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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3846

BGBl. 2004 I S. 3846 · 28.254 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 3846 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3846
                                         Gesetz
                                zur Fortentwicklung der
          Berufsaufsicht über Abschlussprüfer in der Wirtschaftsprüferordnung
                       (Abschlussprüferaufsichtsgesetz – APAG)
                                                Vom 27. Dezember 2004

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
        Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
                       (702-1)

  Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der

Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599), wird wie folgt
geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
       a) Nach der Angabe „§ 55a Vergütung“ wird fol-
          gende Zeile eingefügt:
          „§ 55b Qualitätssicherungssystem“.

       b) Die Angabe zu § 57f wird wie folgt gefasst:
          „§ 57f Überwachung der Qualitätskontrolle“.

       c) Die Angabe zu § 59a wird wie folgt gefasst:
          „§ 59a Abteilungen des Vorstandes und der
                 Kommission für Qualitätskontrolle“.

       d) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:

          „§ 60 Satzung, Wirtschaftsplan“.
       e) Nach der Angabe „§ 61 Beiträge und Gebühren“
          werden folgende Zeilen eingefügt:

                            „Fünfter Teil
                           Berufsaufsicht
          § 61a Zuständigkeit“.

       f) Nach der Angabe „§ 66 Staatsaufsicht“ wird fol-

          gende Zeile eingefügt:

          „§ 66a Abschlussprüferaufsicht“.
       g) Die bisherigen Angaben zum Fünften bis Zehn-
          ten Teil werden Angaben zum Sechsten bis Elf-
          ten Teil.

2. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Zur Erfüllung der beruflichen Selbstverwaltungs-
    aufgaben wird eine Kammer der Wirtschaftsprüfer
    gebildet; diese wird bei der Prüfung und der Eig-
    nungsprüfung, der Bestellung, der Anerkennung,
    dem Widerruf und der Registrierung, der Berufsauf-
    sicht und der Qualitätskontrolle sowie bei der
    Annahme von Berufsgrundsätzen in mittelbarer

    Staatsverwaltung tätig.“

3. In § 8a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird die
   Angabe „§ 5 der Prüfungsordnung für Wirtschafts-
   prüfer“ jeweils durch die Angabe „§ 4 der Wirt-
   schaftsprüferprüfungsverordnung“ ersetzt.

4. In § 13a Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 20
   und 21 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer
   und den §§ 11 und 12 der Prüfungsordnung für die
   Eignungsprüfung nach dem Achten Teil der Wirt-
   schaftsprüferordnung“ durch die Angabe „§§ 21,
   22, 32 und 33 der Wirtschaftsprüferprüfungsverord-
   nung“ ersetzt.

5. In § 13b Satz 1 wird die Angabe „§ 5 der Prüfungs-
   ordnung für Wirtschaftsprüfer“ durch die Angabe
   „§ 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung“ er-

   setzt.

6. In § 38 Nr. 1 Buchstabe h und Nr. 2 Buchstabe f wird
   die Angabe „§ 57a Abs. 6 Satz 3 und Ablauf der Frist
   nach § 57a Abs. 6 Satz 4“ jeweils durch die Angabe
   „§ 57a Abs. 6 Satz 7 und Ablauf der Frist nach § 57a
   Abs. 6 Satz 8“ ersetzt.

7. § 39 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „wiederher-

       gestellt“ durch die Wörter „angeordnet oder wie-
       derhergestellt“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 57a Abs. 6
       Satz 3“ durch die Angabe „§ 57a Abs. 6 Satz 7“
       ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 3847 — Originalseite als Abbildung
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 8. Nach § 55a wird folgender § 55b eingefügt:

                            „§ 55b

                 Qualitätssicherungssystem

        Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfe-
     rin hat die Regelungen, die zur Einhaltung der
     Berufspflichten insbesondere bei der Durchführung
     betriebswirtschaftlicher Prüfungen nach § 2 Abs. 1,
     bei denen das Berufssiegel geführt wird, erforder-
     lich sind, zu schaffen sowie ihre Anwendung zu

     überwachen und durchzusetzen (Qualitätssiche-
     rungssystem). Das Qualitätssicherungssystem ist
     zu dokumentieren.“

 9. In § 56 Abs. 1 wird die Angabe „§ 54a und § 55a“
    durch die Angabe „§ 54a, §§ 55a und 55b“ ersetzt.

10. § 57 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Die Wirtschaftsprüferkammer erfüllt die

        ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben; sie

        hat die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer

        Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruf-

        lichen Pflichten zu überwachen.“

     b) Absatz 2 Nr. 9 wird aufgehoben.
     c) In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem
        Wort „Prüfungswesen“ die Wörter „und der
        Abschlussprüferaufsichtskommission“ einge-
        fügt.

     d) In Absatz 4 Nr. 5 wird die Angabe „in den Auf-
        gaben nach § 2 Abs. 1“ durch die Angabe
        „(§ 55b)“ ersetzt.

11. § 57a wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 2 Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch
            einen Strichpunkt ersetzt, und es wird fol-
            gende Nummer 4 angefügt:

            „4. nach erstmaliger Registrierung eine
                spezielle Fortbildung über die Qualitäts-
                sicherung nachweisen kann.“
        bb) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 6 Satz 3“
            durch die Angabe „Absatz 6 Satz 7“ ersetzt.

     b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern

        „prüfenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ die

        Wörter „oder sonstige Umstände, welche die

        Besorgnis der Befangenheit (§ 49 zweite Alter-

        native) begründen,“ eingefügt.

     c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
        „Der Qualitätskontrollbericht muss enthalten
        1. die Nennung der Kommission für Qualitäts-
           kontrolle und des oder der Geprüften als
           Empfänger oder Empfängerinnen des Be-
           richts,
        2. eine Beschreibung von Gegenstand, Art und
           Umfang der Prüfung,
        3. eine nach Prüfungsart gegliederte Angabe
           der Stundenanzahl,

       4. die Zusammensetzung und Qualifikation der
          Prüfer und Prüferinnen für Qualitätskontrolle

          und

       5. eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses;

       zum Inhalt und zur Vereinheitlichung des Auf-
       baus des Qualitätskontrollberichts können wei-
       tere Bestimmungen getroffen werden (§ 57c
       Abs. 2 Nr. 6).“

    d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

           „(6) Die zu kontrollierende Person reicht bei
       der Kommission für Qualitätskontrolle bis zu
       drei Vorschläge für mögliche Prüfer oder Prüfe-
       rinnen für Qualitätskontrolle ein. Die eingereich-
       ten Vorschläge müssen jeweils um eine Un-
       abhängigkeitsbestätigung des Prüfers oder der
       Prüferin für Qualitätskontrolle nach Maßgabe der

       Satzung für Qualitätskontrolle ergänzt sein
       (§ 57c Abs. 2 Nr. 6). Von den Vorschlägen kann
       die Kommission für Qualitätskontrolle in an-

       gemessener Frist und unter Angabe der Gründe

       einzelne oder alle ablehnen (Widerspruchs-

       recht); die Absicht, Vorschläge abzulehnen, ist

       innerhalb von vier Wochen seit Einreichung der

       zu kontrollierenden Person mitzuteilen, ansons-
       ten gelten die Vorschläge als anerkannt. Bei
       Ablehnung aller Vorschläge kann die zu kontrol-
       lierende Person bis zu drei neue Vorschläge ein-
       reichen; die Sätze 2 und 3 finden Anwendung.
       Der Prüfer oder die Prüferin für Qualitätskontrolle
       wird von der zu kontrollierenden Person eigen-
       verantwortlich beauftragt. Nach Abschluss der
       Prüfung leitet der Prüfer oder die Prüferin für
       Qualitätskontrolle eine Ausfertigung des Qua-
       litätskontrollberichts der Wirtschaftsprüferkam-
       mer unverzüglich zu; dies soll in elektronischer
       Form geschehen. Nach Eingang des Qualitäts-
       kontrollberichts bescheinigt die Wirtschafts-
       prüferkammer dem Wirtschaftsprüfer oder der
       Wirtschaftsprüferin in eigener Praxis oder der
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Teilnahme
       an der Qualitätskontrolle. Die Bescheinigung ist
       bis zum Zeitpunkt, zu dem die nächste Qua-
       litätskontrolle nach Absatz 1 Satz 1 durchzufüh-
       ren ist, zu befristen. Sie wird nicht erteilt, wenn
       die Qualitätskontrolle unter Verstoß gegen
       Absatz 3 Satz 1 und 5 durchgeführt oder die
       Erklärung nach Absatz 5 Satz 3 versagt wurde.

       Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass eine

       Teilnahmebescheinigung nicht erteilt werden

       soll, so ist der Vorgang vor Entscheidungsbe-

       kanntgabe der Abschlussprüferaufsichtskom-

       mission vorzulegen.“

12. In § 57c Abs. 2 Nr. 5 wird der Punkt durch einen
    Strichpunkt ersetzt, und es werden folgende Num-
    mern 6 und 7 angefügt:
    „6. weitere Bestimmungen nach § 57a Abs. 5 Satz 2
        und Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der
        Unabhängigkeitsbestätigung nach § 57a Abs. 6
        Satz 2;
    7. Umfang und Inhalt der speziellen Fortbildungs-
       verpflichtung nach § 57a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4
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          sowie das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung
          dieser Verpflichtung.“

13. § 57e wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „der Qua-
          litätskontrollbeirat“ durch die Wörter „die Ab-
          schlussprüferaufsichtskommission“ ersetzt.

       b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

              „(2) Liegen Mängel bei einem Wirtschaftsprü-
          fer oder einer Wirtschaftsprüferin in eigener Pra-
          xis oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
          vor oder wurde die Qualitätskontrolle nicht nach
          Maßgabe der §§ 57a bis 57d und der Satzung für
          Qualitätskontrolle durchgeführt, kann die Kom-
          mission für Qualitätskontrolle Auflagen zur
          Beseitigung der Mängel erteilen oder eine Son-
          derprüfung anordnen. Sie kann bestimmen,
          dass mit der Sonderprüfung ein anderer Prüfer
          oder eine andere Prüferin für Qualitätskontrolle
          beauftragt wird. Stellt die Kommission für Quali-
          tätskontrolle fest, dass die Erklärung nach § 57a
          Abs. 5 Satz 3 zu versagen war, widerruft sie die
          Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7. Die Be-
          scheinigung ist auch dann zu widerrufen, wenn
          die Prüfung entgegen den Verboten des § 57a
          Abs. 4 erfolgte. Wurde die Erklärung nach § 57a
          Abs. 5 Satz 3 zu Unrecht versagt, kann die Kom-
          mission für Qualitätskontrolle entgegen § 57a
          Abs. 6 Satz 9 die Bescheinigung erteilen. Wurde
          die Qualitätskontrolle unter schwerwiegendem
          Verstoß gegen die in Satz 1 genannten Vorschrif-
          ten durchgeführt, stellt die Kommission für Qua-
          litätskontrolle fest, dass die Pflicht nach § 57a
          Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt ist und widerruft die
          Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7. Der
          Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin
          oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist vor
          Erlass von Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 6
          anzuhören. Erkennt die Wirtschaftsprüferkam-
          mer, dass eine Bescheinigung nach § 57a Abs. 6
          Satz 7 widerrufen werden soll, so ist der Vorgang
          vor Entscheidungsbekanntgabe der Abschluss-
          prüferaufsichtskommission vorzulegen.“

       c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird die Angabe „§ 57a
          Abs. 6 Satz 3“ jeweils durch die Angabe „§ 57a

          Abs. 6 Satz 7“ ersetzt.

       d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „nach den
          §§ 63 ff. und dem Fünften Teil“ durch die Wörter
          „nach den §§ 61a ff. und dem Sechsten Teil“

          ersetzt.

