Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 127 Anzuwendende Vorschriften
Stand: 01.08.2021
Für die Berufsgerichtsbarkeit sind ergänzend das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 127 WPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 26.05.2025 – WpSt (R) 1/24Berufspflichtverletzungen eines Wirtschaftsprüfers: Grundsatz der Einheitlichkeit bei mehreren berufsrechtlichen Verstößen
- BGH, 14.08.2012 – WpSt (R) 1/12Berufsgerichtliches Verfahren: Erneute Berufspflichtverletzung eines vereidigten Buchprüfers bei Nichtzahlung einer verhängten Geldbuße; Verpflichtung von Staatsanwaltschaft und Berufsgericht zur Zusammenfassung mehrerer Pflichtverletzungen in einem einheitlichen Verfahren
- BGH, 27.02.2003 – WpSt (B) 1/02
- BGH, 12.10.2000 – WpSt (R) 1/00
- LG Berlin, 18.08.2023 – (BGW1) 3/2020 (4/23), (BGW1) 3/20 (4/23), BGW1 WiL 4/23
- VG Berlin, 03.04.2018 – 22 K 21.16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 127 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.