Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 70 Verjährung von Pflichtverletzungen
Stand: 29.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/70#abs-1 (1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt sie
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/70#abs-2 (2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend, wobei die Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 einem Urteil des ersten Rechtszugs nach § 78b Absatz 3 des Strafgesetzbuches gleichsteht. Die Verjährung ruht zudem für die Dauer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/70#abs-3 (3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend. Der Vernehmung nach § 78c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches steht die erste Anhörung durch die Wirtschaftsprüferkammer (§ 68 Absatz 4 Satz 1) oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle gleich.