben-
ordnung" wird durch die Angabe ,,§ 382 Abs. 1
Nr. 3 der Abgabenordnung" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 oder 4 nicht
oder nicht rechtzeitig hält, ein Beförde-
rungspapier nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt oder einem Zollbediensteten
nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
an Bord oder von Bord zu gelangen,".
cc) Nach Nummer 2 wird eingefügt:
„2a. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 6 eine Angabe
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht oder die Entnah-
me von unentgeltlichen Proben nicht
duldet,".

13. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Wort "Zollstraf-
taten" durch das Wort „Steuerstraftaten" und das
Wort "Zollordnungswidrigkeiten" durch das Wort
,,Steuerordnungswidrigkeiten" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrig-
keiten (§§ 369, 377 der Abgabenordnung), die im
grenzüberschreitenden Reiseverkehr begangen
werden, werden als solche nicht verfolgt, wenn
sich die Tat auf Waren bezieht, die weder zum
Handel noch zur gewerblichen Verwendung
bestimmt sind und der verkürzte Einfuhrabgaben-
betrag oder der Einfuhrabgabenbetrag, dessen
Verkürzung versucht wurde, 250 Deutsche Mark
nicht übersteigt."
c) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort nZollstraftat" durch
das Wort „Steuerstraftat" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Liegt eine Im grenzüberschreitenden Reise-
verkehr begangene Steuerstraftat oder Steuerord-
nungswidrigkeit vor, kann in den Fällen einer
Nichtverfolgung nach Absatz 1 oder einer Einstel-
lung nach § 398 der Abgabenordnung ein Zu-
schlag bis zur Höhe der Einfuhrabgaben, höch-
stens jedoch bis zu 250 Deutsche Mark erhoben
werden."
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
14. a) In§ 2 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1, § 4 Abs. 2
Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5
Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8,
§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4
Satz 1, § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 2,
§ 23, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1
Satz 1, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 2 sowie § 30
werden jeweils die Wörter „Der Bundesminister
der Finanzen" durch die Wörter „Das Bundesmini-
sterium der Finanzen" ersetzt.
b) In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Er'' durch das
Wort „Es" ersetzt.
c) In § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 Satz 1 wird jeweils
das Wort „Bundesminister" durch das Wort „Bun-
desministerium" ersetzt.
Artikel 2
Aufhebung des
Abschöpfungserhebungsgesetzes
Das Abschöpfungserhebungsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 613-3, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 12. September 1980 (BGBI. 1S. 1695), und die
Abschöpfungstarif-Verordnung vom 26. NovembEV" 1968
(BGBI. II S. 1043) werden aufgehoben.
Artikel3
Inkrafttreten
,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch bei der Einrei- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
se aus einer Freizone."
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember
1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Koh 1
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1996 I S. 2030. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6e9fe73b0cb75e35….