Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 61 Beiträge und Gebühren
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 14.08.2012 – WpSt (R) 1/12Berufsgerichtliches Verfahren: Erneute Berufspflichtverletzung eines vereidigten Buchprüfers bei Nichtzahlung einer verhängten Geldbuße; Verpflichtung von Staatsanwaltschaft und Berufsgericht zur Zusammenfassung mehrerer Pflichtverletzungen in einem einheitlichen Verfahren
- VG Berlin, 10.05.2012 – 16 K 253.11
- VG Berlin, 21.03.2016 – 22 K 161.14
- BVerwG, 28.03.2018 – 10 C 2/17Wahl des Vorstands der WirtschaftsprüferkammerZitiert von 2
- BFH, 17.01.2008 – VI R 26/06Zitiert von 13
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2017 – OVG 12 B 8.16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 WPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/61#abs-1 (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten; die Beitragsordnung kann je nach Tätigkeitsfeld des Mitglieds verschiedene Beiträge vorsehen. Der 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Die Beitragsordnung sowie deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Höhe der Beiträge bestimmt der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer. Der Anspruch der Wirtschaftsprüferkammer auf Zahlung von Beiträgen unterliegt der Verjährung. § 20 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/61#abs-2 (2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann für die Inanspruchnahme von besonderen Einrichtungen oder Tätigkeiten, insbesondere im Zulassungs-, Prüfungs- und Widerspruchsverfahren sowie im Qualitätskontroll- und Berufsaufsichtsverfahren, für die Bestellung und Wiederbestellung als Wirtschaftsprüfer, die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 28 Abs. 2 und 3, Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben. Die Gebührenordnung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die §§ 3 bis 7 und 9 bis 21 des Bundesgebührengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/61#abs-3 (3) Beiträge und Gebühren werden nach Maßgabe der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.