Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 70 Verjährung von Pflichtverletzungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/70?asof=2022-08-01#abs-1 (1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt sie
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/70?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Verjährung ruht zudem für die Dauer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/70?asof=2022-08-01#abs-3 (3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend. Der Vernehmung nach § 78c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches steht die erste Anhörung durch die Wirtschaftsprüferkammer (§ 68 Absatz 4 Satz 1) oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle gleich.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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22.10.2024 Ausfertigung
§ 70 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 70 neu gefasst durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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03.09.2007 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2007 I S. 2178
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01.12.2003 Ausfertigung
§ 70 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2003 I S. 2446
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.