Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 33 Erlöschen der Anerkennung

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/33#abs-1 (1) Die Anerkennung erlischt durch

1.
Auflösung der Gesellschaft,
2.
Verzicht auf die Anerkennung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/33#abs-2 (2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären. Die Auflösung der Gesellschaft ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen.

§ 32 § 34