§ 1034 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
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Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 11.07.2013 – 26 SchH 8/12Zitiert von 1
- BGH, 01.03.2007 – III ZR 164/06Zitiert von 4
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2010 – 3 K 495/08Zitiert von 2
- BGH, 04.11.2021 – I ZB 54/20Verbandsgerichtsbarkeit: Sanktionscharakter der gegen einen Ligateilnehmer für das Verhalten seiner Anhänger verhängten verschuldensunabhängigen Verbandsstrafe in Form einer GeldstrafeZitiert von 9
- BGH, 07.06.2016 – KZR 6/15Schadensersatzklage einer Eisschnellläuferin wegen der gegen sie verhängten Dopingsperre: Einrede der Schiedsvereinbarung; Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung eines internationalen Sportverbands mit seinen Athleten; Einordnung des Court of Arbitration for Sports als echtes Schiedsgericht; Marktbeherrschung eines nach dem "Ein-Platz-Prinzip" organisierten internationalen Sportverbands; Abhängigkeit der Teilnahme an einem Sportwettkampf von der Unterzeichnung einer Schiedsvereinbarung; Rechtmäßigkeit der Verfahrensordnung des CAS im Hinblick auf seine Zusammensetzung; Grundrechtsschutz und Recht auf ein faires Verfahren - Pechstein/International Skating UnionZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 28.04.2022 – 11 U 169/20 (Kart)
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 25.07.2025 – 101 SchH 48/25 e
- BayObLG, 10.07.2025 – 101 SchH 73/25 e
- OLG Düsseldorf, 19.07.2023 – U (Kart) 10/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1034 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1034#abs-1 (1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1034#abs-2 (2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu stellen. § 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.