Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 62b Inspektionen
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 6
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- VG Berlin, 17.09.2010 – 16 K 246.09Zitiert von 4
- VG Berlin, 03.12.2015 – 22 K 120.14
- VG Berlin, 10.05.2012 – 16 K 253.11
- VG Berlin, 17.09.2010 – 16 K 320.09Zitiert von 2
- LG Berlin, 18.08.2023 – (BGW1) 3/2020 (4/23), (BGW1) 3/20 (4/23), BGW1 WiL 4/23
- VG Berlin, 03.04.2018 – 22 K 21.16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/62b#abs-1 (1) Berufsangehörige in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich einer Inspektion durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu unterziehen, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs oder Abschlussprüfungen im Sinne von § 134 Absatz 1 dieses Gesetzes durchführen. Im Fall von Beanstandungen können in die Inspektionen andere gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen einbezogen werden. Wird im Zusammenhang mit einer Anfrage zur internationalen Zusammenarbeit gemäß § 66c eine Inspektion durchgeführt, können andere Prüfungen bei den in § 57 Absatz 9 Satz 5 Nummer 1 genannten Unternehmen in die Inspektion nach Satz 1 einbezogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/62b#abs-2 (2) Soweit Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nichts anderes regelt, gelten § 62 Absatz 1 bis 5 und § 62a entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/62b#abs-3 (3) Erkenntnisse aus den Inspektionen werden zur Entlastung der Qualitätskontrollen nach den von der Wirtschaftsprüferkammer im Einvernehmen mit der Abschlussprüferaufsichtsstelle festgelegten Grundsätzen berücksichtigt. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle übermittelt der geprüften Praxis den Inspektionsbericht. Für den Inspektionsbericht gilt unbeschadet des Artikels 26 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 § 57a Absatz 5 entsprechend.