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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3846
BGBl. 2004 I S. 3846 · 28.254 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Fortentwicklung der
Berufsaufsicht über Abschlussprüfer in der Wirtschaftsprüferordnung
(Abschlussprüferaufsichtsgesetz – APAG)
Vom 27. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
(702-1)
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 55a Vergütung“ wird fol-
gende Zeile eingefügt:
„§ 55b Qualitätssicherungssystem“.
b) Die Angabe zu § 57f wird wie folgt gefasst:
„§ 57f Überwachung der Qualitätskontrolle“.
c) Die Angabe zu § 59a wird wie folgt gefasst:
„§ 59a Abteilungen des Vorstandes und der
Kommission für Qualitätskontrolle“.
d) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
„§ 60 Satzung, Wirtschaftsplan“.
e) Nach der Angabe „§ 61 Beiträge und Gebühren“
werden folgende Zeilen eingefügt:
„Fünfter Teil
Berufsaufsicht
§ 61a Zuständigkeit“.
f) Nach der Angabe „§ 66 Staatsaufsicht“ wird fol-
gende Zeile eingefügt:
„§ 66a Abschlussprüferaufsicht“.
g) Die bisherigen Angaben zum Fünften bis Zehn-
ten Teil werden Angaben zum Sechsten bis Elf-
ten Teil.
2. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Erfüllung der beruflichen Selbstverwaltungs-
aufgaben wird eine Kammer der Wirtschaftsprüfer
gebildet; diese wird bei der Prüfung und der Eig-
nungsprüfung, der Bestellung, der Anerkennung,
dem Widerruf und der Registrierung, der Berufsauf-
sicht und der Qualitätskontrolle sowie bei der
Annahme von Berufsgrundsätzen in mittelbarer
Staatsverwaltung tätig.“
3. In § 8a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird die
Angabe „§ 5 der Prüfungsordnung für Wirtschafts-
prüfer“ jeweils durch die Angabe „§ 4 der Wirt-
schaftsprüferprüfungsverordnung“ ersetzt.
4. In § 13a Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 20
und 21 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer
und den §§ 11 und 12 der Prüfungsordnung für die
Eignungsprüfung nach dem Achten Teil der Wirt-
schaftsprüferordnung“ durch die Angabe „§§ 21,
22, 32 und 33 der Wirtschaftsprüferprüfungsverord-
nung“ ersetzt.
5. In § 13b Satz 1 wird die Angabe „§ 5 der Prüfungs-
ordnung für Wirtschaftsprüfer“ durch die Angabe
„§ 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung“ er-
setzt.
6. In § 38 Nr. 1 Buchstabe h und Nr. 2 Buchstabe f wird
die Angabe „§ 57a Abs. 6 Satz 3 und Ablauf der Frist
nach § 57a Abs. 6 Satz 4“ jeweils durch die Angabe
„§ 57a Abs. 6 Satz 7 und Ablauf der Frist nach § 57a
Abs. 6 Satz 8“ ersetzt.
7. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „wiederher-
gestellt“ durch die Wörter „angeordnet oder wie-
derhergestellt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 57a Abs. 6
Satz 3“ durch die Angabe „§ 57a Abs. 6 Satz 7“
ersetzt.

8. Nach § 55a wird folgender § 55b eingefügt:
„§ 55b
Qualitätssicherungssystem
Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfe-
rin hat die Regelungen, die zur Einhaltung der
Berufspflichten insbesondere bei der Durchführung
betriebswirtschaftlicher Prüfungen nach § 2 Abs. 1,
bei denen das Berufssiegel geführt wird, erforder-
lich sind, zu schaffen sowie ihre Anwendung zu
überwachen und durchzusetzen (Qualitätssiche-
rungssystem). Das Qualitätssicherungssystem ist
zu dokumentieren.“
9. In § 56 Abs. 1 wird die Angabe „§ 54a und § 55a“
durch die Angabe „§ 54a, §§ 55a und 55b“ ersetzt.
10. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Wirtschaftsprüferkammer erfüllt die
ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben; sie
hat die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer
Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruf-
lichen Pflichten zu überwachen.“
b) Absatz 2 Nr. 9 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem
Wort „Prüfungswesen“ die Wörter „und der
Abschlussprüferaufsichtskommission“ einge-
fügt.
d) In Absatz 4 Nr. 5 wird die Angabe „in den Auf-
gaben nach § 2 Abs. 1“ durch die Angabe
„(§ 55b)“ ersetzt.
11. § 57a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch
einen Strichpunkt ersetzt, und es wird fol-
gende Nummer 4 angefügt:
„4. nach erstmaliger Registrierung eine
spezielle Fortbildung über die Qualitäts-
sicherung nachweisen kann.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 6 Satz 3“
durch die Angabe „Absatz 6 Satz 7“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„prüfenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ die
Wörter „oder sonstige Umstände, welche die
Besorgnis der Befangenheit (§ 49 zweite Alter-
native) begründen,“ eingefügt.
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Qualitätskontrollbericht muss enthalten
1. die Nennung der Kommission für Qualitäts-
kontrolle und des oder der Geprüften als
Empfänger oder Empfängerinnen des Be-
richts,
2. eine Beschreibung von Gegenstand, Art und
Umfang der Prüfung,
3. eine nach Prüfungsart gegliederte Angabe
der Stundenanzahl,
4. die Zusammensetzung und Qualifikation der
Prüfer und Prüferinnen für Qualitätskontrolle
und
5. eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses;
zum Inhalt und zur Vereinheitlichung des Auf-
baus des Qualitätskontrollberichts können wei-
tere Bestimmungen getroffen werden (§ 57c
Abs. 2 Nr. 6).“
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die zu kontrollierende Person reicht bei
der Kommission für Qualitätskontrolle bis zu
drei Vorschläge für mögliche Prüfer oder Prüfe-
rinnen für Qualitätskontrolle ein. Die eingereich-
ten Vorschläge müssen jeweils um eine Un-
abhängigkeitsbestätigung des Prüfers oder der
Prüferin für Qualitätskontrolle nach Maßgabe der
Satzung für Qualitätskontrolle ergänzt sein
(§ 57c Abs. 2 Nr. 6). Von den Vorschlägen kann
die Kommission für Qualitätskontrolle in an-
gemessener Frist und unter Angabe der Gründe
einzelne oder alle ablehnen (Widerspruchs-
recht); die Absicht, Vorschläge abzulehnen, ist
innerhalb von vier Wochen seit Einreichung der
zu kontrollierenden Person mitzuteilen, ansons-
ten gelten die Vorschläge als anerkannt. Bei
Ablehnung aller Vorschläge kann die zu kontrol-
lierende Person bis zu drei neue Vorschläge ein-
reichen; die Sätze 2 und 3 finden Anwendung.
Der Prüfer oder die Prüferin für Qualitätskontrolle
wird von der zu kontrollierenden Person eigen-
verantwortlich beauftragt. Nach Abschluss der
Prüfung leitet der Prüfer oder die Prüferin für
Qualitätskontrolle eine Ausfertigung des Qua-
litätskontrollberichts der Wirtschaftsprüferkam-
mer unverzüglich zu; dies soll in elektronischer
Form geschehen. Nach Eingang des Qualitäts-
kontrollberichts bescheinigt die Wirtschafts-
prüferkammer dem Wirtschaftsprüfer oder der
Wirtschaftsprüferin in eigener Praxis oder der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Teilnahme
an der Qualitätskontrolle. Die Bescheinigung ist
bis zum Zeitpunkt, zu dem die nächste Qua-
litätskontrolle nach Absatz 1 Satz 1 durchzufüh-
ren ist, zu befristen. Sie wird nicht erteilt, wenn
die Qualitätskontrolle unter Verstoß gegen
Absatz 3 Satz 1 und 5 durchgeführt oder die
Erklärung nach Absatz 5 Satz 3 versagt wurde.
Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass eine
Teilnahmebescheinigung nicht erteilt werden
soll, so ist der Vorgang vor Entscheidungsbe-
kanntgabe der Abschlussprüferaufsichtskom-
mission vorzulegen.“
12. In § 57c Abs. 2 Nr. 5 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt, und es werden folgende Num-
mern 6 und 7 angefügt:
„6. weitere Bestimmungen nach § 57a Abs. 5 Satz 2
und Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der
Unabhängigkeitsbestätigung nach § 57a Abs. 6
Satz 2;
7. Umfang und Inhalt der speziellen Fortbildungs-
verpflichtung nach § 57a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4

sowie das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung
dieser Verpflichtung.“
13. § 57e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „der Qua-
litätskontrollbeirat“ durch die Wörter „die Ab-
schlussprüferaufsichtskommission“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Liegen Mängel bei einem Wirtschaftsprü-
fer oder einer Wirtschaftsprüferin in eigener Pra-
xis oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
vor oder wurde die Qualitätskontrolle nicht nach
Maßgabe der §§ 57a bis 57d und der Satzung für
Qualitätskontrolle durchgeführt, kann die Kom-
mission für Qualitätskontrolle Auflagen zur
Beseitigung der Mängel erteilen oder eine Son-
derprüfung anordnen. Sie kann bestimmen,
dass mit der Sonderprüfung ein anderer Prüfer
oder eine andere Prüferin für Qualitätskontrolle
beauftragt wird. Stellt die Kommission für Quali-
tätskontrolle fest, dass die Erklärung nach § 57a
Abs. 5 Satz 3 zu versagen war, widerruft sie die
Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7. Die Be-
scheinigung ist auch dann zu widerrufen, wenn
die Prüfung entgegen den Verboten des § 57a
Abs. 4 erfolgte. Wurde die Erklärung nach § 57a
Abs. 5 Satz 3 zu Unrecht versagt, kann die Kom-
mission für Qualitätskontrolle entgegen § 57a
Abs. 6 Satz 9 die Bescheinigung erteilen. Wurde
die Qualitätskontrolle unter schwerwiegendem
Verstoß gegen die in Satz 1 genannten Vorschrif-
ten durchgeführt, stellt die Kommission für Qua-
litätskontrolle fest, dass die Pflicht nach § 57a
Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt ist und widerruft die
Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7. Der
Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin
oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist vor
Erlass von Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 6
anzuhören. Erkennt die Wirtschaftsprüferkam-
mer, dass eine Bescheinigung nach § 57a Abs. 6
Satz 7 widerrufen werden soll, so ist der Vorgang
vor Entscheidungsbekanntgabe der Abschluss-
prüferaufsichtskommission vorzulegen.“
c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird die Angabe „§ 57a
Abs. 6 Satz 3“ jeweils durch die Angabe „§ 57a
Abs. 6 Satz 7“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „nach den
§§ 63 ff. und dem Fünften Teil“ durch die Wörter
„nach den §§ 61a ff. und dem Sechsten Teil“
ersetzt.
14. § 57f wird wie folgt gefasst:
„§ 57f
Überwachung der Qualitätskontrolle
(1) Für die Überwachung der Qualitätskontrolle
ist die Abschlussprüferaufsichtskommission im
Rahmen des § 66a zuständig.
(2) Die Abschlussprüferaufsichtskommission
1. überwacht die Angemessenheit und die Funk-
tionsfähigkeit der Qualitätskontrolle und nimmt
hierzu Stellung;
2. gibt Empfehlungen zur Fortentwicklung und Ver-
besserung der Qualitätskontrolle ab und
3. erstellt einen jährlichen öffentlichen Bericht.
(3) Die Abschlussprüferaufsichtskommission kann
zur Durchführung ihrer Aufgaben die erforderlichen
Aufklärungen und Nachweise von der Kommission
für Qualitätskontrolle und dem Prüfer oder der Prü-
ferin für Qualitätskontrolle verlangen. Die Mitglieder
der Abschlussprüferaufsichtskommission haben
das Recht, an einer Qualitätskontrolle und den Sit-
zungen der Kommission für Qualitätskontrolle teil-
zunehmen.
