Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 33 Erlöschen der Anerkennung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 2
2 Entscheidungen zu § 33 WPO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/33#abs-1 (1) Die Anerkennung erlischt durch
1.
Auflösung der Gesellschaft,
2.
Verzicht auf die Anerkennung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/33#abs-2 (2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären. Die Auflösung der Gesellschaft ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen.