Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 61a Zuständigkeit
Stand: 01.08.2021
Für die Berufsaufsicht ist unbeschadet des § 66a die Wirtschaftsprüferkammer zuständig. Liegen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Berufspflichten vor, ermittelt sie den Sachverhalt und entscheidet, ob berufsaufsichtliche Maßnahmen nach § 68 veranlasst sind. Beabsichtigt die Wirtschaftsprüferkammer, ein nach Satz 2 eingeleitetes Verfahren einzustellen, weil eine Berufspflichtverletzung nicht feststellbar ist oder keiner Sanktion bedarf, hat sie den Vorgang zuvor der Abschlussprüferaufsichtsstelle vorzulegen. Wenn Berufsangehörige, die bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle angestellt sind, für diese tätig sind, gelten die Sätze 1 bis 3 nicht.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 61a WPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 03.12.2015 – 22 K 120.14
- VG Berlin, 17.09.2010 – 16 K 246.09Zitiert von 4
- VG Berlin, 24.11.2011 – 16 K 313.10Zitiert von 1
- VG Berlin, 17.09.2010 – 16 K 320.09Zitiert von 2
- BGH, 25.02.2008 – AnwZ (B) 23/07
- LG Stuttgart, 15.11.2022 – 31 O 125/21 KfH
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 61a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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03.09.2007 Ausfertigung
§ 61a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2007 I S. 2178
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01.12.2003 Ausfertigung
§ 61a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2003 I S. 2446
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15.07.1994 Ausfertigung
§ 61a geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1994 I S. 1569
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