Gesetze / Zollverwaltungsgesetz

ZollVG

§ 25 Beschränkung des Warenverkehrs

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/25#abs-1 (1) Der Handel mit Nichtunionswaren oder unversteuerten Waren, die zur Verwendung als Schiffs- und Reisebedarf bestimmt sind, darf nur mit schriftlicher Erlaubnis des Hauptzollamts betrieben werden. Die Erlaubnis kann zur Sicherung der Zollbelange mit Auflagen verbunden werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/25#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung die Abgabe und den Bezug unverzollter oder unversteuerter Waren als Schiffs- und Reisebedarf einschränken oder für bestimmte Fälle untersagen.

§ 24 § 26