Gesetze / Wertpapierprospektgesetz
WpPG§ 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung; Veröffentlichung durch die Bundesanstalt
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 16.12.2021 – 3 U 90/20Zitiert von 1
- BGH, 12.03.2020 – VII ZR 236/19Haftung des Abschlussprüfers; vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch WirtschaftsprüferZitiert von 41
- OLG Brandenburg, 01.07.2020 – 7 U 33/19
- OLG Frankfurt am Main, 06.11.2012 – 5 U 154/11
- OLG Frankfurt am Main, 21.06.2011 – 5 U 103/10Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 21.06.2011 – 5 U 51/10
6 Entscheidungen zu § 5 WpPG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/5#abs-1 (1) Das Wertpapier-Informationsblatt ist der Bundesanstalt elektronisch und in elektronisch durchsuchbarem Format über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/5#abs-2 (2) Hinsichtlich der Aufbewahrung des Wertpapier-Informationsblatts und der aktualisierten Fassungen gilt § 22 Absatz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/5#abs-3 (3) Das hinterlegte Wertpapier-Informationsblatt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot entsprechend Artikel 21 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht werden. Der Anbieter hat sicherzustellen, dass das Wertpapier-Informationsblatt ohne Zugangsbeschränkung für jedermann zugänglich ist; die Regelungen des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/5#abs-4 (4) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite die nach § 4 gestatteten Wertpapier-Informationsblätter. Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Webseite öffentlich zugänglich. Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite auch die nach § 4 Absatz 8 Satz 1 übermittelten aktualisierten Fassungen der Wertpapier-Informationsblätter; Satz 2 gilt entsprechend.