14. § 57f wird wie folgt gefasst:

                              „§ 57f

              Überwachung der Qualitätskontrolle

          (1) Für die Überwachung der Qualitätskontrolle
       ist die Abschlussprüferaufsichtskommission im
       Rahmen des § 66a zuständig.

       (2) Die Abschlussprüferaufsichtskommission

     1. überwacht die Angemessenheit und die Funk-
        tionsfähigkeit der Qualitätskontrolle und nimmt
        hierzu Stellung;

     2. gibt Empfehlungen zur Fortentwicklung und Ver-
        besserung der Qualitätskontrolle ab und

     3. erstellt einen jährlichen öffentlichen Bericht.

        (3) Die Abschlussprüferaufsichtskommission kann
     zur Durchführung ihrer Aufgaben die erforderlichen
     Aufklärungen und Nachweise von der Kommission
     für Qualitätskontrolle und dem Prüfer oder der Prü-
     ferin für Qualitätskontrolle verlangen. Die Mitglieder
     der Abschlussprüferaufsichtskommission haben
     das Recht, an einer Qualitätskontrolle und den Sit-
     zungen der Kommission für Qualitätskontrolle teil-
     zunehmen.
        (4) Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichts-
     kommission dürfen, auch nach Beendigung ihrer
     Tätigkeit, ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
     Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei
     ihrer Tätigkeit nach den Absätzen 2 und 3 bekannt
     geworden ist, nicht offenbaren und nicht verwer-
     ten.“

14a. § 57h Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 57a Abs. 1 Satz 1,
        Abs. 3 bis 8“ durch die Angabe „§ 57a Abs. 1
        Satz 1, Abs. 3 bis 5, Abs. 6 Satz 1 bis 9, Abs. 7
        bis 8“ ersetzt.
     b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

        „Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass
        eine Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6
        Satz 7 widerrufen oder eine Teilnahmebescheini-
        gung nach § 57a Abs. 6 Satz 9 nicht erteilt wer-
        den soll, so sind § 57a Abs. 6 Satz 10 und § 57e
        Abs. 2 Satz 8 mit der Maßgabe anzuwenden,
        dass der Vorgang der nach Landesrecht zustän-
        digen Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vor-
        zulegen ist.“

15. § 59 Abs. 4 wird aufgehoben.

16. § 59a wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 59a

                Abteilungen des Vorstandes und

             der Kommission für Qualitätskontrolle“.
     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

           „(3) Der Vorstand setzt die Zahl der Abteilun-
        gen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den
        Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die
        Mitglieder der einzelnen Abteilungen. Jedes Mit-
        glied des Vorstandes kann mehreren Abteilun-
        gen angehören. Die Anordnungen können im
        Laufe der Amtsperiode nur getroffen oder geän-
        dert werden, wenn dies wegen Überlastung des
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        Vorstandes, der Abteilung oder infolge Wechsels
        oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglie-
        der der Abteilung erforderlich wird.“

     c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

           „(6) Die Kommission für Qualitätskontrolle
        kann Abteilungen bilden. Die Zuständigkeiten
        der Abteilungen sind in der Geschäftsordnung
        der Kommission für Qualitätskontrolle zu regeln.
        Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 5 gelten
        entsprechend. Über Widersprüche (§ 57e Abs. 1
        Satz 5 Nr. 6) gegen Beschlüsse von Abteilungen
        entscheidet die Kommission für Qualitätskon-

        trolle.“

17. § 60 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 60
                   Satzung, Wirtschaftsplan“.

     b) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.

     c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
           „(2) Die Wirtschaftsprüferkammer legt jähr-
        lich ihren Wirtschaftsplan für das darauffolgende
        Kalenderjahr vor Feststellung dem Bundes-
        ministerium für Wirtschaft und Arbeit vor. Die auf
        die Qualitätskontrolle und die Arbeit der Berufs-
        aufsicht und der Abschlussprüferaufsichtskom-
        mission bezogenen Teile des Wirtschaftsplans
        bedürfen der Genehmigung des Bundesministe-
        riums für Wirtschaft und Arbeit.“

18. In § 61 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „und Wider-
    spruchsverfahren,“ durch die Wörter „und Wider-
    spruchsverfahren sowie im Qualitätskontroll- und
    Berufsaufsichtsverfahren,“ ersetzt.

