Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 19 Erlöschen der Bestellung

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/19#abs-1 (1) Die Bestellung erlischt durch

1.
Tod,
2.
Verzicht,
3.
unanfechtbare Ausschließung aus dem Beruf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/19#abs-2 (2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären.

§ 18 § 20