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Artikel 3 · BT-Drs. 19/28166 · S. 38

Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Zu Buchstabe a
Bei § 5 wird die Überschrift angepasst.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung zur Herstellung des Gleichlaufs mit Absatz 3.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/28166
Zu Buchstabe c
Der Wegfall von Paragraphen des Wertpapierprospektgesetzes durch das Gesetz zur weiteren Ausführung der
EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) und
Artikel 4 Absatz 2 dieses Gesetzes machen die Anpassung der Inhaltsübersicht erforderlich.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
In § 5 wird ein neuer Absatz 4 angefügt, der eine Veröffentlichung der Wertpapier-Informationsblätter und deren
Nachträge durch die Bundesanstalt vorsieht. Dieser Umstand findet auch Berücksichtigung in der Überschrift.
Zu Buchstabe b
Bislang wurden Wertpapier-Informationsblätter bereits durch die Emittenten im Internet veröffentlicht. Die Of-
fenlegung von Informationen ist für den Anlegerschutz von zentraler Bedeutung. Daher orientiert sich die neue
Regelung an der Verordnung (EU) 2017/1129, welche die Veröffentlichung von Wertpapierprospekten in ihrem
Artikel 21 Absatz 5 auch durch die zuständige Behörde vorsieht. Zweck dieser Regelung ist die Sicherstellung
einer besseren Zugänglichkeit für Anleger, da das Internet einen leichten Zugang zu Informationen gewährleistet.
Mit dem Prospekt sollen Anleger alle wichtigen Informationen über das Wertpapier und seinen Emittenten erhal-
ten, um auf dieser Grundlage eine Investitionsentscheidung treffen zu können. Diese Zielsetzungen können auch
auf Wertpapier-Informationsblätter übertragen werden. Da Nachträge zu Prospekten ebenfalls veröffentlicht wer-
den, sollten aktualisierte Wert

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.617 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/28166, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 103.620–106.237 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 74125fb726d9b1a2….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP