Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 69a Anderweitige Ahndung

Stand: 01.08.2022

Bund3 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/69a#abs-1 (1) Von einer berufsaufsichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn

1.
durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder
2.
das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.

Satz 1 gilt nicht, wenn eine berufsaufsichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Berufsangehörigen zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/69a#abs-2 (2) § 83 gilt sinngemäß.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/69a#abs-3 (3) Über eine Pflichtverletzung eines Berufsangehörigen, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht er untersteht, ist zunächst im berufsaufsichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit dem nach diesem Gesetz ausgeübten Beruf des Berufsangehörigen in Zusammenhang steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverletzung erkennbar oder besteht kein Zusammenhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines Berufs, ist zunächst im berufsaufsichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden, wenn der Berufsangehörige hauptsächlich in dem nach diesem Gesetz ausgeübten Beruf tätig ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/69a#abs-4 (4) Kommt eine Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 in Betracht, ist stets im berufsaufsichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/69a#abs-5 (5) Gegenstand der Entscheidung im berufsaufsichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz ist nur die Verletzung der dem Berufsangehörigen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten.

§ 69 § 70