Gesetze / Zollverwaltungsgesetz
ZollVG§ 23 Überwachung von Freizonen
Stand: 10.06.2019
Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Begrenzungen von Freizonen, insbesondere zur Ausgestaltung der Umzäunung, das Nähere durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen.