§ 4 Rebanlagen
Stand: 07.02.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/4#abs-1 (1) Zur Herstellung von inländischem Wein und anderen Erzeugnissen aus inländischen Weintrauben dürfen für andere Zwecke als zur Destillation nur solche Weintrauben verwendet werden, die auf Rebflächen im Inland erzeugt wurden, welche zulässigerweise mit Reben bepflanzt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/4#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung oder zur Durchführung der Anbauregeln erforderlich ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/4#abs-3 (3) (weggefallen)