Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 1063 Allgemeine Vorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund112 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1063#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1063#abs-2 (2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1063#abs-3 (3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1063#abs-4 (4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

§ 1062 § 1064