Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 103 Entscheidung
Stand: 29.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/103#abs-1 (1) Die mündliche Verhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/103#abs-2 (2) Das Gericht entscheidet in der Sache selbst über alle Berufspflichtverletzungen, die Gegenstand der angefochtenen berufsaufsichtlichen Entscheidung nach § 68 sind, sowie über die zusammen mit der berufsaufsichtlichen Entscheidung ergangene Gebührenentscheidung. In der Sache selbst entscheidet es auf Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung oder unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auf Verurteilung zu einer oder mehreren der in § 68 Absatz 1 und § 68a genannten Maßnahmen, auf Freisprechung oder auf Einstellung des Verfahrens nach Absatz 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/103#abs-3 (3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Absatz 3 der Strafprozessordnung, einzustellen,
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 103 WPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 01.12.2025 – AnwSt (R) 5/25Disziplinarklageverbrauch und prozessualer Tatbegriff im anwaltsgerichtlichen Disziplinarverfahren
- BGH, 12.10.2004 – WpSt (R) 1/04
- BGH, 26.05.2025 – WpSt (R) 1/24Berufspflichtverletzungen eines Wirtschaftsprüfers: Grundsatz der Einheitlichkeit bei mehreren berufsrechtlichen Verstößen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.10.2024 Ausfertigung
§ 103 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 103 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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15.07.1994 Ausfertigung
§ 103 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1994 I S. 1569
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