Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 68c Ordnungsgeld

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/68c#abs-1 (1) Handeln Berufsangehörige einem Tätigkeits- oder Berufsverbot (§ 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5), einer Untersagungsverfügung (§ 68a) oder einer vorläufigen Untersagungsverfügung (§ 68b) wissentlich zuwider, so kann gegen sie wegen einer jeden Zuwiderhandlung von der Wirtschaftsprüferkammer ein Ordnungsgeld verhängt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigen. § 68 Absatz 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/68c#abs-2 (2) Im Fall der Verhängung eines Ordnungsgelds gilt § 62a Absatz 3 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/68c#abs-3 (3) § 62a Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 68b § 69