Gesetze / Zollverwaltungsgesetz

ZollVG

§ 23 Überwachung von Freizonen

Stand: 10.06.2019

Bund

Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Begrenzungen von Freizonen, insbesondere zur Ausgestaltung der Umzäunung, das Nähere durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen.

§ 22 § 24