Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 103 Entscheidung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/103?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die mündliche Verhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/103?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Gericht entscheidet in der Sache selbst über alle Berufspflichtverletzungen, die Gegenstand der angefochtenen berufsaufsichtlichen Entscheidung nach § 68 sind. Es entscheidet auf Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung oder unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auf Verurteilung zu einer oder mehreren der in § 68 Absatz 1 und § 68a genannten Maßnahmen, auf Freisprechung oder auf Einstellung des Verfahrens nach Absatz 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/103?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Absatz 3 der Strafprozessordnung, einzustellen,

1.
wenn die Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 19, 20, 33, 34) oder
2.
wenn nach § 69a Absatz 1 von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.
§ 94 § 99