19. Nach § 61 wird folgende Überschrift und folgender
    § 61a eingefügt:
                         „Fünfter Teil

                        Berufsaufsicht

                            § 61a

                        Zuständigkeit

        Für die Berufsaufsicht ist die Wirtschaftsprüfer-
     kammer zuständig. Sie ermittelt bei jedem Verdacht
     einer Berufspflichtverletzung von Berufsangehöri-
     gen und entscheidet, ob das Rügeverfahren ein-
     geleitet (§ 63) oder ob das Verfahren an die Berufs-
     gerichtsbarkeit abgegeben (§ 84a) wird. Mitteilun-
     gen der Prüfstelle nach § 342b Abs. 8 Satz 2 des
     Handelsgesetzbuchs oder der Bundesanstalt für
     Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 37r Abs. 2
     Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind zu
     berücksichtigen. Beabsichtigt die Wirtschaftsprü-
     ferkammer, das Verfahren einzustellen, weil keine
     Berufspflichtverletzung vorliegt oder diese keiner
     Sanktion bedarf, legt sie den Vorgang vor Bekannt-
     gabe der Entscheidung der Abschlussprüferauf-
     sichtskommission vor.“

20. § 64 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

            aaa) Die Wörter „oder dem Beirat“ werden
                 durch die Wörter „ , dem Beirat, der
                 Abteilung“ ersetzt.

            bbb) Die Wörter „oder im Beirat“ werden
                 durch die Wörter „ , im Beirat, in der
                 Abteilung“ ersetzt.

        bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Beirat“

            durch die Wörter „im Beirat, in den Abteilun-
            gen“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 werden die Wörter „im Vorstand, Bei-
        rat“ durch die Wörter „im Vorstand, im Beirat, in
        Abteilungen“ ersetzt.

21. § 66 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 und in Satz 2 wird das Wort „Wirt-
        schaftsprüferkammer“ jeweils durch die Wörter
        „Wirtschaftsprüferkammer, die Prüfungsstelle
        und die Abschlussprüferaufsichtskommission“
        ersetzt.
     b) In Satz 2 wird das Wort „erfüllt“ durch das Wort
        „erfüllen“ ersetzt.

22. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:

                           „§ 66a
                  Abschlussprüferaufsicht

        (1) Die „Kommission für die Aufsicht über die
     Abschlussprüfer in Deutschland“ (Abschlussprüfer-
     aufsichtskommission) führt eine öffentliche fach-
     bezogene Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkam-
     mer, soweit diese Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Satz 1
     erfüllt, die gegenüber Berufsangehörigen und
     Gesellschaften wahrzunehmen sind, die zur Durch-
     führung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprü-
     fungen befugt sind oder solche ohne diese Befugnis
     tatsächlich durchführen; § 61a Satz 4 bleibt un-

     berührt. Der Abschlussprüferaufsichtskommission
     obliegt auch die Aufsicht über die Annahme von
     internationalen Prüfungsstandards.

        (2) Die Abschlussprüferaufsichtskommission be-
     steht aus mindestens sechs und höchstens zehn
     ehrenamtlichen Mitgliedern. Die Mitglieder dürfen in
     den letzten fünf Jahren vor Ernennung nicht persön-
     liche Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer ge-
     wesen sein. Sie sollen insbesondere in den Berei-
     chen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wirtschaft,
     Wissenschaft oder Rechtsprechung tätig sein oder
     tätig gewesen sein. Die Mitglieder der Abschluss-
     prüferaufsichtskommission werden vom Bundes-
     ministerium für Wirtschaft und Arbeit für die Dauer
     von vier Jahren ernannt; eine vorzeitige Abberufung
     durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
     Arbeit ist in begründeten Ausnahmefällen möglich.
     Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskom-
BGBl. 2004, Seite 3850 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3850
   mission wählen ein vorsitzendes und ein stellvertre-
   tendes vorsitzendes Mitglied. Die Mitglieder der
   Abschlussprüferaufsichtskommission sind gegen-
   über der Wirtschaftsprüferkammer unabhängig und
   nicht weisungsgebunden. § 64 gilt sinngemäß, eine
   erforderliche Genehmigung erteilt das Bundes-
   ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

