Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 103 Entscheidung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/103?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die mündliche Verhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/103?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Gericht entscheidet in der Sache selbst über alle Berufspflichtverletzungen, die Gegenstand der angefochtenen berufsaufsichtlichen Entscheidung nach § 68 sind. Es entscheidet auf Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung oder unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auf Verurteilung zu einer oder mehreren der in § 68 Absatz 1 und § 68a genannten Maßnahmen, auf Freisprechung oder auf Einstellung des Verfahrens nach Absatz 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/103?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Absatz 3 der Strafprozessordnung, einzustellen,
Änderungsverlauf
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22.10.2024 Ausfertigung
§ 103 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 103 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 103 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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15.07.1994 Ausfertigung
§ 103 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1994 I S. 1569
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.