§ 5 Anerkennung der für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. geeigneten Rebflächen
Stand: 10.06.2019
Rebflächen in den in § 3 Abs. 1 genannten bestimmten Anbaugebieten, die zulässigerweise mit Reben zur Erzeugung von Wein bepflanzt sind oder bepflanzt werden, gelten als zur Erzeugung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. geeignet.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 5 WeinG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.02.1960 – 1 StR 694/59Zitiert von 4
- VG Sigmaringen, 20.09.2012 – 2 K 1352/10
- VG Sigmaringen, 20.09.2012 – 2 K 1353/10
- BGH, 23.03.1973 – 2 StR 390/72
- BGH, 19.09.1967 – 1 StR 164/67
- BGH, 14.03.1967 – 1 StR 594/66Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Trier, 09.03.2016 – 5 K 3540/15.TRZitiert von 4
- BGH, 05.11.1958 – 2 StR 384/58Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 WeinG 1994 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.10.2014 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I 1586)
BGBl. 2014 I S. 1586
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14.12.2012 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2012 I S. 2592
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