Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 70 Verjährung von Pflichtverletzungen

Stand: 29.10.2024

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/70#abs-1 (1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt sie

1.
nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 rechtfertigt,
2.
nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 rechtfertigt.

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/70#abs-2 (2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend, wobei die Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 einem Urteil des ersten Rechtszugs nach § 78b Absatz 3 des Strafgesetzbuches gleichsteht. Die Verjährung ruht zudem für die Dauer

1.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens,
2.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens,
3.
einer Aussetzung des Verfahrens nach § 83b Nummer 2 oder 3 und
4.
einer für die Erfüllung einer Auflage nach § 67a gesetzten Frist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/70#abs-3 (3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend. Der Vernehmung nach § 78c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches steht die erste Anhörung durch die Wirtschaftsprüferkammer (§ 68 Absatz 4 Satz 1) oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle gleich.

§ 69a § 71