(4) Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichts-
kommission dürfen, auch nach Beendigung ihrer
Tätigkeit, ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei
ihrer Tätigkeit nach den Absätzen 2 und 3 bekannt
geworden ist, nicht offenbaren und nicht verwer-
ten.“
14a. § 57h Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 57a Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3 bis 8“ durch die Angabe „§ 57a Abs. 1
Satz 1, Abs. 3 bis 5, Abs. 6 Satz 1 bis 9, Abs. 7
bis 8“ ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass
eine Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6
Satz 7 widerrufen oder eine Teilnahmebescheini-
gung nach § 57a Abs. 6 Satz 9 nicht erteilt wer-
den soll, so sind § 57a Abs. 6 Satz 10 und § 57e
Abs. 2 Satz 8 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass der Vorgang der nach Landesrecht zustän-
digen Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vor-
zulegen ist.“
15. § 59 Abs. 4 wird aufgehoben.
16. § 59a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 59a
Abteilungen des Vorstandes und
der Kommission für Qualitätskontrolle“.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Vorstand setzt die Zahl der Abteilun-
gen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den
Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die
Mitglieder der einzelnen Abteilungen. Jedes Mit-
glied des Vorstandes kann mehreren Abteilun-
gen angehören. Die Anordnungen können im
Laufe der Amtsperiode nur getroffen oder geän-
dert werden, wenn dies wegen Überlastung des

Vorstandes, der Abteilung oder infolge Wechsels
oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglie-
der der Abteilung erforderlich wird.“
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Kommission für Qualitätskontrolle
kann Abteilungen bilden. Die Zuständigkeiten
der Abteilungen sind in der Geschäftsordnung
der Kommission für Qualitätskontrolle zu regeln.
Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 5 gelten
entsprechend. Über Widersprüche (§ 57e Abs. 1
Satz 5 Nr. 6) gegen Beschlüsse von Abteilungen
entscheidet die Kommission für Qualitätskon-
trolle.“
17. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 60
Satzung, Wirtschaftsplan“.
b) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die Wirtschaftsprüferkammer legt jähr-
lich ihren Wirtschaftsplan für das darauffolgende
Kalenderjahr vor Feststellung dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit vor. Die auf
die Qualitätskontrolle und die Arbeit der Berufs-
aufsicht und der Abschlussprüferaufsichtskom-
mission bezogenen Teile des Wirtschaftsplans
bedürfen der Genehmigung des Bundesministe-
riums für Wirtschaft und Arbeit.“
18. In § 61 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „und Wider-
spruchsverfahren,“ durch die Wörter „und Wider-
spruchsverfahren sowie im Qualitätskontroll- und
Berufsaufsichtsverfahren,“ ersetzt.
19. Nach § 61 wird folgende Überschrift und folgender
§ 61a eingefügt:
„Fünfter Teil
Berufsaufsicht
§ 61a
Zuständigkeit
Für die Berufsaufsicht ist die Wirtschaftsprüfer-
kammer zuständig. Sie ermittelt bei jedem Verdacht
einer Berufspflichtverletzung von Berufsangehöri-
gen und entscheidet, ob das Rügeverfahren ein-
geleitet (§ 63) oder ob das Verfahren an die Berufs-
gerichtsbarkeit abgegeben (§ 84a) wird. Mitteilun-
gen der Prüfstelle nach § 342b Abs. 8 Satz 2 des
Handelsgesetzbuchs oder der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 37r Abs. 2
Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind zu
berücksichtigen. Beabsichtigt die Wirtschaftsprü-
ferkammer, das Verfahren einzustellen, weil keine
Berufspflichtverletzung vorliegt oder diese keiner
Sanktion bedarf, legt sie den Vorgang vor Bekannt-
gabe der Entscheidung der Abschlussprüferauf-
sichtskommission vor.“
20. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „oder dem Beirat“ werden
durch die Wörter „ , dem Beirat, der
Abteilung“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „oder im Beirat“ werden
durch die Wörter „ , im Beirat, in der
Abteilung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Beirat“
durch die Wörter „im Beirat, in den Abteilun-
gen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „im Vorstand, Bei-
rat“ durch die Wörter „im Vorstand, im Beirat, in
Abteilungen“ ersetzt.
21. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 und in Satz 2 wird das Wort „Wirt-
schaftsprüferkammer“ jeweils durch die Wörter
„Wirtschaftsprüferkammer, die Prüfungsstelle
und die Abschlussprüferaufsichtskommission“
ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „erfüllt“ durch das Wort
„erfüllen“ ersetzt.
22. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:
„§ 66a
Abschlussprüferaufsicht
(1) Die „Kommission für die Aufsicht über die
Abschlussprüfer in Deutschland“ (Abschlussprüfer-
aufsichtskommission) führt eine öffentliche fach-
bezogene Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkam-
mer, soweit diese Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Satz 1
erfüllt, die gegenüber Berufsangehörigen und
Gesellschaften wahrzunehmen sind, die zur Durch-
führung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprü-
fungen befugt sind oder solche ohne diese Befugnis
tatsächlich durchführen; § 61a Satz 4 bleibt un-
berührt. Der Abschlussprüferaufsichtskommission
obliegt auch die Aufsicht über die Annahme von
internationalen Prüfungsstandards.
(2) Die Abschlussprüferaufsichtskommission be-
steht aus mindestens sechs und höchstens zehn
ehrenamtlichen Mitgliedern. Die Mitglieder dürfen in
den letzten fünf Jahren vor Ernennung nicht persön-
liche Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer ge-
wesen sein. Sie sollen insbesondere in den Berei-
chen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wirtschaft,
Wissenschaft oder Rechtsprechung tätig sein oder
tätig gewesen sein. Die Mitglieder der Abschluss-
prüferaufsichtskommission werden vom Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit für die Dauer
von vier Jahren ernannt; eine vorzeitige Abberufung
durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit ist in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskom-

mission wählen ein vorsitzendes und ein stellvertre-
tendes vorsitzendes Mitglied. Die Mitglieder der
Abschlussprüferaufsichtskommission sind gegen-
über der Wirtschaftsprüferkammer unabhängig und
nicht weisungsgebunden. § 64 gilt sinngemäß, eine
erforderliche Genehmigung erteilt das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit.
(3) Die Abschlussprüferaufsichtskommission be-
aufsichtigt die Wirtschaftsprüferkammer, ob diese
ihre in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben geeig-
net, angemessen und verhältnismäßig erfüllt. Die
Abschlussprüferaufsichtskommission kann hierzu
an Sitzungen der Wirtschaftsprüferkammer bera-
tend teilnehmen und hat ein Informations- und
Einsichtsrecht. Zu ihren Sitzungen kann die Ab-
schlussprüferaufsichtskommission Vertreter oder
Vertreterinnen der Wirtschaftsprüferkammer, Be-
rufsangehörige und Dritte als sachverständige
Gäste fallweise zur Beratung heranziehen.
(4) Die Abschlussprüferaufsichtskommission
kann Entscheidungen der Wirtschaftsprüferkam-
mer unter Angabe der Gründe zur nochmaligen Prü-
fung an diese zurückverweisen (Zweitprüfung); sie
kann bei Nichtabhilfe unter Aufhebung der Ent-
scheidung der Wirtschaftsprüferkammer Weisung
erteilen (Letztentscheidung). Die Wirtschaftsprüfer-
kammer ist verpflichtet, den Vorgang in Umsetzung
der Weisung abzuschließen. Hält die Wirtschafts-
prüferkammer eine Weisung für rechtswidrig, legt
sie den Vorgang dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit vor.
(5) Die Wirtschaftsprüferkammer ist verpflichtet,
auf Anforderung der Abschlussprüferaufsichtskom-
mission im Einzelfall oder von sich aus auf Grund
genereller von der Abschlussprüferaufsichtskom-
mission festzulegender Kriterien über einzelne, auf-
sichtsrelevante Vorgänge nach Sachverhaltsaufklä-
rung zeitnah und in angemessener Form zu berich-
ten. Aufsichtsrelevant ist ein Vorgang dann, wenn er
von der Wirtschaftsprüferkammer abschließend
bearbeitet wurde und eine Entscheidung mit unmit-
telbarer Rechtswirkung nach außen verfügt werden
soll. Ein unmittelbarer oder mittelbarer Bezug zur
Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen
Abschlussprüfung ist nicht erforderlich.
(6) Die Abschlussprüferaufsichtskommission gibt
sich eine Geschäftsordnung, deren Erlass und
Änderungen der Genehmigung des Bundesministe-
riums für Wirtschaft und Arbeit bedürfen. Die
Geschäftsordnung kann insbesondere neben den
Kriterien nach Absatz 5 Satz 1 und den Bestimmun-
gen nach Absatz 8 Satz 2 auch die Bildung von ent-
scheidungsbefugten Ausschüssen vorsehen. Die
Abschlussprüferaufsichtskommission und die Aus-
schüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit; § 59a gilt sinngemäß. Die Abschluss-
prüferaufsichtskommission und deren Ausschüsse
können sich bei der Erledigung ihrer Aufgaben der
Wirtschaftsprüferkammer bedienen. Die Abschluss-
prüferaufsichtskommission veröffentlicht jährlich ihr
Arbeitsprogramm und einen Tätigkeitsbericht.
(7) Die Kosten, die von der Abschlussprüferauf-
sichtskommission verursacht werden, sind von der
Wirtschaftsprüferkammer zu tragen.
(8) Die Abschlussprüferaufsichtskommission ar-
beitet in Bezug auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten
Aufgaben mit den entsprechend zuständigen Stel-
len in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und in den anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zusammen, insbesondere um mögliche Verstöße
mit grenzüberschreitenden Auswirkungen von Be-
rufsangehörigen oder Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschluss-
prüfungen durchführen, untersuchen zu können
(Sonderuntersuchung). Näheres regelt die Ab-
schlussprüferaufsichtskommission in ihrer Ge-
schäftsordnung.
(9) Absatz 8 gilt auch gegenüber entsprechend
zuständigen Stellen in anderen als in Absatz 8
Satz 1 genannten Staaten, sofern auf Grundlage der
Gegenseitigkeit Vereinbarungen zur Zusammenar-
beit getroffen wurden.“
23. Die bisherigen Teile Fünf bis Zehn werden die Teile
Sechs bis Elf.
24. In § 71 Satz 1 werden die Wörter „des Fünften Teils“
durch die Wörter „des Fünften und Sechsten Teils“
ersetzt.
25. In § 84a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „unverzüglich“
durch die Wörter „unverzüglich oder nach Ermitt-
lung (§ 61a Satz 2)“ ersetzt.
26. In § 130 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des Drit-
ten und Fünften Teils“ durch die Wörter „des Dritten,
Fünften und Sechsten Teils“ ersetzt.
27. Die §§ 134, 136a und 137 werden aufgehoben.
28. In § 139 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 18 und
20 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer und
nach § 11 der Prüfungsordnung für die Eignungs-
prüfung nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprü-
ferordnung“ durch die Angabe „§§ 19, 21 und 32 der
Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung“ ersetzt.
29. § 140 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung
des Gesetzes betreffend die
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
(4125-1)
§ 63g des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), das
zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember

2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 57a Abs. 5, 6 Satz 2 bis
5 und Abs. 8, §§ 57b bis 57e Abs. 1 bis 3 und § 57f der
Wirtschaftsprüferordnung“ durch die Angabe „§ 57a
Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 bis 4 und 6 bis 9 sowie Abs. 8,
§§ 57b bis 57e Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 7 und Abs. 3
sowie § 57f der Wirtschaftsprüferordnung“ ersetzt.
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass
eine Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7
der Wirtschaftsprüferordnung widerrufen oder eine
Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 9 der
Wirtschaftsprüferordnung nicht erteilt werden soll, so
ist der Vorgang der für die nach § 63 für die Verleihung
des Prüfungsrechts zuständigen Behörde vor der Ent-
scheidung vorzulegen. Die Kommission für Qualitäts-
kontrolle (§ 57e Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung)
hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrich-
ten, wenn die Erteilung der Bescheinigung nach § 57a
Abs. 6 Satz 9 der Wirtschaftsprüferordnung versagt
oder nach § 57e Abs. 2 Satz 3, 4 und 6 oder Abs. 3
Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung widerrufen wor-
den ist.“
Artikel 3
Änderung
des Dritten Gesetzes zur
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
(702-1/1)
Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Wirt-
schaftsprüferordnung vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1569),
das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1769) geändert worden ist, wird aufgeho-
ben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n
g C l e m e n t
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3846. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e020cf8e6fc4e764….