Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 29 Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist die Bundesanstalt nach diesem Gesetz sektoral zuständige Behörde im Sinne des Artikels 25a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Unternehmen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen Ratings verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/29?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung oder den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten nichts Abweichendes geregelt ist, sind die §§ 2, 3, 6 bis 13, 17 Absatz 2, § 18 mit Ausnahme von Absatz 7 Satz 5 bis 8, § 21 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 bis 5 für die Ausübung der Aufsicht durch die Bundesanstalt nach den Absätzen 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/29?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den Absätzen 1 und 2, auch aufgrund oder in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung oder den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten, haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/29?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Zulassungsantragsteller im Sinne von § 2 Nummer 11 und Anbieter im Sinne von § 2 Nummer 10 des Wertpapierprospektgesetzes, die einen Antrag auf Billigung eines Prospekts im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel von strukturierten Finanzinstrumenten im Sinne der Artikel 8b oder Artikel 8c der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung oder einer Emission im Sinne des Artikels 8d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung bei der Bundesanstalt stellen und zugleich Emittent dieses strukturierten Finanzinstruments oder dieser Emission sind, haben der Bundesanstalt mit der Stellung des Billigungsantrags eine Erklärung beizufügen, dass sie die auf sie anwendbaren Pflichten aus den Artikeln 8b, 8c oder Artikel 8d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Die Wirksamkeit des Billigungsantrags bleibt von der ordnungsgemäßen Abgabe dieser Erklärung unberührt.
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2019 I S. 1002
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 29 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 44 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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05.01.2007 Ausfertigung
§ 29 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 10)
BGBl. 2007 I S. 10
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28.10.2004 Ausfertigung
§ 29 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I 2630)
BGBl. 2004 I S. 2630
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 29 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2010, 2316)
BGBl. 2002 I S. 2010
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
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