          (3) Die Abschlussprüferaufsichtskommission be-
       aufsichtigt die Wirtschaftsprüferkammer, ob diese
       ihre in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben geeig-
       net, angemessen und verhältnismäßig erfüllt. Die
       Abschlussprüferaufsichtskommission kann hierzu
       an Sitzungen der Wirtschaftsprüferkammer bera-
       tend teilnehmen und hat ein Informations- und
       Einsichtsrecht. Zu ihren Sitzungen kann die Ab-
       schlussprüferaufsichtskommission Vertreter oder
       Vertreterinnen der Wirtschaftsprüferkammer, Be-
       rufsangehörige und Dritte als sachverständige
       Gäste fallweise zur Beratung heranziehen.

          (4) Die     Abschlussprüferaufsichtskommission

       kann Entscheidungen der Wirtschaftsprüferkam-
       mer unter Angabe der Gründe zur nochmaligen Prü-
       fung an diese zurückverweisen (Zweitprüfung); sie
       kann bei Nichtabhilfe unter Aufhebung der Ent-
       scheidung der Wirtschaftsprüferkammer Weisung
       erteilen (Letztentscheidung). Die Wirtschaftsprüfer-

       kammer ist verpflichtet, den Vorgang in Umsetzung

       der Weisung abzuschließen. Hält die Wirtschafts-

       prüferkammer eine Weisung für rechtswidrig, legt
       sie den Vorgang dem Bundesministerium für Wirt-
       schaft und Arbeit vor.

          (5) Die Wirtschaftsprüferkammer ist verpflichtet,
       auf Anforderung der Abschlussprüferaufsichtskom-
       mission im Einzelfall oder von sich aus auf Grund
       genereller von der Abschlussprüferaufsichtskom-
       mission festzulegender Kriterien über einzelne, auf-
       sichtsrelevante Vorgänge nach Sachverhaltsaufklä-
       rung zeitnah und in angemessener Form zu berich-
       ten. Aufsichtsrelevant ist ein Vorgang dann, wenn er
       von der Wirtschaftsprüferkammer abschließend
       bearbeitet wurde und eine Entscheidung mit unmit-
       telbarer Rechtswirkung nach außen verfügt werden
       soll. Ein unmittelbarer oder mittelbarer Bezug zur
       Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen
       Abschlussprüfung ist nicht erforderlich.

      (6) Die Abschlussprüferaufsichtskommission gibt
   sich eine Geschäftsordnung, deren Erlass und
   Änderungen der Genehmigung des Bundesministe-
   riums für Wirtschaft und Arbeit bedürfen. Die
   Geschäftsordnung kann insbesondere neben den
   Kriterien nach Absatz 5 Satz 1 und den Bestimmun-
   gen nach Absatz 8 Satz 2 auch die Bildung von ent-

   scheidungsbefugten Ausschüssen vorsehen. Die

   Abschlussprüferaufsichtskommission und die Aus-

   schüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher

   Mehrheit; § 59a gilt sinngemäß. Die Abschluss-
   prüferaufsichtskommission und deren Ausschüsse
   können sich bei der Erledigung ihrer Aufgaben der
   Wirtschaftsprüferkammer bedienen. Die Abschluss-
   prüferaufsichtskommission veröffentlicht jährlich ihr
   Arbeitsprogramm und einen Tätigkeitsbericht.

