Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 19 Erlöschen der Bestellung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 19 WPO →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/19#abs-1 (1) Die Bestellung erlischt durch
1.
Tod,
2.
Verzicht,
3.
unanfechtbare Ausschließung aus dem Beruf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/19#abs-2 (2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären.