Gesetze / Zollverwaltungsgesetz
ZollVG§ 31 Steuerordnungswidrigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/31?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Satz 2 oder 3 den Amtsplatz oder einen besonders gekennzeichneten Platz benutzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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01.04.2026 in Kraft
§ 31 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 341)
BGBl. 2025 I Nr. 341
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14.12.2001 Ausfertigung
§ 31 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I 3714)
BGBl. 2001 I S. 3714
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 31 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2030)
BGBl. 1996 I S. 2030
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