        (7) Die Kosten, die von der Abschlussprüferauf-
     sichtskommission verursacht werden, sind von der
     Wirtschaftsprüferkammer zu tragen.

        (8) Die Abschlussprüferaufsichtskommission ar-
     beitet in Bezug auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten
     Aufgaben mit den entsprechend zuständigen Stel-
     len in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
     und in den anderen Vertragsstaaten des Abkom-
     mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
     zusammen, insbesondere um mögliche Verstöße
     mit grenzüberschreitenden Auswirkungen von Be-
     rufsangehörigen oder Wirtschaftsprüfungsgesell-
     schaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschluss-
     prüfungen durchführen, untersuchen zu können
     (Sonderuntersuchung). Näheres regelt die Ab-
     schlussprüferaufsichtskommission in ihrer Ge-
     schäftsordnung.

       (9) Absatz 8 gilt auch gegenüber entsprechend
     zuständigen Stellen in anderen als in Absatz 8
     Satz 1 genannten Staaten, sofern auf Grundlage der
     Gegenseitigkeit Vereinbarungen zur Zusammenar-

     beit getroffen wurden.“

23. Die bisherigen Teile Fünf bis Zehn werden die Teile
    Sechs bis Elf.

24. In § 71 Satz 1 werden die Wörter „des Fünften Teils“

    durch die Wörter „des Fünften und Sechsten Teils“

    ersetzt.

25. In § 84a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „unverzüglich“
    durch die Wörter „unverzüglich oder nach Ermitt-
    lung (§ 61a Satz 2)“ ersetzt.

26. In § 130 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des Drit-
    ten und Fünften Teils“ durch die Wörter „des Dritten,
    Fünften und Sechsten Teils“ ersetzt.

27. Die §§ 134, 136a und 137 werden aufgehoben.

28. In § 139 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 18 und
    20 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer und
    nach § 11 der Prüfungsordnung für die Eignungs-
    prüfung nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprü-
    ferordnung“ durch die Angabe „§§ 19, 21 und 32 der
    Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung“ ersetzt.

29. § 140 wird aufgehoben.

                        Artikel 2

                    Änderung

           des Gesetzes betreffend die

    Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

                     (4125-1)

  § 63g des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), das
zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember
BGBl. 2004, Seite 3851 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3851
2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 57a Abs. 5, 6 Satz 2 bis
   5 und Abs. 8, §§ 57b bis 57e Abs. 1 bis 3 und § 57f der
   Wirtschaftsprüferordnung“ durch die Angabe „§ 57a
   Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 bis 4 und 6 bis 9 sowie Abs. 8,
   §§ 57b bis 57e Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 7 und Abs. 3
   sowie § 57f der Wirtschaftsprüferordnung“ ersetzt.

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass
   eine Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7
   der Wirtschaftsprüferordnung widerrufen oder eine
   Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 9 der
   Wirtschaftsprüferordnung nicht erteilt werden soll, so
   ist der Vorgang der für die nach § 63 für die Verleihung
   des Prüfungsrechts zuständigen Behörde vor der Ent-
   scheidung vorzulegen. Die Kommission für Qualitäts-
   kontrolle (§ 57e Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung)
   hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrich-
   ten, wenn die Erteilung der Bescheinigung nach § 57a
   Abs. 6 Satz 9 der Wirtschaftsprüferordnung versagt

   oder nach § 57e Abs. 2 Satz 3, 4 und 6 oder Abs. 3
   Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung widerrufen wor-
   den ist.“

                        Artikel 3
                    Änderung
            des Dritten Gesetzes zur
      Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
                    (702-1/1)

  Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Wirt-
schaftsprüferordnung vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1569),
das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1769) geändert worden ist, wird aufgeho-
ben.

                        Artikel 4

                     Inkrafttreten

  Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                 Berlin, den 27. Dezember 2004
                                              Der Bundespräsident
                                                  Horst Köhler
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                              Der Bundesminister
                                           für Wirtschaft und Arbeit
                                               Wo l f g a n
g C l e m e n t

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3846. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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