§ 1050 Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 14.10.2025 – 32 Sch 4/25
- BGH, 20.02.2020 – I ZB 45/19Schiedsverfahren: Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des staatlichen Gerichts im Rahmen der Unterstützung bei BeweisaufnahmeZitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 24.01.2019 – 26 Sch 8/18Zitiert von 8
- BGH, 17.11.2021 – I ZB 16/21Unzulässigkeit eines Schiedsgerichtsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage eines Investitionsschutzabkommens zwischen der Republik Kroatien und der Republik Österreich: Unvereinbarkeit der Regelungen des bilateralen Investitionsschutzabkommens mit UnionsrechtZitiert von 11
- OLG Frankfurt am Main, 11.02.2021 – 26 SchH 2/20Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 29.09.2016 – 26 Sch 5/16Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 23.07.2024 – 2 BvR 557/19Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Aufhebung eines Schiedsspruchs in Umsetzung des "Achmea"-Urteils des EuGH - mangelnde Darlegungen zum Rechtsschutzbedürfnis nach entscheidungserheblicher Änderung der Rechtslage - zudem mangelnde Darlegung einer Verletzung von Grundrechten mit Blick auf fachgerichtliche Orientierung an jenem EuGH-UrteilZitiert von 10
- BayObLG, 22.05.2024 – 101 AR 71/24
- BayObLG, 22.05.2024 – 101 AR 72/24
25 Entscheidungen zu § 1050 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1050 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts kann bei Gericht Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist, beantragen. Das Gericht erledigt den Antrag, sofern es ihn nicht für unzulässig hält, nach seinen für die Beweisaufnahme oder die sonstige richterliche Handlung geltenden Verfahrensvorschriften. Die Schiedsrichter sind berechtigt, an einer gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und Fragen zu stellen.