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BGH Beschluss vom 24.10.2013 – WpSt (B) 2/12

Senat für Wirtschaftsprüfersachen

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WpSt (B) 2/12

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Oktober 2013 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen

den Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

wegen Berufspflichtverletzung

Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof hat am 24. Oktober 2013 beschlossen:

Die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Kammergerichts in Berlin vom 17. Juli 2012 wird gemäß § 107 Abs. 5 Satz 2 WPO zurückgewiesen.

Aufgrund der Struktur des berufsgerichtlichen Verfahrens (§§ 61a, 84a WPO) hat das Kammergericht zutreffend auch von der Wirtschaftsprüferkammer verursachte Verfahrensverzögerungen mitberücksichtigt.

Die Wirtschaftsprüferkammer hat die dem Berufsangehörigen durch die Beschwerde entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Basdorf Jäger Bellay

Hentschel Vieler