Gesetze / Zollverwaltungsgesetz
ZollVG§ 23 Überwachung von Freizonen
Stand: 10.06.2019
Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Begrenzungen von Freizonen, insbesondere zur Ausgestaltung der Umzäunung, das Nähere durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen.
Änderungsverlauf
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 425)
BGBl. 2017 I S. 425
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31.10.2003 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2003 I S. 2146
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 23 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2030)
BGBl. 1996 I S. 2030
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.