§ 1040 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 107
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 25.02.2021 – 26 Sch 16/19Zitiert von 2
- BGH, 27.03.2003 – III ZB 83/02Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 10.05.2012 – 26 SchH 11/10Zitiert von 8
- BGH, 19.09.2013 – III ZB 37/12Schiedsgerichtssache: Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit des SchiedsgerichtsZitiert von 2
- BayObLG, 19.11.2025 – 102 SchH 121/25 e
- OLG Frankfurt am Main, 26.09.2013 – 26 SchH 7/12, 26 Sch 1/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 21.01.2026 – 102 Sch 78/25 e
- OLG Köln, 02.12.2025 – 19 SchH 22/24
- BGH, 20.11.2025 – I ZB 9/25Vertragsbestimmung in einem Vertrag zugunsten Dritter als vorrangige Individualvereinbarung gegenüber DrittemZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1040 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1040#abs-1 (1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1040#abs-2 (2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1040#abs-3 (3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.